Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

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kann (§ 9 letzter Satz). Vor der Einreichung kann die Unterschrift nur 
durch Streichung oder durch Erklärung gegenüber der Wahlleitung 
zurückgenommen werden. 
16) Kommt im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 7 der Listenvertreter 
der Aufforderung, die fehlenden Unterschriften zu beschaffen, nicht 
rechtzeitig nach, so ist die Liste durch eine dem Listenvertreter mitzu- 
teilende Entscheidung des Wahlleiters (Wahlvorstandes) für ungültig 
zu erklären. Auch eine Entscheidung des Wahlvorstandes wird, sofern 
dieser über die Ungültigkeit beschlossen hat, nur der Unterschrift des 
Vorsitzenden bedürfen. Die Entscheidung kann nur mit einer Anfech- 
tung der Wahl im ganzen angefochten werden (§ 24 Abs. 2). 
Als rechtzeitig nachgebracht muüssen Unterschriften gelten, 
die auf der Vorschlagsliste oder einer Abschrift derselben spätestens am 
Tage vor Auslegung der Listen bei dem Wahlleiter (Vorsitzenden des 
Wahlvorstandes) eingehen. 
Über Entscheidungen des Vorsitzenden des Wahlvor- 
standes ohne Zuziehung der Beisitzer vgl. § 4 Anm. 3 Abs. 3. 
17) Wird eine Vorschlagsliste ungültig, weil alle Unterschriften 
gemäß 8§ 8 Abf. 2 Satz 4 bis 6 gestrichen worden sind, so wird zwar 
auch hier der Wahlleiter (Wahlvorstand) darüber zu entscheiden haben, 
eine Mitteilung an die Beteiligten wird indessen nicht in Frage kommen, 
weil ja ein Listenvertreter nicht mehr vorhanden ist. Die Entscheidung 
kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten 
werden (§ 24 Abs. 2). » « 
18) Die Verbindung von Vorschlagslisten ermöglicht kleineren 
Wählergruppen die Aufstellung eigener Bewerber und sichert möglichst 
gegen den Verlust von Stimmen oder Stimmenresten (Schulz, „Die 
Wahl“, S. 32). Wegen des Verbots der Verbindung vgl. Vorbe— 
merkungen S. 18. 
89. 
Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten. 
Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat die eingereichten Vor— 
schlagslisten nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungs- 
nummern zu versehen, sie zu prüfen, und, soweit die Listen nicht 
ungültig sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1)1)2), Anstände umgehend dem Listen- 
vertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 u. 3) mitzuteilen 3)"). Zur Beseitigung 
der Anstände ist eine Frist zu setzen 3). Spätestens drei Tage vor 
dem Beginne der für die Stimmabgabe gesetzten Fristé) sind die 
zugelassenen Vorschlagslisten in geeigneter Weise zur Einsicht der 
Beteiligten auszulegen oder auszuhängen. Solange dies nicht 
geschehen ist, kann eine Vorschlagsliste durch eine von allen Unter- 
zeichnern der Liste unterschriebene Erklärung zurückgenommen 
werden. 
1. Die Entscheidung über die Ungültigkeit der Listen trifft der 
Wahlleiter (Wahlvorstand) (vgl. Anm. 16 und 17 zu § 8, Anm. 1 zu
	        
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