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weichende Schreibweise nur dann, wenn Zweifel über die Identität
mit dem in der Liste benannten Bewerber bestehen können.
3) Der Zusatz „Vierteljahr 1917“ ist gemacht, um Verwechse—
lungen bei einer Neuwahl (§ 4 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen,
* 24 Abs. 3 der Wahlordnung) vorzubeugen.
4) „Wahlvorstandes“ oder Wahlleiters.
5) Über Zurverfügungstellung der Wahlumschläge vgl. § 6
Anm. 6 — an abwesende Wähler 8 21 Anm. 3.
. 13.
Die Abgabe der Stimmzettel.
Der Wähler 1)2) hat den seinen Stimmzettelenthaltenden Wahl-
umschlag verschlossen oder offen an einem der für die Stimm-
abgabe festgesetzten Tage 3) bei der von dem Wahlvorstande be-
zeichneten Stelle unter Nennung des Namens abzugeben 4) 5)6).
Die mit der Entgegennahme der Wahlumschläge und Stimm-
zettel betraute Person hat den Wahlumschlag in Gegenwart des
Wählers in einen dazu aufgestellten Kasten zu stecken und die
Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken?).
Der Stimmzettelkasten muß vom Wahlleiter (Wahlvorstand)
verschlossen und so eingerichtet sein, daß die hineingeschobenen
Umschläge mit den Stimmzetteln nicht herausgenommen werden
können, ohne daß der Kasten geöffnet wird.
1) Personen, die zur Zeit der Stimmabgabe nicht wahlberechtigt
sind, sind trotz ihrer Aufnahme in die Wählerliste von der Wahl zurück-
zuweisen. Auch nicht in der Wählerliste aufgeführte Wahlberechtigte
sind zur Wahl zuzulassen. Vgl. aber § 7 Anm. 3, auch § 25 Anm. 1.
20) Die Stimmabgabe muß persönlich erfolgen. Stimmabgabe
nicht anwesender Wahlberechtigter (§ 21) durch die Post ist unzulässig.
Gleiches gilt für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Der
so abgegebene Stimmzettel wäre ungültig.
3) Die Frist für Abgabe der Stimmzettel muß so bemessen sein,
daß die Wähler ohne besondere Schwierigkeiten dazu in der Lage sind.
4) Über Ausweise der Wähler bei der Abgabe der Stimm-
zettel vgl. § 6 Anm. 5 Absk. 2.
5) Stimmabgabe abwesender Wähler, § 21 Anm. 4.
6) Eine Wahlversammlung findet nicht statt.
7) Verstöße gegen die Geheimheit der Wahl, z. B. Offnung
der Wahlumschläge bei der Stimmabgabe, begründen die Ungültigkeit
der Wahl (§ 25 Anm. 1).