Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

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reisende, Monteure, Schiffsmannschaften in Binnenschiffahrts— 
betrieben) ist möglichst Gelegenheit zur Beteiligung an der Wahl 
zu geben. Zu diesem Zwecke ist darauf Bedacht zu nehmen, daß 
sie von dem Wahlausschreiben Kenntnis Jund Gelegenheit erhalten, 
ihre Stimmzettel in verschlossenen Umschlägen an einer bestimmten 
Stelle abzugeben 1) . Die Umschläge sind vor der Feststellung des 
Wahlergebnisses von dem Wahlleiter (Wahlvorstand) ungeöffnet 
in den verschlossenen Stimmzettelkasten zu stecken. 
1) Persönliche Abgabe des den Stimmzettel enthaltenden Wahl- 
umschlags ist hier nicht vorgeschrieben. Übersendung durch die Post 
in besonderem Briefumschlag unter Angabe des Absenders dürfte ge- 
nügen. Nach Offnung des Briefes ist der Wahlumschlag mit dem Stimm- 
zettel uneröffnet in den Stimmzettelkasten zu stecken. Hierüber ist ein 
schritncher Vermerk aufzunehmen, der der Niederschrift (§ 19) bei- 
zufügen ist. 
2) Besondere Mitteilung des Wahlausschreibens an abwesende 
Wahlberechtigte ist nicht vorgeschrieben. 
3) Die Wahlumschläge sind abwesenden Wählern auf Wunsch 
portofrei (§ 28 Abs. 2) zu übersenden. Die Einsendung des den Stimm- 
zettel enthaltenden Wahlumschlags ist seitens des Wählers zu frankieren. 
4) Geht der den Stimmzettel eines abwesenden Wählers ent- 
haltende Wahlumschlag nach der für die Stimmabgabe festgesetzten 
Zeit ein, so ist der Stimmzettel ungültig. Dagegen wird er als gültig 
angesehen werden müssen, wenn er vor der für die Stimmabgabe fest- 
gesetzten Zeit eingeht. 
8 22. 
Mitteilung an die Gewählten oder Berufenen:). 
Der Wahlleiter (Vorsitzende des Wahlvorstandes) benachrichtigt 
die gewählten oder berufenen Mitglieder und Ersatzmänner schrift- 
lich von der auf sie entfallenen Wahl oder Berufung. Erklärt der 
Gewählte oder Berufene nicht binnen einer Woche, daß er die 
Wahl oder Berufung ablehne, so gilt die Wahl oder Berufung 
als angenommen. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab 5), so gilt an seiner Stelle 
der in der gleichen Vorschlagsliste nach ihm vorgeschlagene noch 
nicht Gewählte als gewählt. § 16 Abs. 2, §§ 17, 18, 20 Abs. 1 
gelten entsprechend. 
Lehnt ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 11 Abs. 2 Satz 3 
oder nach § 20 Berufener die Berufung ab, so ist wiederum nach 
§ 20 Abs. 1 zu verfahren. 
1) (Amtliche Anmerkung:) Ein Muster für die Mitteilung ist im 
Anhang unter Nr. 5 abgedruckt. 
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