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Apotheken gilt Titel VII nur hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitern
(§ 154 Abs. 1 Nr. 1).
Unter die Gew.O. fallen ferner überhaupt nicht: Die Errichtung
und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen
Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatstätigkeit,
der Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswande-
rungsagenten, der Versicherungsunternehmer, die Befugnis zum Halten
öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften
auf Seeschiffen (§ 6 der Gew.O.). Auf die Ausübung der Heilkunde,
den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen (§ 6
a. a. O.) finden einige Vorschriften des VII. Titels Anwendung; diese
Vorschriften haben aber mit der Beschäftigung von Arbeitern nichts zu
tun und vermögen daher die Anwendung des F 11 des Hilfzdienstge etzes
nicht zu rechtfertigen. Für die Viehzucht (§ 6 der Gew.O.) gilt keine
Vorschrift des Titels VII.
Uber die Frage, ob ein Betrieb für den vaterländischen Hilfs-
dienst Bedeutung hat, entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes der
dort bezeichnete Ausschuß. Darüber, ob für einen unter § 2 des Ge-
setzes fallenden Betrieb ein Arbeiter-(Angestellten-) Ausschuß zu wählen
ist, entscheidet in Preußen gemäß § 8 der Ausführungsbestimmungen
in Streitfällen der Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamte und auf
Beschwerde endgültig der Regierungspräsident (im Landespolizeibezirke
Berlin der Polizeipräsident) oder das Oberbergamt.
ür die industriellen Betriebe der Heeres= und Marineverwal-
tung sind nach §& 15 des Gesetzes durch die zuständigen Dienstbehörden
Vorschriften im Sinne der §§ 11 bis 13 des Gesetzes zu erlassen.
2) UÜber die Grenzen des Deutschen Reichs hinaus erstreckt sich
das Geltungsgebiet der Gewerbeordnung nicht; für Betriebe im be-
setzten Feindeslande sind daher Arbeiter= oder Angestelltenausschüsse
nicht vorgeschrieben.
3) Als Arbeiter im Sinne des §* 11 des Gesetzes werden die ge-
werblichen Arbeiter und Arbeiterinnen im Sinne des Titels VII der
Gew.O. anzusehen sein, d. h. alle Personen, die in einem gewerblichen
Unternehmen auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Gesellen, Ge-
hilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrik-
arbeiter oder in ähnlicher Stellung für die Zwecke des Gewerbebetriebs
beschäftigt werden (vgl. Landmann, „Kommentar zur Gewerbeord-
nung" Bd. II S. 209 Anm. 6 Abs. 2), soweit die Vorschriften des
Titels VII für sie wenigstens teilweise gelten (§8 154, 154 a, 105i der
Gew.O.) und soweit sie nicht der Versicherungspflicht nach dem Ver-
sicherungsgesetze für Angestellte unterliegen (vgl. Abs. 3 der Bekannt-
machung der Königlich Bayerischen Staatsministerien des Königlichen
Hauses und des Außern vom 8. Januar 1917, S. 33 der Kriegsbeilage
1917 Nr. 1 zum Amtsblatt der Königlich Bayerischen Staatsministerien
des Königlichen Hauses und des Außern und des Innern).
4) Angestellte im Sinne des § 11 des Gesetzes sind nur An-
gestellte, die nach § 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (RG#Bl.
1911 S. 989) versicherungspflichtig sind (vgl. Mentzel-Schulz-Sitzler,
Kommentar zu diesem Gesetze S. 19 ff). Damit sind insbesondere