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1) „Die Gültigkeit der Wahl“, und zwar sowohl aller als auch
einzelner Ausschußmitglieder und Ersatzmänner, auch dann, wenn die
Wahl durch Berufung erfolgt ist. Ist die Wahl für ungültig erklärt,
so wird damit auch die Berufung von Ausschußmitgliedern (z. B. nach
§+ 22) ungültig.
2) AUber die Anfechtung und die zur Entscheidung berufenen
Stellen vgl. § 8 der Ausführungsbestimmungen Anm. 2 bis 4.
3) Die Entscheidungen des Wahlleiters (Wahlvorstandes) sollen
nicht zum Gegenstand einer selbständigen Anfechtung oder Beschwerde
gemacht werden können, weil sonst das Wahlverfahren sehr verzögert
werden würde. Aber auch bei einer Anfechtung der Wahl im ganzen,
d. h. im Ergebnis — unter Wahlergebnis ist die Wahl oder Berufung
sowohl aller, als auch einzelner Ausschußmitglieder und Ersatzmänner zu
verstehen (vgl. Anm. 1) — wird die Anfechtung der Entscheidungen
der Wahlleitung nur darauf gestützt werden können, daß das Wahl-
ergebnis durch die angefochtene Entscheidung beeinflußt worden ist (ogl.
§ 4 Anm. 3).
§ 25.
Ungültigkeit der Wahl.
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften
über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche
Ergänzung 2) möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß
das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte 1)2).
1) Wesentliche Mängel, von denen jeder für sich die Ungültigkeit
der ganzen Wahl zur Folge haben kann, liegen z. B. vor, wenn
a) Nichtwahlberechtigte zur Wahl zugelassen worden sind (IF 2,
vgl. & 7 Anm. 3, § 13 Anm. 1 # »
b) die Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten oder für den
Einspruch zu kurz bemessen worden ist (5 6 Anm. 5);
JP0) das Wahlausschreiben nicht ordnungsmäßig, insbesondere zu
spät veröffentlicht worden ist (§ 6 Anm. 2b, Anm. 7, 8) oder
in ihm der Hinweis auf die Bindung der Stimmabgabe an
die Vorschlagslisten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) fehlt;
d) Ort oder geit der Stimmabgabe unzutreffend oder unzu-
reichend bekannt gemacht worden ist (§ 6 Anm. 4, 7);
e) ungültige Vorschlagslisten zur Abstimmung zugelassen worden
sind (§9 Anm. 3); 6
s) die zugelassenen Vorschlagslisten nicht oder nicht ordnungs-
mäßig ausgelegt worden sind (59 Satz 3);
8) die Geheimheit der Wahl bei der Stimmabgabe verletzt worden
ist (I 13 Anm. 7);
h) das Wahlergebnis so mangelhaft festgestellt worden ist, daß
dadurch die Zuverlässigkeit seiner Feststellung in Frage ge-
stellt ist und wenn auf Grund der abgegebenen Stimmzettel
eine neue, einwandfreie Feststellung nicht mehr möglich ist
(Is 14 bis 19 der Wahlordnung).