Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

108 Die Organisation. Die Behörden. 8 34 
  
kammer von der Einreihung in die Ministerialorganisation eximiert und wie die Mini— 
sterien selbst dem Landesherrn direkt unterstellt ist. Außerdem genießen ihre Mitglieder 
und Beamte, was ihre dienstliche Stellung angeht, die gleichen Vorzüge wie die Mit- 
glieder des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe, daß Ordnungsstrafen gegen 
sie nur vom Staatsministerium ausgesprochen werden können, dem auch sonst im Dis- 
ziplinarverfahren die Befugnisse des „zuständigen Ministeriums“ zukommen ). 
Da die Oberrechnungskammer aber nicht nur für die eigentliche Staatsverwal- 
tung, sondern zugleich auch zur Unterstützung der Stände in deren Kontrolle des Staats- 
haushaltes tätig zu sein hat, so ist zur wirksamen Geltendmachung dieser zweiten Seite 
ihrer Aufgabe den Ständen die Befugnis verliehen, gegen die Mitglieder der Ober- 
rechnungskammer von sich aus die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantra- 
gen und dessen Durchführung eventuell auch gegen den Willen der Mitglieder des 
Staatsministeriums zu erzwingen 2). 
Ueber die nicht zu den Mitgliedern gehörenden Beamten der Oberrechnungs- 
kammer übt der Präsident der letzteren die sonst den Ministerien zustehende Diszipli- 
narbefugnisse aus 3). Die nähere Darstellung der Funktionen der Oberrechnungskam- 
mer muß dem Abschnitt über die staatliche Finanzverwaltung vorbehalten bleiben. 
III. Die Justizbehörden. 
# 34. Die Organe der streitigen Gerichtsbarkeit. Vor der Einführung der 
Reichsjustizgesetze galt in Baden, nachdem der Grundsatz der Trennung der Rechts- 
pflege von der Verwaltung bereits seit dem Jahre 1857 auch in der untersten Instanz 
zur Anwendung gelangt war, eine Gerichtsorganisation, die mit derjenigen, welche 
am 1. Oktober 1879 in Deutschland in Kraft trat, in wesentlichen Punkten über- 
einstimmte 1). Darnach bestanden als Gerichte erster Instanz: die durch einen 
Einzelrichter vertretenen Amtsgerichte; zuständig in bürgerl. Rechtssachen bis zum 
Wertbetrag von 200 fl., sowie, unter Zuzug von Schöffen, in gewissen Strafsachen 
mit Strafgewalt bis zu 8 Wochen Gefängnis und 300 fl. Geldstrafe; ferner die Kreis- 
gerichte (kollegial organisiert), die in allen übrigen Zivilsachen sowie in der Mehrzahl der 
Strafsachen zuständig waren, hier als Strafkammern auftretend, unterstützt von den 
Rats= und Anklagekammern, zugleich in der Form von Rekurskammern als Ober- 
instanz in Strafsachen dienend. 
Die Berufungsinstanz in bürgerlichen Rechtssachen gegen Urteile der Amts= und 
Kreisgerichte bildeten die bei den größeren Kreisgerichten (den Kreis= und Hofgerichten) 
1) Beamt. Ges. § 119. 
2) Art. 19 des Ges. Zur Stellung des Antrages genügt, falls die beiden Kammern sich nicht 
verständigen sollten, eine im Weg der Durchzählung festgestellte Majorität (§ 61 Verf. Urk.). Unter- 
bleibt die Einleitung des Disziplinarverfahrens, so kann ev. gegen die Mitglieder des Staatsmini- 
steriums die Ministeranklage erhoben werden, welche den Antrag auf Einleitung des Diszipl. Ver- 
fahrens mit enthält. Geht die Anklage gegen sämtliche Mitglieder des Staatsministeriums, so teilt 
der Präsident der zweiten Kammer den Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen 
die beteiligten Mitglieder der Oberrechnungskammer dem Präsidenten des Disziplinarhofes mit, 
welcher einen Staatsanwalt mit der Durchführung der Disziplinaranklage beauftragt. 
3) +§ 132 Ziff. 4 Beamt. Ges. 
4) Vgl. über die frühere Zeit die bezügl. Bemerkungen in der historischen Einleitung, und vor 
allem die Staatsminist. Entschl. v. 30. März 1852 sowie die Ldh. VO. v. 18. Juli 1857. Reg. Bl. 
S. 318. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.