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Stellvertretenden Generalkommando gebildete Ausschuß (§ 4 Abs. 2).
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
88.
» Bei der Überweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebensalter,
die Familienverhältnisse, den Wohnort und die Gesundheit sowie auf
die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen nach Möglichkeit Rück-
sicht zu nehmen; desgleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte
Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen
ausreichenden Unterhalt ermöglicht.
89.
Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen,
der bei einer der im § 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den
letzten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige
nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber beibringt,
daß er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat.
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen
beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde
an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatz=
kommission zu bilden ist und aus einem Beauftragten des Kriegsamts
als Vorsitzenden sowie aus je drei Vertretern der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen
sind aus der Berufsgruppe zu entnehmen, welcher der beteiligte Hilfs-
dienstpflichtige angehört. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung des
Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Ausscheiden vorliegt, so
stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung die Bescheinigung
des Arbeitgebers ersetzt. "
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene Ver-
besserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten.
8 10.
Die Anweisung für das Verfahren bei den in § 4 Abs. 2, 5 7 Abs.2,
§J 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüssen erläßt das Kriegsamt. "
Für die Berufung der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer in die Ausschüsse (§§ 5, 6, §5 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2) durch das
Kriegsamt sind Vorschlagslisten wirtschaftlicher Organifationen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einzuholen. Z
oweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in § 9 Abf. 2
bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse (Kriegsausschüsse usw.)
bestehen, können sie mit Zustimmung des Kriegsamts an Stelle jener
Ausschüsse treten. r11
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für
die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel
mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiter-
ausschüsse bestehen.
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach § 134b