Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 28. 29 Die Organisation der Ministerien. 93 
  
Drittes Kapitel. 
Die Aerhörden. 
§ 28. Einleitung. Bei der Begründung des Großherzogtums, das in der Form 
des absoluten Staates ins Leben trat, lag das Recht zur Errichtung und Besetzung 
der staatlichen Behörden ausschließlich in der Hand des Landesherrn. 
Durch den Erlaß der Verfassung erfuhr diese Befugnis des Staatsoberhauptes 
zwar insofern eine Beschränkung, als gewisse Behörden zu notwendigen Organen 
des Staates erhoben wurden, deren Beibehaltung und Besetzung damit dem Groß- 
herzoge zur Pflicht gemacht war; außerdem wurde die bisher vollkommen freie Stel- 
lung des Monarchen auf dem hier in Frage kommenden Gebiete dadurch eingeengt, 
daß nunmehr zu allen Organisationsmaßregeln, die auf die Besteuerung irgendwie von 
Einfluß waren, die Mitwirkung der Landstände verlangt wurde. Abgesehen hiervon be- 
stand aber das landesherrliche Organisationsrecht in vollem Umfange weiter. 
In der Folgezeit ist man dann dazu übergegangen, immer größere Teile der Be- 
hördenorganisation im Wege der Gesetzgebung auszugestalten und so der landes- 
herrlichen Machtsphäre zu entziehen; eine grundsätzliche Aufhebung jener Befugnis ist 
jedoch niemals erfolgt 1). Die Anschauung, daß eine solche Befugnis mit dem Inhalt 
des § 65 der Verf.-Urk. in Widerspruch stehe, was zu wiederholten Malen von den 
Ständen behauptet worden, ist unzutreffend, da sich, wie später auszuführen sein wird, 
die im & 65 Verf.-Urk. verfügte Einschränkung des landesherrlichen Gesetzgebungs- 
rechtes auf rein organisatorische Vorschriften nicht bezieht. Sie wird auch durch den 
Inhalt des im Jahre 1882 erlassenen Etatgesetzes widerlegt, welches in seinem Art. 38 
(Fassung v. 24. Juli 1888) ausdrücklich verfügt, daß diejenigen Organisationen, die 
Einfluß auf die Erhöhung des Ausgabeetats haben, nicht in Vollzug gesetzt werden 
können, bevor sie von den Ständen gutgeheißen sind, womit die stillschweigende An- 
erkennung ausgesprochen ist, daß im übrigen eine Beschränkung des Monarchen nicht 
besteht. Daher spricht in Baden für die ausschließliche Zuständigkeit des Landesherrn 
auf dem Gebiete der Organisation der Behörden auch heute noch die Vermutung. 
I. Die Ministerien. 
#§ 29. Die Organisation der Ministerien. A. Geschichtliche Entwicklung.:). 
Die Begründung der Ministerialorganisation in Baden fällt in das Jahr 1808, 
in welchem mit VO. vom 5. Juli 3) das aus der markgräflichen Zeit übernommene 
als oberste Staatsbehörde fungierende Geheimerats-Kollegium aufgehoben und 
die Zentralverwaltung des Staates, unter fünf Ministerialdepartements (Justiz, 
Aeußeres, Inneres, Finanzen und Kriegswesen) verteilt wurde, die jeweils von einem 
Einzelbeamten geleitet werden sollten, der dem Staatsoberhaupt gegenüber die 
ganze Verantwortung für die Führung seines Verwaltungszweiges zu tragen hatte 
und den Titel eines Staatsministers führte. 
1) Vgl. hierzu die Verhandlungen in der II. Kammer auf dem Landtage 1846/1847 gelegent- 
lich der Erörterung über die im Verordnungswege (unterm 23. Dezember 1844) erfolgte Einfüh- 
rung eines Staatsrates. II. K. 7. Beil. O. S. 157 u. 6. Prot. H. S. 127 ff., ferner die Mitteilungen 
van Calkers in der Krit. Vierteljahrsschr. 3. J. Bd. X H. 1, S. 119. 
2) Vgl. zum folgenden Walz, Die rechtl. Stellung des Staatsm. im Großh. Baden (aus der 
Festgabe für Laband), Tübingen 1908, u. Weizel a. a. O. in der Einleitung. 
3) Reg. Bl. S. 185 u. 193.
	        
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