A. Bestimmungen
über die Errichtung von Arbeiterausschüssen und von
Angestelltenausschüssen) 8).
Gemäß 8 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (S. 53ff.) wird wegen Er—
richtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer Ausschüsse
für die Angestellten (Angestelltenausschüsse) in den für den vater—
ländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben 6), für die Titel VII der
Gewerbeordnung gilt !)2) und in denen in der Regel mindestens
50 Arbeiter 3)0) oder in denen mehr als 505) nach dem Ver-
sicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige Ange-
stellte 4)6) beschäftigt werden?) 8), folgendes bestimmt:
1) Titel VII der Gewerbeordnung gilt mit der aus den §§ 154,
154 a und 155 der Gewerbeordnung sich ergebenden Maßgabe für die
unter § 1 der Gewerbeordnung fallenden Betriebe, im wesentlichen also
für Betriebe, die für Rechnung natürlicher oder juristischer Personen
zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden. Hierzu gehören
auch die fabrikartigen technischen Reichs-, Staats= und Kommunal-=
betriebe. Nicht unter die Gewerbeordnung fallen und daher nicht zur
Errichtung von Ausschüssen verpflichtet sind insbesondere die land-- und
forstwirtschaftlichen Betriebe, die Jagd= und Fischereibetriebe und die
dazu gehörigen land= und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe, die Gärtnerei,
soweit sie feldmäßig (nicht als „Kunst= und Handelsgärtnerei") betrieben
wird, sowie Eisenbahnunternehmungen. Das Bergwesen sowie die
Salinen und Aufbereitungsanstalten und die unterirdisch betriebenen
Brüche und Gruben fallen an sich nicht unter die Gewerbeordnung.
Allein zahlreiche Vorschriften des Titels VII sind auf die in diesen
Betrieben beschäftigten Arbeiter anzuwenden, so daß Titel VII als für
solche Betriebe geltend anzusehen ist (§ 154 a der Gew.O.). Hiervon
ist man auch bei der Beratung des Hilfsdienstgesetzes ausgegangen.
Demgemäß dürfte grundsätzlich anzuerkennen sein, daß § 11 des Ge-
setzes auf alle für den vaterländischen Hilfedienst tätigen Betriebe an-
zuwenden ist, für die wenigstens teilweise Vorschriften des Titels VII
(§s 105 bis 139m) der Gew.O. über die Beschäftigung von Arbeitern
gelten (ähnl. v. Schulz, „Das Gesetz über den vaterländischen Hilfs-
dienst" S. 81 Anm. 7 Abs. 1 Satz 3 zu § 11). Da Titel VII ins-
besondere auch für das Handelsgewerbe gilt, so kommt z. B. auch für
Banken die Errichtung von Angestelltenausschüssen in Frage. Für