Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

106 Die Organisation. Die Behörden. 8 32 
  
Gericht verlangen zu können 1). Nach Einführung der Str PO. hat diese Vollmacht 
natürlich nur noch die Bedeutung, daß von dem Staatsgerichtshofe eine nachdrückliche 
Weisung zur Anklageerhebung an die zuständige Staatsanwaltschaft erwirkt werden 
kann 2). 
II. Die übrigen dem Großherzoge unmittelbar unterstellten 
Zentralbehörden. 
§ 32. Das Geheime Kabinett. Dasselbe ist eine staatliche Einrichtung, die dem 
Großherzoge zur Verfügung gestellt wird, um den Verkehr des Monarchen mit den 
ihm direkt untergebenen Staatsorganen sowie den persönlichen Verkehr des Landes- 
herrn mit andern Personen zu vermitteln 3). Das Geheime Kabinett setzt sich zusammen 
aus einem Vorstand und aus einer Reihe von Hilfsarbeitern, die alle die Eigenschaft 
von staatlichen Beamten besitzen und dem Beamtengesetze sowie der Gehaltsordnung 
unterstehen. Die Aufwendungen, die für die Unterhaltung des Geheimen Kabinetts 
nötig sind, erscheinen im Staatsbudget unter der Abteilung des Ministeriums des 
Großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Mit Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung zum Landesherrn gilt für die Beamten 
des Geheimen Kabinetts die Vorschrift, daß sie aus triftigen Gründen jederzeit in den 
einstweiligen Ruhestand versetzt werden können 1). Sollte der Großherzog bezüglich 
eines der Beamten des Geh. Kabinetts ein Disziplinarverfahren anordnen, so wäre 
die zu seiner Einleitung zuständige Behörde das Ministerium des Großh. Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten. 
Die Aufgaben des Geh. Kabinetts sind: 
1. Die Erledigung aller an den Großherzog unmittelbar gerichteten Eingaben, 
soweit solche nicht zum Geschäftskreis einer Hofstelle gehören und nicht reine Unter- 
stützungssachen 5) sind, 
2. Die Uebermittelung höchster Befehle in Sachen der Staatsverwaltung. 
3. Die Entwerfung höchster Handschreiben. 
4. Die Verwaltung der Ordenskanzlei. 
5. Das Geh. Kabinett tritt außerdem bei den Ernennungen zu Oberhof= und Hof- 
chargen mit in Tätigkeit. 
§5 33. Die Oberrechnungskammer. I. Bereits im Organ. Edikt vom 26. Nov. 
1809 war in Unterordnung unter das Finanzministerium (Kassendepartement) eine 
Zentralrechnungskammer vorgesehen worden. An deren Stelle trat infolge des Ediktes 
vom 16. März 1819 9) eine Oberrechnungskammer, die direkt dem Staatsministerium 
untergeordnet war und die Aufgabe erhielt, die Rechnungen der einzelnen Staats- 
anstalten nachzuprüfen und wegen etwaiger Anstände dem Finanzministerium und 
1) Verf. Urk. § 67c. 
2) Die Annahme, daß die Erhebung einer Strafanklage gegen einen Minister wegen Amts- 
mißbrauchs allgemein eines vorausgehenden zustimmenden Beschlusses des Staatsgerichtshofes 
bedürfe, wäre im Hinblick auf § 11 des Es. zum GVG. unhaltbar. 
3) Die in den ersten Jahren nach Einführung der Verfassung in der Person des Staatssekre- 
tärs festgehaltene Verbindung des Geh. Kabinetts mit dem Staatsministerium ist mit dem Ab- 
leben des damaligen Inhabers der Stelle des Staatssekretärs in Wegfall gekommen. 
4) Beamt. Ges. § 33 a. E. 
5) Diese gehen an die Generalintendanz der Zivilliste. 
6) Reg. Bl. S. 50.
	        
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