Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

110 Die Organisation. Die Behörden. 8 34 
  
Kammern für Handelssachen sind bei den zwei Landgerichten Karls— 
ruhe und Mannheim zur Einrichtung gelangt 1). 
b) Die Ernennung sämtlicher Richter, einschl. der Handelsrichter, geschieht durch 
den Großherzog 2). 
Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten werden die Geschäfte 
durch das Präsidium des Landgerichts mit Genehmigung des Justizministeriums ver- 
teilt; die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters wird jedoch dadurch nicht berührt, 
daß sie nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Amtsrichter hätte vorgenom- 
men werden sollen 3). 
Besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen weiter über die gegenseitige Ver- 
tretung der Amtsrichter und über die vorübergehende Verwendung von anderen Per- 
sonen, die zum Richteramte qualifiziert sind, sowie von Rechtspraktikanten in Amtsrichter- 
stellungen ). 
Bei den Landgerichten dürfen mit Ausnahme der ordentlichen öffentlichen Lehrer 
des Rechtes derjenigen Universität, in deren Stadt das Landgericht seinen Sitz hat, 
als Hilfsrichter nur ständig angestellte Richter verwendet werden 5). Das Präsidium und 
in dringenden Fällen der Präsident des Landgerichtes sind deshalb ermächtigt, zu einzel- 
nen Sitzungen oder Geschäften aushilfsweise Amtsrichter aus dem Landgerichtsbe- 
zirke beizuziehen 7). 
Jc) Der Oberstaatsanwalt und die Staatsanwälte werden vom Großherzog er- 
nannt und sind nicht richterliche Beamte. Eine Vertretung der Staatsanwälte am 
Oberlandesgericht kann nur durch Personen erfolgen, die zum Richteramt befähigt 
sind, die der übrigen Staatsanwälte auch durch Rechtskundige, die nach bestandener 
erster Prüfung für den Justizdienst in dem letzteren zwei Jahre beschäftigt waren. 
Zu ständig ernannten Amtsanwälten sollen nur zum Richteramt befähigte oder solche 
Personen verwendet werden, welche die erste Prüfung für den Justizdienst abgelegt 
haben. In Forst-, Steuer= und Zollstrafsachen werden die Geschäfte des Amtsan- 
waltes in der Regel von den Forstämtern, bezw. den Bezirksfinanzbehörden ver- 
sehen ). 
Die Organisation und die inneren Dienstverhältnisse der Staatsanwaltschaft sind 
durch besondere Ministerialverordnungen geregelt 8). 
d) Die Voraussetzungen für die Erlangung der Befähigung zum Richteramt sind 
in Baden in gleicher Weise wie die zur Befähigung zum Notariat und zum höheren 
1) VO. v. 22. April 1879 8 4. 
2) a. a. O.5 8. Wegen Besetzung der Kammern f. Hdlss. vgl. V O. v.14. Sept. 1879 (G.u. BO.= 
c . 633 ff.), vom 1. Mai 1885 (G.u. VOl. Nr. 15 S. 209) und 8. April 1899 (G. u. VO.- 
.S. 114). 
3) a. a. O. 8 9. Bei Amtsgerichten, die mit mehr als drei Richtern besetzt sind, kann der 
dienstaufsichtsführende Oberamtsrichter den Titel eines Amtsgerichtsdirektors erhalten. VO. 
vom 9. Juni 1900 (G. u. VOBl. S. 827). 
4) & 10, 11 d. Ges. 
5) § 12 Abs. 1 des Ges. in d. Fassung des Ges. v. 3. März 1896 (G.u. VOl. S. 58). 
6) a. a. O. & 12 Abs. 2 u. 3. Die Rechts= u. Gehaltsverhältnisse der Richter sind nunmehr durch 
das Beamtengesetz geregelt, vgl. unten §#§ 42 u. ff. 
83 7) a. a. O. 8 138 u. Ges. über das Forststrafrecht usw. v. 25. Febr. 1879 (G. u. VOBl. S. 161) 
35. 
8) VO. v. 23. Sept. 1879 (G. u. VOBl. S. 739) 20. Okt. 1882 (G. u. VOBlI. S. 346) 25. 
Jan. 1885 (S. 30) u. v. 27. Febr. 1890 (S. 129), 17. Mai 1891 (S. 71) & 180 Ziff. 2 Ger.Kosten- 
Ordg. v. 2. Juni 1900 (S. 262).
	        
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