98 Die Organisation. Die Behörden. 8 29
V) Ihm ist endlich zugewiesen die oberste Leitung der Verkehrsanstalten, d. h.
des Eisenbahnbaues und Betriebes, deren unmittelbare Verwaltung von einer dem
Ministerium untergeordneten Mittelstelle, der Generaldirektion der Großh. Staats-
eisenbahnen, geführt wird, sowie des Post= und Telegraphenwesens, soweit diese
letzteren noch der Einwirkung der Landesverwaltung unterliegen.
b) Das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unter-
richts. Dasselbe führt als Justizministerium die Oberaufsicht über die Zivil= und
Strafrechtspflege, über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der
Notariate sowie über die Gefängnisse und Strafanstalten 1). Es ordnet die Prüfung und
die Aufnahme der Rechtspraktikanten und Assessoren an und entscheidet über die An-
träge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ebenso ist es zur Tätigkeit berufen bei
der Erlaubniserteilung zu Namensänderungen, bei der Erteilung der Staatsgeneh-
migung zur Ausstellung von Inhaberpapieren, bei Befreiung von Eheverboten oder
vom Eheaufgebot, bei der Ehelichkeitserklärung und der Annahme an Kindesstatt 2).
Es führt das Verzeichnis der an den Stammgütern erbberechtigten Personen und über-
wacht die Erhaltung des Stammgüterbestandes 3). Von ihm werden dem Großherzog die
auf die Entscheidung über Gnadengesuche bezüglichen Vorträge erstattet, soweit das
Ministerium nicht zu einer direkten Erledigung solcher Angelegenheiten ermächtigt
wird, und soweit nicht Steuer= und Zollstrafen in Frage stehen 9.
Als Kultusministerium verwaltet es die aus der Geltendmachung der
staatl. Kirchenhoheit gegenüber den Kirchen, kirchlichen Vereinen und kirchlichen Stif-
tungen sich ergebenden Beziehungen, während es als
Unterrichtsministerium das gesamte Unterrichtswesen leitet mit
Ausnahme des gewerblichen und kaufmännischen Unterrichtes, dessen Beaussichtigung
dem Ministerium des Innern unterstellt ist. Seine Tätigkeit erstreckt sich insbesondere
auch auf die Förderung der Wissenschaft und Künste sowie auf die Beaufsichtigung der
für Unterricht, Wissenschaft und Künste bestimmten Stiftungen.
c) Das Ministerium des Innern. Ihm bobliegt die oberste Leitung
und Beaufsichtigung der gesamten inneren Verwaltung, soweit dieselbe nicht, wie dies
bei den auf den Kultus, den Unterricht, die Künste, das Eisenbahn-, Post= und Tele-
graphenwesen bezüglichen Angelegenheiten geschehen, ausdrücklich anderen Mini-
sterien zur Führung übertragen ist.
Im einzelnen erstreckt sich seine Zuständigkeit insbesondere auf folgende Angele-
genheiten:
Wahlen zum Reichstag, Vorbereitung der Tätigkeit der Landesvertretung, Be-
völkerungswesen, innere Polizeiverwaltung, Gesundheitswesen, Militär= und Kriegs-
sachen, Versicherungswesen, weltliche Stiftungen, soweit sie nicht den Zwecken des
Kultus und Unterrichts, der Kunst und Wissenschaft gewidmet sind; Arbeiter-
1) Ldh. V O. vom 30. Dez. 1890 (G.u. VOl. S. 33).
2) Vgl. allgem. Ausf. VO. zum BG#B. 8§83, 14, 23 ff., 28, 33. Die Möglichkeit einer Ueber-
weisung der auf die Aenderung der Vornamen und die Befreiung vom Eheaufgebot bezüglichen
Dienstobliegenheiten auf die Amtsgerichte ist durch die V O. vom 17. Mai 1905 vorgesehen (G. u. B-
Ol. S. 305).
3) Ausf. G. zum B#B. Art. 36 / I, 6.
4) Vgl. nächste Seite sowie ferner im Text bei § 68.