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schüssen zu ihrem Rechte kommen zu lassen“ (Sten. Ber. 2251 C).
Das Nähere jüber Tätigkeit der Ausschüsse und ihre Wahl be-
stimmen die Landeszentralbehörden. Diese Bestimmungen sind
für Preußen vom Minister für Handel und Gewerbe am 22. Jan.
1917 (Ministerialblatt der Handels= und Gewerbeverwaltung 1917
S. 32 ff.) erlassen worden 1). Danach liegt die Leitung der
Wahlen in erster Linie den Betriebsunternehmern oder ihren
Bevollmächtigten ob. Um ihnen die Durchführung des in Preußen
noch wenig bekannten Verhältniswahlverfahrens zu erleichtern
und um auch die Wahlberechtigten über alle mit der Wahl
zusammenhängenden Fragen zu unterrichten, erschien es dem
Verfasser, der an dem Entwurfe der vorliegenden Wahlordnung
beteiligt gewesen ist, nützlich, an Hand der Ausführungsbestim-
mungen und der Wahlordnung 2) eine Reihe von Punkten zu
erörtern, über die Zweifel geäußert werden könnten oder bereits
geäußert worden sind. Der Verfasser hofft, daß diese Schrift
auch den zur Entscheidung über Wahlanfechtungen berufenen
Stellen ihre Aufgabe erleichtern wird.
Bei Abfassung dieser Erörterungen hat Herr Felsch, Ex-
pedierender Sekretär und Kalkulator im Reichsversicherungs-
amte, den Verfasser wesentlich unterstützt.
1) Für die industriellen Betriebe der Heeres= und Marineverwal-
tung sind durch die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne
der §§ 11 bis 13 des Gesetzes zu erlassen (§ 15 des Gesetzes).
2) Soweit die Bundesstaaten mit den preußischen übereinstim-
mende Bestimmungen zu §& 11 des Hilfsdienstgesetzes erlassen haben
(bis zum Erscheinen dieser Schrift sind dies: Mecklenburg-Schwerin,
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg mit Birkenfeld, Coburg,
Schaumburg-Lippe), werden die Erläuterungen auch dort benutzt
werden können.