Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

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1) Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuß, wenn ein Ausschuß— 
mitglied aus der Beschäftigung im Betrieb oder in der Betriebsabtei- 
lung ausscheidet. Das Gleiche gilt für die Ersatzmänner. Im Falle des 
Ausscheidens eines Ausschußmitglieds tritt ein Ersatzmann ein. (§ 4 
Abs. 1 der Ausf.Best.) — Ob ein Ausschußmitglied oder ein Ersatz= 
mann als ausgeschieden anzusehen ist, richtet sich nach den tatsächlichen 
Verhältnissen. Einberufung zur Fahne wird wohl immer das Aus- 
scheiden herbeiführen. 
2) Der Stellvertreter tritt im Falle der zeitweiligen Behinderung 
eines Ausschußmitgliedes ein (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Satz 1 der 
Ausf. Best.). 
3) Beispiel für das Einrücken der Ersatzmänner und Stellver- 
treter. Im Falle des im Anhang unter Nr. 4 angeführten Beispiels 
treten also beim Wegfall der Ausschußmitglieder A, B und C aus Liste 1 
die Ersatzmänner D, E, F aus Liste 1 nacheinander, und, sobald auch 
diese wegfallen sollten, die Ersatzmänner G und H aus Liste 1 und Er- 
satzmann T aus Liste II nacheinander ein. 
MWurcpden nacheinander auch noch H aus Liste 1, R und I aus 
Liste II und 8 aus Liste III wegfallen, so hätten nacheinander U, V, W 
aus Liste II und g aus Liste III einzutreten. 
4) Weiteres Beispiel. Ist ein Ersatzmann als Stellvertreter für 
ein zeitweilig verhindertes Ausschußmitglied eingetreten, so schließt 
das nicht aus, daß er unmittelbar darauf für ein ausgeschiedenes Mit- 
glied eintritt; für das nur zeitweilig verhinderte Mitglied ist dann ein 
anderer Stellvertreter aus den übrigen Ersatzmännern zu entnehmen. 
Wäre also im Falle des im Anhang unter Nr. 4 angeführten Beispiels 
zuerst Ersatzmann D aus Liste 1 als Stellvertreter für das verhinderte 
Ausschußmitglied A aus Liste I eingetreten und fiele noch während 
dieser Stellvertretung Mitglied B aus Liste 1 weg, so hätte D in die 
frei gewordene Mitgliedstelle für B einzurücken und Ersatzmann E aus 
Liste 1 als Stellvertreter für A einzutreten. 
5) Streit über das Einrücken der Ersatzmitglieder und über die 
Zuziehung der Stellvertreter wird nach §& 8 der Ausführungsbestim- 
mungen entschieden. 
VII. Schlußbestimmung. 
l 28. 
Aufbewahrung der Wahlakten. Kosten. 
Die Wahlakten werden von den Arbeiterausschüssen und den 
Angestelltenausschüssen bis zur Beendigung ihrer Amtsdauer auf- 
bewahrt. 
Die sächlichen Kosten 1) (Beschaffung der Wahlordnung, der 
Wahlumschläge, der erforderlichen Stimmzettelkästen usw.) trägt 
der Betriebsunternehmer. 
1) Wegen der Portokosten für übersendung von Wahlum- 
schlägen vgl. § 21 Anm. 3.
	        
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