Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

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der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind 
sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von 
den volljährigen Arbeitern des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus 
ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grund- 
sätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere bestimmt die Landes- 
zentralbehörde. « 
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen 
sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr als fünfzig 
nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen 
Angestellten besondere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) für diese An- 
gestellten zu errichten. 
12. 
Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einvernehmen inner- 
halb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft 
und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat Anträge, Wünsche und Be- 
schwerden der Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebseinrichtungen, die 
Lohn= und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seiner Wohl- 
fahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen 
und sich darüber zu äußern. · 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des 
Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte 
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. 
8 13. 
Kommtineinem Betriebe der im § 11 bezeichneten Art bei Streitig- 
keiten über die Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung 
wischen dem Arbeitgeber und dem Arbeiterausschuse nicht zustande, 
o kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbe- 
gericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmannsgericht als 
Einigungsamt anrufen, von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete 
Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem Falle 
finden die s§§s 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende 
Anwendung mit der Maßgabe, daß ein Schiedsspruch auch dann ab- 
zugeben ist, wenn einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht ver- 
handelt, sowie daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeit- 
geber oder als Mitglied des Arbeiterausschusses beteiligt gewesen sind, 
bei dem Schiedsspruch nicht mitwirken dürfen. ç 
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Be- 
triebe, für den Titel VII der Gewerbeordnung gilt, ein ständiger Arbeiter- 
ausschuß weder nach der Gewerbeordnung oder den Berggesetzen noch 
nach §& 11 Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Gesetzes, so kann bei Streitigkeiten 
zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber über die Lohn= oder 
sonstigen Arbeitsbedingungen der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß 
als Schüchtungssell angerufen werden; das gleiche gilt für die land- 
wirtschastüchen Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 gelten 
entsprechend. Z 
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist 
den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben
	        
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