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2) Die Ablehnung der Wahl kann ohne Angabe von Gründen
geschehen (§ 3 der Ausf. Best. Anm. 6).
8 23.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Sobald die Namen der Gewählten oder Berufenen endgültig
feststehen, hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) sie durch zwei-
wöchigen Aushang an derjenigen Stelle, an welcher das Wahl-
ausschreiben 2) angeheftet gewesen ist, bekannt zu machen 1) 5).
1) (Amtliche Anmerkung:) Ein Muster für diese Bekanntmachung
ist im Anhang unter Nr. 6 abgedruckt. «
2)Bgl.§6Abs.3.
3)DieNichtveröffentlichungoderdienichtordnungsmäßigeVer-
öffentlichung des Wahlergebnisses macht die Wahl nicht ungültig (vgl. 825
Anm. 1), sondern hat nur die Wirkung, daß die Anfechtung der Wahl
(824) an keine Frist gebunden ist. Wird die Wahl gleichwohl angefochten,
so wird die Bekanntmachung nicht nachgeholt zu werden brauchen,
weil die zur Entscheidung berufenen Stellen grundsätzlich den Rechts-
streit nach allen Richtungen zu prüfen und sich nicht auf das Für und
Wider der Gründe der Vorentscheidung zu beschränken haben (Entsch.
des Sächsischen Landesversicherungsamts v. 22. 5. 1914, Grundsätz-
liche Entsch, dieses Amtes Band I S. 130).
V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
8 24.
Im allgemeinen.
Die Gültigkeit der Wahl 1) kann während der Dauer des Aus-
hanges (5 23)5) angefochten werden. Anfechtungen sind bei dem
Wahlleiter (Wahlvorstand) oder bei dem Gewerbeinspektor oder
Bergrevierbeamten anzubringen; der Gewerbeinspektor ) oder Berg-
revierbeamte 5)#entscheidet über sie. Auf Beschwerde, die binnen
einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Gewerbe-
inspektors oder Bergrevierbeamten einzulegen ist, entscheidet end-
gültig der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der
Polizeipräsident, oder das Oberbergamt.
Entscheidungen des Wahlleiters (Wahlvorstandes) können nur
mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden 5).
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahl-
verfahren einzuleiten.