Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

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aufsicht angehören soll, sowie aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber 
und der Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Vertreter der Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer bestellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen 
und Württemberg das Kriegsministerium, dem in diesen Bundesstaaten 
auch im übrigen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem 
Kriegsamt zukommt. Die höheren Staatsbeamten beruft die Landes- 
zentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde. Erstreckt sich 
der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos auf die Gebiete 
mehrere Bundesstaaten, so werden die Beamten von den zuständigen 
Behörden dieser Bundesstaaten berufen; bei den Entscheidungen des 
Ausschusses wirken die Beamten des Bundesstaats mit, dem der Betrieb, 
die Organisation oder der Berufausübende angehört. 
86. 
Gegen die Entscheidung des Ausschusses (§ 4 Abs. 2) findet Be- 
schwerde an die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle statt, die 
aus zwei Offizieren des Kriegsamts, von denen der eine den Vorsitz 
führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Beamten und einem von der 
Zentralbehörde des Bundesstaats zu ernennenden Beamten, dem der 
Betrieb, die Organisation oder der Berufausübende angehört, sowie je 
einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht; für 
die Bestellung dieser Vertreter gilt § 5 Satz 2. Werden Marineinteressen 
berührt, so i einer der Offiziere vom Reichs-Marineamte zu bestellen. 
Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, sächsischer oder 
württembergischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem Kriegs- 
ministerium des beteiligten Bundesstaats zu bestellen. 
87. 
Die nicht im Sinne des §& 2 beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen 
können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden. 
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Auf- 
sorderung zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder eine durch 
Vermittlung der Landeszentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt. 
Wird dieser Aufforderung nicht in ausreichendem Maße entsprochen, so 
wird der einzelne Hilfsdienstpflichtige durch besondere schriftliche Auf- 
forderung eines Ausschusses herangezogen, der in der Regel für jeden 
Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als 
Vorsitzenden, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleichheit gibt 
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung des 
Offiziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeinehmer 
gilt § 5 Satz 2; den höheren Beamten beruft die Landeszentralbehörde 
oder die von ihr zu bestimmende Behärde. Z 
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist. 
hat bei einer der nach § 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. 
Soweit hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zu- 
stellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, findet die Über- 
weisung zu einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt. " 
Über Beschwerden gegen die Überweisung entscheidet der bei dem 
  
 
	        
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