Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

96 Die Organisation. Die Behörden. 8 29 
  
  
Eisenbahn= und Telegraphenwesen zugewiesen wurde. Nach der Begründung des 
Deutschen Reiches wurde mit Ldh. V O. vom 29. Juni 1871 1) das bis dahin bestehende 
Ministerium des Großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten aufgehoben, 
die das Reich betreffenden Sachen dem Präsidenten des Staatsministeriums, die 
Geschäfte hinsichtlich der Erhaltung und Regulierung der Landesgrenzen dem 
Minist. des Innern und die übrigen Angelegenheiten des aufgehobenen Ministeriums 
dem Justizministerium übertragen, das von nun an die Bezeichnung: „Ministerium 
des Großh. Hauses, der Justiz und des Auswärtigen“ führte. Das Kriegsministerium 
wurde infolge der mit Preußen abgeschlossenen Militärkonvention mit Wirkung 
vom 1. Januar 1872 an endgültig aufgehoben 2). Durch Ldh. VO. vom 25. Sept. 
1876 23) wurden dem Präsidenten des Staatsministeriums auch die auswärtigen An- 
gelegenheiten zugewiesen, so daß mit dem Justizministerium nur noch die Verwaltung 
der Angelegenheiten des Großh. Hauses verbunden blieben. 
Eine tiefergehende Aenderung brachte die unterm 20. April 1881 erlassene ldh. 
VO.“). Dieselbe hob das Handelsministerium wieder auf, übertrug seine Zuständig- 
keit auf dem Gebiete des Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesens dem Ministerium 
der Finanzen in den übrigen Verwaltungszweigen dem Ministerium des Innern. 
Das Ministerium des Großh. Hauses wurde vom Justizministerium getrennt und dem 
Staatsministerium überwiesen, wogegen mit dem Justizministerium die Verwaltung 
des Kultus und Unterrichts verbunden wurde. Dem Namen nach bestanden damals 
nur drei Ministerien, in Wirklichkeit aber fungierte das Staatsministerium, d. h. dessen 
Präsident mit den erforderlichen Hilfsarbeitern als viertes Departementsministerium 
(sog. kleines Staatsministerium). Zwölf Jahre darnach durch Ldh. VO. vom 7. März 
1893 5) wurde die mit dem Präsidium des Staatsministeriums verbundene Verwal- 
tung der Geschäfte des Großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, zu denen 
seit der Ldh. V O. vom 19. Febr. 1891 auch die Fürsorge für die Erhaltung der Landes- 
grenzen gehörte, wiederum einem selbständigen Ministerium überwiesen, das zugleich 
die Verwaltung des Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesens übernahm. Die der 
Art vollzogene Einteilung des Ministerialdepartements ist bis in die Gegenwart 
beibehalten worden. 
Was die innere Organisation der Einzelministerien betrifft, so sind in dieser Hin- 
sicht besonders beim Ministerium des Innern eine Reihe von Umgestaltungen vorge- 
nommen worden. Der im Edikt des Jahres 1809 für die Beschlußfassungen ange- 
nommene Grundsatz der Kollegialität ist, nachdem er der Sache nach schon längst 
aufgegeben war, erst im Jahr 1863 formell aufgehoben und nur in Ausnahmsfällen 
noch für anwendbar erklärt worden. 
In der Zeit nach der Einführung der Verfassung haben insbesondere auch bezüg- 
lich der Einrichtung und der Zuständigkeit des Staatsministeriums als solchen mannig- 
fache Aenderungen stattgefunden. Zu erwähnen sind hierbei in erster Linie die in den 
Jahren 1821 und 18456) abermals unternommenen Versuche der Einführung eines 
1) G.u. VOBl. S. 129. 
2) Ldh. V. v. 27. Dez. 1871 (G. u. VO Bl. S. 453). 
3) G.u. VOl. S. 319. 
4) G.u. VO Bl. S. 127. 
5) G.u. VO Bl. S. 33. 
6) Nach der unterm 11. Nov. 1821 erlassenen VO. (Reg. Bl. S. 135) sollte zu dem St. Min.
	        
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