Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

118 Die Organisation. Die Behörden. g 38 
  
auch des Salinenwesens; sie ist zugleich obere Forst= und Bergpolizeibehörde und mit 
der Leitung der Bewirtschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldungen betraut. 
Hinsichtlich der beiden letzten Aufgaben untersteht sie dem Ministerium des Innern. 
b) Die Steuerdirektion, 
errichtet (1826) zur Führung der bis dahin von den Kreisregierungen mitbesorgten 
Verwaltung der direkten und indirekten Abgaben, soweit die indirekten Abgaben in 
die Landeskasse fließen, später (seit 1833) auch mit der Aufsicht über die Justiz= und 
Polizeige fälle betraut. 
c) Die Zolldirektion, 
zunächst als besondere Sektion der Steuerdirektion, dann neben dieser als selbständige 
Mittelstelle eingerichtet (1835) im Hinblick auf Badens Beitritt zum Zollverein. Sie 
ist zuständig für die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern und der mit der Zoll- 
verwaltung in Verbindung stehenden öffentlichen Hafen= und Niederlagenanstalten 1). 
II. Auf dem Gebiete der inneren Verwaltung hielt man, wie früher er- 
wähnt 1), die dezentralisierte Mittelinstanz der Kreisbehörden vorerst noch bei, indem 
man nur deren Zahl allmählich bis auf vier einschränkte bei gleichzeitiger Umgestaltung 
ihrer Verfassung unter Wahl einer dieser Aenderung entsprechenden neuen Bezeich- 
nung. Daneben hatten sich auch hier als Zentralstellen eine Reihe von Spezialmittel- 
behörden gebildet, meist technischer Art, heute jedoch mitunter auch mit der Verwal- 
tung staatlicher Hoheitsaufgaben betraut 2). Hierher gehören vor allem: 
a) Die schon seit 1823 :) bestehende Oberdirektion des Wasser- 
und Straßenbaues, befaßt mit der Leitung des Straßen= und Wasser- 
wesens, der Meteorologie und Hydrographie, der Landeskultur und Landesvermessung. 
b) Die für die Direktion der Posten, dann (seit 1854) für sämtliche Verkehrsanstal- 
ten bestimmte Zentral-Mittelstelle, welche nach Uebergang des Post= und Telegraphen- 
wesens an das Reich, vom 1. Januar 1872 an als Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen neu eingerichtet wurde, nunmehr beauftragt mit der 
Leitung des gesamten Bahnbaues und Bahnbetriebes "). 
J) Der durch die Ldh. V O. vom 12. Aug. 1862 5) zur Beaufsichtigung des Schul- 
und Unterrichtswesens (mit Ausnahme des gewerblichen und des Hochschulunterrichtes) 
ins Leben gerufene Oberschulrat, der an die Stelle des früheren Oberstudien- 
rates, der Oberschulkonferenz und der konfessionellen Oberschulbehörden getreten ist, 
unter Ausschaltung der bei der Schulverwaltung mitbeteiligten Kirchenverwaltungs- 
organe. Ihm wurde insbesondere auch die Oberaufsicht des für Schulzwecke gewid- 
meten Stiftungsvermögens übertragen 7). 
d) Die grundlegenden Reformen des Verwaltungsgesetzes vom 5. Oktober 1863 
ließen dann die bisherigen allgemeinen Verwaltungsmittelstellen ganz verschwinden, 
indem sie die denselben noch gebliebenen Kompetenzen der Hauptsache nach auf die 
1) Vgl. oben s4 im Texte. 
2) Vgl. z. B. 5+ 128 EGes. zu d. RJGes. VO. vom 29. Septemb. 1879 (G.u. VO Bl. S. 773) 
u. Wassergesetz vom 26. Juni 1899 F 107 Ziff. 4. 
3) Ldh. V O. v. 15. Juli 1823 Reg. Bl. S. 87. 
4) Die heutige Organisation beruht auf der Ldh. V O. v. 22. Nov. 1898 (G.u. VO Bl. S. 527) 
abg. 15. Sept. 1908 (G.u. VOl. S. 516) Näheres siehe unten §& 114. 
5) Reg. Bl. S. 325. 
6) Vgl. §§ 2 u. 3 der angef. V O.
	        
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