Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

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1) „Die Gültigkeit der Wahl“, und zwar sowohl aller als auch 
einzelner Ausschußmitglieder und Ersatzmänner, auch dann, wenn die 
Wahl durch Berufung erfolgt ist. Ist die Wahl für ungültig erklärt, 
so wird damit auch die Berufung von Ausschußmitgliedern (z. B. nach 
§+ 22) ungültig. 
2) AUber die Anfechtung und die zur Entscheidung berufenen 
Stellen vgl. § 8 der Ausführungsbestimmungen Anm. 2 bis 4. 
3) Die Entscheidungen des Wahlleiters (Wahlvorstandes) sollen 
nicht zum Gegenstand einer selbständigen Anfechtung oder Beschwerde 
gemacht werden können, weil sonst das Wahlverfahren sehr verzögert 
werden würde. Aber auch bei einer Anfechtung der Wahl im ganzen, 
d. h. im Ergebnis — unter Wahlergebnis ist die Wahl oder Berufung 
sowohl aller, als auch einzelner Ausschußmitglieder und Ersatzmänner zu 
verstehen (vgl. Anm. 1) — wird die Anfechtung der Entscheidungen 
der Wahlleitung nur darauf gestützt werden können, daß das Wahl- 
ergebnis durch die angefochtene Entscheidung beeinflußt worden ist (ogl. 
§ 4 Anm. 3). 
§ 25. 
Ungültigkeit der Wahl. 
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften 
über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche 
Ergänzung 2) möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß 
das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte 1)2). 
1) Wesentliche Mängel, von denen jeder für sich die Ungültigkeit 
der ganzen Wahl zur Folge haben kann, liegen z. B. vor, wenn 
a) Nichtwahlberechtigte zur Wahl zugelassen worden sind (IF 2, 
vgl. & 7 Anm. 3, § 13 Anm. 1 # » 
b) die Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten oder für den 
Einspruch zu kurz bemessen worden ist (5 6 Anm. 5); 
JP0) das Wahlausschreiben nicht ordnungsmäßig, insbesondere zu 
spät veröffentlicht worden ist (§ 6 Anm. 2b, Anm. 7, 8) oder 
in ihm der Hinweis auf die Bindung der Stimmabgabe an 
die Vorschlagslisten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) fehlt; 
d) Ort oder geit der Stimmabgabe unzutreffend oder unzu- 
reichend bekannt gemacht worden ist (§ 6 Anm. 4, 7); 
e) ungültige Vorschlagslisten zur Abstimmung zugelassen worden 
sind (§9 Anm. 3); 6 
s) die zugelassenen Vorschlagslisten nicht oder nicht ordnungs- 
mäßig ausgelegt worden sind (59 Satz 3); 
8) die Geheimheit der Wahl bei der Stimmabgabe verletzt worden 
ist (I 13 Anm. 7); 
h) das Wahlergebnis so mangelhaft festgestellt worden ist, daß 
dadurch die Zuverlässigkeit seiner Feststellung in Frage ge- 
stellt ist und wenn auf Grund der abgegebenen Stimmzettel 
eine neue, einwandfreie Feststellung nicht mehr möglich ist 
(Is 14 bis 19 der Wahlordnung).
	        
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