Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

l 38 Die Verwaltungsmittelstellen. 119 
  
Ministerial- oder die Bezirksbehörden übertrugen, und indem sie für den auf diese 
Weise nicht untergebrachten Rest von Verwaltungsaufgaben eine einzige zentralisierte 
Spezialmittelbehörde in dem Verwaltungshofe schufen, der seinen Sitz zuerst 
in Bruchsal, dann ebenfalls in Karlsruhe zugewiesen erhielt ½). 
Die Aufgaben des Verwaltungshofes liegen zum größten Teile auf dem Gebiete 
des Rechnungswesens, soweit dasselbe in das Gebiet der inneren und der Justizver- 
waltung einschlägt. Er führt die Aufsicht über die Heil- und Pflegeanstalten, das 
Armenbad in Baden und das polizeiliche Arbeitshaus, über die Amtskassen, welche 
die Ausgaben, die für die Tätigkeit der Bezirksämtec und der lokalen Gerichtsbehörden 
erwachsen, zu verrechnen haben. Er hat die Oberaufsicht über die weltlichen Orts- 
und Distriktsstiftungen, soweit solche nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen 
sind, ebenso die Leitung der Verwaltung der Landesstiftungen dieser Art 2). Er ist 
zuständig bei der Verwaltung des Hinterlegungswesens, sowie bei der Armenverwal- 
tung, soweit dabei der Staat in Betracht kommt, und für die Vertretung der Staats- 
kasse, in den ihm zugewiesenen Verwaltungsaufgaben s). 
In dienstlicher Hinsicht untersteht der Verwaltungshof, je nachdem er mit Geschäf- 
ten der Justiz= oder der inneren Verwaltung befaßt ist, der Aufsicht des Justizmini- 
steriums oder des Ministeriums des Innern. Die allgemeine Dienstpolizei übt als 
vorgesetztes Ministerium das Ministerium des Innern aus. 
e) Der Ausbau der sozialpolitischen Gesetzgebung und die stärker hervortretende 
Fürsorge für das gesamte Gewerbewesen ließen in der Folgezeit noch eine Reihe von 
Zentralmittelstellen besonderer Art aufkommen, die sich allmählich zu größerer Be- 
deutung entwickelt haben. 
Hierher gehören: 
a) die in ihren Anfängen in das Jahr 1879 zurückreichende, zunächst als Einzel- 
beamtung, dann (1890) als mehrgliedrige selbständige Zentralbehörde organisierte 
Fabrikinspektion)); 
6) das Landesversicherungsamt, errichtet durch die Ldh. VO. vom 
26. Mai 1888 5); 
7) das Landesgewerbeamt, dessen Vorläufer die im Jahre 1865 ein- 
gerichtete, zugleich auch als beratende Stelle tätige Landesgewerbehalle, sowie der 
im Jahre 1893 beim Ministerium des Innern gebildete Landesgewerberat gewesen, 
und das auch die Aufgaben des im Jahre 1892 errichteten Gr. Gewerbeschulrates 
mitübernommen 6). Es ist als eine dem Ministerium des Innern unmittelbar unter- 
geordnete Zentralbehörde mit der Leitung und Beaufsichtigung der auf die Förderung 
des Gewerbes sowie der auf das gewerbliche, technische und kaufmännische Unterrichts- 
1) VGes. v. 5. Okt. 1863 §5 21; Vollz. V O. dazu v. 12. Juli 1864 85 7 ff. V. v. 20. Nov. 1873 
(G.u. VOl. S. 213). 
2) Vollz. BO. zum Stift. Ges. v. 17. Juni 1901 (G.u. BOBl. S. 433) 88 4, 6, 16; ferner die 
Berordnungen v. 14. März 1905, 5. April 1905 u. 3. Juni 1905 (G.u. VWOl. S. 197, 288 u. 313). 
3) Hinterlegungsordnung (Ges. v. 7. Juni 1884 mit Abänderungen) v. 30. Juni 1899 (G. u. V.= 
BOl. S. 393) und Ldh. VO. v. 18. März 1865 (Reg. Bl. S. 121). 
4) DGO. § 139 b. Ges. v. 30. Jan. 1879 (G.u. VO#l. S. 23), Ldh. VO. vom 6. Juni 1890 
(G.u. VOBl. S. 441). 
5) G.u. VOl. S. 245. 
6) Ueber den Landesgewerberat vgl. VO. v. 15. Febr. 1893 (G.u. VOl. S. 24), über den 
Gewerbeschulrat V O. vom 1. März 1892 (G.u. VOl. S. 266).
	        
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