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kann (§ 9 letzter Satz). Vor der Einreichung kann die Unterschrift nur
durch Streichung oder durch Erklärung gegenüber der Wahlleitung
zurückgenommen werden.
16) Kommt im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 7 der Listenvertreter
der Aufforderung, die fehlenden Unterschriften zu beschaffen, nicht
rechtzeitig nach, so ist die Liste durch eine dem Listenvertreter mitzu-
teilende Entscheidung des Wahlleiters (Wahlvorstandes) für ungültig
zu erklären. Auch eine Entscheidung des Wahlvorstandes wird, sofern
dieser über die Ungültigkeit beschlossen hat, nur der Unterschrift des
Vorsitzenden bedürfen. Die Entscheidung kann nur mit einer Anfech-
tung der Wahl im ganzen angefochten werden (§ 24 Abs. 2).
Als rechtzeitig nachgebracht muüssen Unterschriften gelten,
die auf der Vorschlagsliste oder einer Abschrift derselben spätestens am
Tage vor Auslegung der Listen bei dem Wahlleiter (Vorsitzenden des
Wahlvorstandes) eingehen.
Über Entscheidungen des Vorsitzenden des Wahlvor-
standes ohne Zuziehung der Beisitzer vgl. § 4 Anm. 3 Abs. 3.
17) Wird eine Vorschlagsliste ungültig, weil alle Unterschriften
gemäß 8§ 8 Abf. 2 Satz 4 bis 6 gestrichen worden sind, so wird zwar
auch hier der Wahlleiter (Wahlvorstand) darüber zu entscheiden haben,
eine Mitteilung an die Beteiligten wird indessen nicht in Frage kommen,
weil ja ein Listenvertreter nicht mehr vorhanden ist. Die Entscheidung
kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten
werden (§ 24 Abs. 2). » «
18) Die Verbindung von Vorschlagslisten ermöglicht kleineren
Wählergruppen die Aufstellung eigener Bewerber und sichert möglichst
gegen den Verlust von Stimmen oder Stimmenresten (Schulz, „Die
Wahl“, S. 32). Wegen des Verbots der Verbindung vgl. Vorbe—
merkungen S. 18.
89.
Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten.
Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat die eingereichten Vor—
schlagslisten nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungs-
nummern zu versehen, sie zu prüfen, und, soweit die Listen nicht
ungültig sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1)1)2), Anstände umgehend dem Listen-
vertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 u. 3) mitzuteilen 3)"). Zur Beseitigung
der Anstände ist eine Frist zu setzen 3). Spätestens drei Tage vor
dem Beginne der für die Stimmabgabe gesetzten Fristé) sind die
zugelassenen Vorschlagslisten in geeigneter Weise zur Einsicht der
Beteiligten auszulegen oder auszuhängen. Solange dies nicht
geschehen ist, kann eine Vorschlagsliste durch eine von allen Unter-
zeichnern der Liste unterschriebene Erklärung zurückgenommen
werden.
1. Die Entscheidung über die Ungültigkeit der Listen trifft der
Wahlleiter (Wahlvorstand) (vgl. Anm. 16 und 17 zu § 8, Anm. 1 zu