— 54 —
aufsicht angehören soll, sowie aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Vertreter der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer bestellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen
und Württemberg das Kriegsministerium, dem in diesen Bundesstaaten
auch im übrigen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Kriegsamt zukommt. Die höheren Staatsbeamten beruft die Landes-
zentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde. Erstreckt sich
der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos auf die Gebiete
mehrere Bundesstaaten, so werden die Beamten von den zuständigen
Behörden dieser Bundesstaaten berufen; bei den Entscheidungen des
Ausschusses wirken die Beamten des Bundesstaats mit, dem der Betrieb,
die Organisation oder der Berufausübende angehört.
86.
Gegen die Entscheidung des Ausschusses (§ 4 Abs. 2) findet Be-
schwerde an die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle statt, die
aus zwei Offizieren des Kriegsamts, von denen der eine den Vorsitz
führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Beamten und einem von der
Zentralbehörde des Bundesstaats zu ernennenden Beamten, dem der
Betrieb, die Organisation oder der Berufausübende angehört, sowie je
einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht; für
die Bestellung dieser Vertreter gilt § 5 Satz 2. Werden Marineinteressen
berührt, so i einer der Offiziere vom Reichs-Marineamte zu bestellen.
Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, sächsischer oder
württembergischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem Kriegs-
ministerium des beteiligten Bundesstaats zu bestellen.
87.
Die nicht im Sinne des §& 2 beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen
können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden.
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Auf-
sorderung zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder eine durch
Vermittlung der Landeszentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt.
Wird dieser Aufforderung nicht in ausreichendem Maße entsprochen, so
wird der einzelne Hilfsdienstpflichtige durch besondere schriftliche Auf-
forderung eines Ausschusses herangezogen, der in der Regel für jeden
Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als
Vorsitzenden, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung des
Offiziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeinehmer
gilt § 5 Satz 2; den höheren Beamten beruft die Landeszentralbehörde
oder die von ihr zu bestimmende Behärde. Z
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist.
hat bei einer der nach § 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen.
Soweit hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zu-
stellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, findet die Über-
weisung zu einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt. "
Über Beschwerden gegen die Überweisung entscheidet der bei dem