Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

102 Die Organisation. Die Behörden. 8 31 
  
Eine nach außen hervortretende selbständige Bedeutung haben die Beratungen 
und Beschlußfassungen des Staatsministeriums jedoch insoweit, als es sich um die 
Beziehungen zwischen der Regierung und den Landständen handelt. Nach § 75 Verf.= 
Urk. ist das Staatsministerium dasjenige Organ, das die Regierung den Ständen gegen- 
über formell zu vertreten hat, und nach § 67 a ff. Verf.-Urk. sind die Entschließungen 
des landesfürstlichen Ratskollegiums geeignet, unter Umständen die besondere staats- 
rechtliche Ministerverantwortlichkeit zur Anwendung kommen zu lassen und zwar 
eventuell gegen die Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder ohne Rücksicht darauf, 
ob dieselben die verwaltungsrechtliche Stellung eines Ressortministers einnehmen 
oder nicht. 
Für die oben bereits erwähnten außerordentlichen Mitglieder des Staatsmini- 
steriums, deren Beizug durch die Ldh. VO. v. 21. April 1881 näher geregelt ist, gilt 
diese besondere staatsrechtliche Verantwortlichkeit nicht 1). 
z 31. Die staatsrechtliche Stellung der Minister. Die Vorsteher der Einzel- 
ministerien oder die Minister sind nicht nur die Leiter eines selbständigen Verwaltungs- 
zweiges und als gesetzliche Mitglieder des Staatsministeriums die Träger der Ver- 
antwortlichkeit für die Regierungshandlungen des Monarchen, sie allein sind nach 
§ 678 der Verf.-Urk. dazu berufen, den „Verordnungen und Verfügungen des Groß- 
herzoges, die sich auf die Regierung und Verwaltung des Landes beziehen“, durch 
Gegenzeichnung die Vollziehbarkeit zu verschaffen. Den übrigen ordentlichen Mit- 
gliedern des Staatsministeriums kommt diese letztere Aufgabe nicht zu 2). Wenn auch 
die von einem einzelnen Minister beantragten Entschließungen des Landesherrn das 
Staatsministerium durchlaufen müssen, so genügt doch zur gültigen Gegenzeichnung 
die Unterschrift des Antragstellers, in dessen Ressort der Vollzug fällt 3). War der 
Landesherr in der entscheidenden Sitzung nicht anwesend, so erfolgt die Vortrags- 
erstattung bei ihm nicht etwa durch den Staatsminister, sondern durch den Ressortchef, 
ohne daß dem Staatsminister das Recht zustände, diesem Vortrage anzuwohnen. 
Die vom Großherzoge ernannten Minister erhalten, wenn die von ihnen beklei- 
dete Stelle im Staatsvoranschlag vorgesehen ist, was wohl ausnahmslos zutreffen 
wird, die Eigenschaft eines etatsmäßigen Beamten und unterstehen daher grund- 
sätzlich den Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechtes. Allerdings erleiden diese 
Vorschriften ihnen gegenüber ganz wesentliche Ausnahmen. 
So kann zunächst für die Minister von einer Verpflichtung zum Gehorsam gegen 
die Anordnungen des Monarchen nicht die Rede sein, da sie dazu berufen sind, die 
Willenserklärungen des Monarchen durch ihre auf eigener freier Ueberzeugung be- 
ruhende Mitwirkung in staatliche Willenserklärungen zu verwandeln. Demge- 
1) Beigezogen können werden, und zwar durch den Staatsminister, zur Teilnahme an den 
Beratungen über Rekurse, Gesetzes= und Verordnungsentwürfe und sonstige wichtige Gegenstände 
die vorsitzenden Räte und Abteilungsvorstände der Ministerien, die Vorstände der Zentralmittel- 
stellen u. der Oberstaatsanwalt (G.u. VOl. 1881 S. 127). (Sogen. Erweitertes Staatsministe- 
rium.) 
2) Der Text der Verf. Urk. stellt die Minister u. die Mitglieder der obersten Staatsbehörde aus- 
drücklich einander gegenüber. Die Worte „Verordnungen u. Verfügungen“ sind ausdehnend zu 
interpretieren; gemeint sind alle staatlichen Handlungen. Vgl. v. Frisch a. a. O. S. 23. 
3) Der Grundsatz, daß die Gegenzeichnung nur vom Ressortminister auszugehen habe, war 
schon in der V O. v. 20. März 1807 angenommen, welche die damals noch unter dem Geheimerats- 
kollegium stehende Departementsverwaltung regelte.
	        
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