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1) Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuß, wenn ein Ausschuß—
mitglied aus der Beschäftigung im Betrieb oder in der Betriebsabtei-
lung ausscheidet. Das Gleiche gilt für die Ersatzmänner. Im Falle des
Ausscheidens eines Ausschußmitglieds tritt ein Ersatzmann ein. (§ 4
Abs. 1 der Ausf.Best.) — Ob ein Ausschußmitglied oder ein Ersatz=
mann als ausgeschieden anzusehen ist, richtet sich nach den tatsächlichen
Verhältnissen. Einberufung zur Fahne wird wohl immer das Aus-
scheiden herbeiführen.
2) Der Stellvertreter tritt im Falle der zeitweiligen Behinderung
eines Ausschußmitgliedes ein (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Satz 1 der
Ausf. Best.).
3) Beispiel für das Einrücken der Ersatzmänner und Stellver-
treter. Im Falle des im Anhang unter Nr. 4 angeführten Beispiels
treten also beim Wegfall der Ausschußmitglieder A, B und C aus Liste 1
die Ersatzmänner D, E, F aus Liste 1 nacheinander, und, sobald auch
diese wegfallen sollten, die Ersatzmänner G und H aus Liste 1 und Er-
satzmann T aus Liste II nacheinander ein.
MWurcpden nacheinander auch noch H aus Liste 1, R und I aus
Liste II und 8 aus Liste III wegfallen, so hätten nacheinander U, V, W
aus Liste II und g aus Liste III einzutreten.
4) Weiteres Beispiel. Ist ein Ersatzmann als Stellvertreter für
ein zeitweilig verhindertes Ausschußmitglied eingetreten, so schließt
das nicht aus, daß er unmittelbar darauf für ein ausgeschiedenes Mit-
glied eintritt; für das nur zeitweilig verhinderte Mitglied ist dann ein
anderer Stellvertreter aus den übrigen Ersatzmännern zu entnehmen.
Wäre also im Falle des im Anhang unter Nr. 4 angeführten Beispiels
zuerst Ersatzmann D aus Liste 1 als Stellvertreter für das verhinderte
Ausschußmitglied A aus Liste I eingetreten und fiele noch während
dieser Stellvertretung Mitglied B aus Liste 1 weg, so hätte D in die
frei gewordene Mitgliedstelle für B einzurücken und Ersatzmann E aus
Liste 1 als Stellvertreter für A einzutreten.
5) Streit über das Einrücken der Ersatzmitglieder und über die
Zuziehung der Stellvertreter wird nach §& 8 der Ausführungsbestim-
mungen entschieden.
VII. Schlußbestimmung.
l 28.
Aufbewahrung der Wahlakten. Kosten.
Die Wahlakten werden von den Arbeiterausschüssen und den
Angestelltenausschüssen bis zur Beendigung ihrer Amtsdauer auf-
bewahrt.
Die sächlichen Kosten 1) (Beschaffung der Wahlordnung, der
Wahlumschläge, der erforderlichen Stimmzettelkästen usw.) trägt
der Betriebsunternehmer.
1) Wegen der Portokosten für übersendung von Wahlum-
schlägen vgl. § 21 Anm. 3.