Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

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Apotheken gilt Titel VII nur hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitern 
(§ 154 Abs. 1 Nr. 1). 
Unter die Gew.O. fallen ferner überhaupt nicht: Die Errichtung 
und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen 
Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatstätigkeit, 
der Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswande- 
rungsagenten, der Versicherungsunternehmer, die Befugnis zum Halten 
öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften 
auf Seeschiffen (§ 6 der Gew.O.). Auf die Ausübung der Heilkunde, 
den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen (§ 6 
a. a. O.) finden einige Vorschriften des VII. Titels Anwendung; diese 
Vorschriften haben aber mit der Beschäftigung von Arbeitern nichts zu 
tun und vermögen daher die Anwendung des F 11 des Hilfzdienstge etzes 
nicht zu rechtfertigen. Für die Viehzucht (§ 6 der Gew.O.) gilt keine 
Vorschrift des Titels VII. 
Uber die Frage, ob ein Betrieb für den vaterländischen Hilfs- 
dienst Bedeutung hat, entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes der 
dort bezeichnete Ausschuß. Darüber, ob für einen unter § 2 des Ge- 
setzes fallenden Betrieb ein Arbeiter-(Angestellten-) Ausschuß zu wählen 
ist, entscheidet in Preußen gemäß § 8 der Ausführungsbestimmungen 
in Streitfällen der Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamte und auf 
Beschwerde endgültig der Regierungspräsident (im Landespolizeibezirke 
Berlin der Polizeipräsident) oder das Oberbergamt. 
ür die industriellen Betriebe der Heeres= und Marineverwal- 
tung sind nach §& 15 des Gesetzes durch die zuständigen Dienstbehörden 
Vorschriften im Sinne der §§ 11 bis 13 des Gesetzes zu erlassen. 
2) UÜber die Grenzen des Deutschen Reichs hinaus erstreckt sich 
das Geltungsgebiet der Gewerbeordnung nicht; für Betriebe im be- 
setzten Feindeslande sind daher Arbeiter= oder Angestelltenausschüsse 
nicht vorgeschrieben. 
3) Als Arbeiter im Sinne des §* 11 des Gesetzes werden die ge- 
werblichen Arbeiter und Arbeiterinnen im Sinne des Titels VII der 
Gew.O. anzusehen sein, d. h. alle Personen, die in einem gewerblichen 
Unternehmen auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Gesellen, Ge- 
hilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrik- 
arbeiter oder in ähnlicher Stellung für die Zwecke des Gewerbebetriebs 
beschäftigt werden (vgl. Landmann, „Kommentar zur Gewerbeord- 
nung" Bd. II S. 209 Anm. 6 Abs. 2), soweit die Vorschriften des 
Titels VII für sie wenigstens teilweise gelten (§8 154, 154 a, 105i der 
Gew.O.) und soweit sie nicht der Versicherungspflicht nach dem Ver- 
sicherungsgesetze für Angestellte unterliegen (vgl. Abs. 3 der Bekannt- 
machung der Königlich Bayerischen Staatsministerien des Königlichen 
Hauses und des Außern vom 8. Januar 1917, S. 33 der Kriegsbeilage 
1917 Nr. 1 zum Amtsblatt der Königlich Bayerischen Staatsministerien 
des Königlichen Hauses und des Außern und des Innern). 
4) Angestellte im Sinne des § 11 des Gesetzes sind nur An- 
gestellte, die nach § 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (RG#Bl. 
1911 S. 989) versicherungspflichtig sind (vgl. Mentzel-Schulz-Sitzler, 
Kommentar zu diesem Gesetze S. 19 ff). Damit sind insbesondere
	        
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