Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Artikel  14.

Da  die  Zollvereinsstaaten  durch  den  zwischen  ihnen  vereinbarten  neuen
Jolltaif  die  Mehraohl  der  Gegenstände,  für  welche  im  Art.  10  des  Vertrages
om  26.  Januar  1856  der  freien  Stadt  Bremen  die  gollfreie  Zulassung  in
an  Zollverein  aenr  n  ist,  allgemein  von  Eingangszöllen  befreiet  haben,  für
die  noch  zollpflichtig  gebliebenen  Gegenstände  aber  eine  besondere  Vefreiung  zu
Gunsten  der  freien  Hansestadt  Bremen  nicht  fortbestehen  kann,  so  werden  die
Verabredungen  in  Art.  10  des  Vertrages  vom  26.  Januar  1856,  vom  1.

Jannar  1866  ab  außer  Kraft  gesetzt.

Artikel  15.

Dieser  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratification  sämmtlichen  betheiligten  Re-Hlerungen
  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifications-Urkunden  mit  möglichster
  Beschleunigung  in  Verlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Bremen,  den  14.  December  1865.

gez.  Henning.  Cammann.  Cramer.  Meyer.  Duckwig.
(L.  8S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (I.  S.)  (L.  8.)

Kottmeier.  Grave.
(L.  S.)  (LI.,  S.)