— 35 —
reisende, Monteure, Schiffsmannschaften in Binnenschiffahrts—
betrieben) ist möglichst Gelegenheit zur Beteiligung an der Wahl
zu geben. Zu diesem Zwecke ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
sie von dem Wahlausschreiben Kenntnis Jund Gelegenheit erhalten,
ihre Stimmzettel in verschlossenen Umschlägen an einer bestimmten
Stelle abzugeben 1) . Die Umschläge sind vor der Feststellung des
Wahlergebnisses von dem Wahlleiter (Wahlvorstand) ungeöffnet
in den verschlossenen Stimmzettelkasten zu stecken.
1) Persönliche Abgabe des den Stimmzettel enthaltenden Wahl-
umschlags ist hier nicht vorgeschrieben. Übersendung durch die Post
in besonderem Briefumschlag unter Angabe des Absenders dürfte ge-
nügen. Nach Offnung des Briefes ist der Wahlumschlag mit dem Stimm-
zettel uneröffnet in den Stimmzettelkasten zu stecken. Hierüber ist ein
schritncher Vermerk aufzunehmen, der der Niederschrift (§ 19) bei-
zufügen ist.
2) Besondere Mitteilung des Wahlausschreibens an abwesende
Wahlberechtigte ist nicht vorgeschrieben.
3) Die Wahlumschläge sind abwesenden Wählern auf Wunsch
portofrei (§ 28 Abs. 2) zu übersenden. Die Einsendung des den Stimm-
zettel enthaltenden Wahlumschlags ist seitens des Wählers zu frankieren.
4) Geht der den Stimmzettel eines abwesenden Wählers ent-
haltende Wahlumschlag nach der für die Stimmabgabe festgesetzten
Zeit ein, so ist der Stimmzettel ungültig. Dagegen wird er als gültig
angesehen werden müssen, wenn er vor der für die Stimmabgabe fest-
gesetzten Zeit eingeht.
8 22.
Mitteilung an die Gewählten oder Berufenen:).
Der Wahlleiter (Vorsitzende des Wahlvorstandes) benachrichtigt
die gewählten oder berufenen Mitglieder und Ersatzmänner schrift-
lich von der auf sie entfallenen Wahl oder Berufung. Erklärt der
Gewählte oder Berufene nicht binnen einer Woche, daß er die
Wahl oder Berufung ablehne, so gilt die Wahl oder Berufung
als angenommen.
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab 5), so gilt an seiner Stelle
der in der gleichen Vorschlagsliste nach ihm vorgeschlagene noch
nicht Gewählte als gewählt. § 16 Abs. 2, §§ 17, 18, 20 Abs. 1
gelten entsprechend.
Lehnt ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 11 Abs. 2 Satz 3
oder nach § 20 Berufener die Berufung ab, so ist wiederum nach
§ 20 Abs. 1 zu verfahren.
1) (Amtliche Anmerkung:) Ein Muster für die Mitteilung ist im
Anhang unter Nr. 5 abgedruckt.
8*