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Artikel 14.
Da die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen
Jolltaif die Mehraohl der Gegenstände, für welche im Art. 10 des Vertrages
om 26. Januar 1856 der freien Stadt Bremen die gollfreie Zulassung in
an Zollverein aenr n ist, allgemein von Eingangszöllen befreiet haben, für
die noch zollpflichtig gebliebenen Gegenstände aber eine besondere Vefreiung zu
Gunsten der freien Hansestadt Bremen nicht fortbestehen kann, so werden die
Verabredungen in Art. 10 des Vertrages vom 26. Januar 1856, vom 1.
Jannar 1866 ab außer Kraft gesetzt.
Artikel 15.
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratification sämmtlichen betheiligten Re-Hlerungen
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden mit möglichster
Beschleunigung in Verlin bewirkt werden.
So geschehen Bremen, den 14. December 1865.
gez. Henning. Cammann. Cramer. Meyer. Duckwig.
(L. 8S.) (L. S.) (L. S.) (I. S.) (L. 8.)
Kottmeier. Grave.
(L. S.) (LI., S.)