l 38 Die Verwaltungsmittelstellen. 119
Ministerial- oder die Bezirksbehörden übertrugen, und indem sie für den auf diese
Weise nicht untergebrachten Rest von Verwaltungsaufgaben eine einzige zentralisierte
Spezialmittelbehörde in dem Verwaltungshofe schufen, der seinen Sitz zuerst
in Bruchsal, dann ebenfalls in Karlsruhe zugewiesen erhielt ½).
Die Aufgaben des Verwaltungshofes liegen zum größten Teile auf dem Gebiete
des Rechnungswesens, soweit dasselbe in das Gebiet der inneren und der Justizver-
waltung einschlägt. Er führt die Aufsicht über die Heil- und Pflegeanstalten, das
Armenbad in Baden und das polizeiliche Arbeitshaus, über die Amtskassen, welche
die Ausgaben, die für die Tätigkeit der Bezirksämtec und der lokalen Gerichtsbehörden
erwachsen, zu verrechnen haben. Er hat die Oberaufsicht über die weltlichen Orts-
und Distriktsstiftungen, soweit solche nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen
sind, ebenso die Leitung der Verwaltung der Landesstiftungen dieser Art 2). Er ist
zuständig bei der Verwaltung des Hinterlegungswesens, sowie bei der Armenverwal-
tung, soweit dabei der Staat in Betracht kommt, und für die Vertretung der Staats-
kasse, in den ihm zugewiesenen Verwaltungsaufgaben s).
In dienstlicher Hinsicht untersteht der Verwaltungshof, je nachdem er mit Geschäf-
ten der Justiz= oder der inneren Verwaltung befaßt ist, der Aufsicht des Justizmini-
steriums oder des Ministeriums des Innern. Die allgemeine Dienstpolizei übt als
vorgesetztes Ministerium das Ministerium des Innern aus.
e) Der Ausbau der sozialpolitischen Gesetzgebung und die stärker hervortretende
Fürsorge für das gesamte Gewerbewesen ließen in der Folgezeit noch eine Reihe von
Zentralmittelstellen besonderer Art aufkommen, die sich allmählich zu größerer Be-
deutung entwickelt haben.
Hierher gehören:
a) die in ihren Anfängen in das Jahr 1879 zurückreichende, zunächst als Einzel-
beamtung, dann (1890) als mehrgliedrige selbständige Zentralbehörde organisierte
Fabrikinspektion));
6) das Landesversicherungsamt, errichtet durch die Ldh. VO. vom
26. Mai 1888 5);
7) das Landesgewerbeamt, dessen Vorläufer die im Jahre 1865 ein-
gerichtete, zugleich auch als beratende Stelle tätige Landesgewerbehalle, sowie der
im Jahre 1893 beim Ministerium des Innern gebildete Landesgewerberat gewesen,
und das auch die Aufgaben des im Jahre 1892 errichteten Gr. Gewerbeschulrates
mitübernommen 6). Es ist als eine dem Ministerium des Innern unmittelbar unter-
geordnete Zentralbehörde mit der Leitung und Beaufsichtigung der auf die Förderung
des Gewerbes sowie der auf das gewerbliche, technische und kaufmännische Unterrichts-
1) VGes. v. 5. Okt. 1863 §5 21; Vollz. V O. dazu v. 12. Juli 1864 85 7 ff. V. v. 20. Nov. 1873
(G.u. VOl. S. 213).
2) Vollz. BO. zum Stift. Ges. v. 17. Juni 1901 (G.u. BOBl. S. 433) 88 4, 6, 16; ferner die
Berordnungen v. 14. März 1905, 5. April 1905 u. 3. Juni 1905 (G.u. VWOl. S. 197, 288 u. 313).
3) Hinterlegungsordnung (Ges. v. 7. Juni 1884 mit Abänderungen) v. 30. Juni 1899 (G. u. V.=
BOl. S. 393) und Ldh. VO. v. 18. März 1865 (Reg. Bl. S. 121).
4) DGO. § 139 b. Ges. v. 30. Jan. 1879 (G.u. VO#l. S. 23), Ldh. VO. vom 6. Juni 1890
(G.u. VOBl. S. 441).
5) G.u. VOl. S. 245.
6) Ueber den Landesgewerberat vgl. VO. v. 15. Febr. 1893 (G.u. VOl. S. 24), über den
Gewerbeschulrat V O. vom 1. März 1892 (G.u. VOl. S. 266).