— 39 —
ländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben der Fall sein. Will die zur
Entscheidung über die Anfechtung berufene Stelle nur einen Teil des
gesamten Wahlverfahrens aufheben, so hat sie dies in der Entscheidung
auszusprechen.
8 26.
Ungültige Wahl einer Person?).
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl
nicht wählbar war und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen er-
langt hat.
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren
Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vgl. insbesondere
§§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuches) oder durch
Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden
ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert
werden konnte.
Die Absätze 2 und 3 des § 22 gelten entsprechend.
1) Personen, deren Wahl ungültig ist, werden so behandelt, als
ob sie auf der Vorschlagsliste überhaupt nicht gestanden hätten; vol.
Muster 4 Abst. 6, 7.
VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern.
827.
Scheiden Ausschußmitglieder während der Amtsdauer des
Ausschusses, insbesondere wegen Verlustes der Wählbarkeit aus 7),
so tritt derjenige von den gewählten Ersatzmännern ein, welcher
der gleichen Vorschlagsliste wie der Ausgeschiedene angehört und
auf dieser Liste unter den Ersatzmännern an höchster Stelle
steht (§ 18) 2)4)5).
Sind auf einer Vorschlagsliste Ersatzmänner nicht mehr vor-
handen (Abs. 1), so tritt der Ersatzmann aus derjenigen anderen
Liste ein, welche die größte Höchstzahl für einen noch nicht ein-
getretenen Ersatzmann aufweist 3) 4)5).
Können Ersatzmänner nicht oder nicht mehr gemäß Abs. 1
und 2 herangezogen werden, so haben die auf Grund des F 11
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, §§ 20, 22 berufenen Ersatzmänner
in der festgesetzten Reihenfolge einzutreten.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Eintritt der Ersatz-
männer als Stellvertreter 2) 3) 4) 5).