Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

120 Die Organisation. Die Behörden. 8 38 
  
wesen bezüglichen Angelegenheiten betraut 1). Das Landesgewerbeamt gliedert 
sich in zwei Abteilungen, deren erstere die auf die Förderung des Gewerbes 
sich erstreckenden Arbeiten besorgt, während der zweiten die auf die Leitung und 
Beaufsichtigung des Unterrichts bezüglichen Gegenstände zugewiesen sind. 
Als beratende Kollegien sind der Abt. I der Landesgewerberat und 
der Abt. II der Landesgewerbeschulrat beigegeben. Der Direktor des 
Amtes führt im Zweifelsfalle auch den Vorsitz in den beiden beratenden Kollegien. 
f) Keine besondere Mittelinstanz zwischen den Ministerien und der Bezirks- 
verwaltung bilden die früher bereits erwähnten Landeskommissäree2). Sie 
sind im wesentlichen nichts anderes als mit besonderer Vollmacht versehene Mitglieder 
des Minist. des Innern, die dazu berufen sind, eine möglichst nahe Berührung 
der Zentralverwaltung mit den Bezirksverwaltungsbehörden zu ermöglichen, und 
denen vor allem auch die Aufgabe obliegt, innerhalb des ihnen zugewiesenen Teiles 
des Staatsgebietes die unmittelbare Aufsicht über den Gang der Staats- und Kom- 
munalverwaltung zu führen. 
Zu wirksamer Erfüllung dieser Aufgabe haben sie sich durch persönliche Bereisung 
ihres Dienstbezirkes mit den lokalen Organen der Staats= und Kommunalverwaltung 
in enge Fühlung zu setzen, damit sie eventuell anregend oder anstelle der Bezirks- 
instanz verfügend eingreifen können, und damit sie in den regelmäßigen Sitzungen 
des Ministerialkollegiums auf Grund eigener Wahrnehmungen Bericht zu erstatten, 
in der Lage sind 3). 
In der Folgezeit ist den Landeskommissären auf Grund der im § 23 des Verw. Ges. 
gegebenen allgemeinen Vollmacht und zwar in immer steigendem Umfange durch eine 
Reihe von Spezialvorschriften neben ihrer ursprünglichen, allein aus der Zugehörigkeit 
zum Ministerium hergeleiteten Kompetenz, noch eine Reihe von selbständigen Ver- 
waltungsbefugnissen zugewiesen worden, in denen sie zum Teil an Stelle des Mini- 
steriums entgültig entscheiden. An dem Gedanken, daß sich aus der Institution der 
Landeskommissäre keine Zwischeninstanz zwischen den Bezirksbehörden und den 
Ministerien entwickeln dürfe, ist jedoch immer strenge festgehalten worden. 
Zu diesen selbständigen Funktionen der Landeskommissäre gehören vor allem: 
1) Ldh. V O. v. 28. April 1905 (G.u. VOl. S. 299). 
2) Ueber die Entstehung dieses Instituts und über die seiner Bildung zugrunde liegenden 
Absichten vgl. die bez. Verholgen. der II. K. 1861/63 Prot. H. S. 441 ff., außerdem die Ausführungen 
bei Weizel a. a. O. S. 92fsf 
3) Eine eingehende Darstellung der allgemeinen Zuständigkeit der Ld. Komm. gibt das VG. 
* 22 u. die Vollz. V O. dazu v. 12. Juli 1864 in §§ 16—28. Das Gesetz beauftragt die Landeskomm. 
insbesondere: 
a) Die Dienstführung der Beamten der Staatsverwaltung, der Kreis= u. Bezirksverbände und 
der Gemeinden zu beobachten und zu überwachen, auch die Zustände der Verwaltung an Ort und 
Stelle eingehend zu prüfen. 
b) Beschwerden gegen die Amtsführung der Beamten oder sonst wahrgenommene Mängel 
der Amtsführung zu untersuchen, fürsorglich die nötigen Anordnungen zur Abhilfe von Beschwer- 
den u. Mißständen sofort zu erlassen, in dringenden Fällen vorläufige Enthebungen vom Dienste 
zu verfügen u. dem Minist. darüber zu berichten. 
Jhc) Ueberhaupt anregend u. fördernd einzugreifen, wo es sich um Interessen handelt, die zur 
Wahrnehmung durch den Staat geeignet erscheinen. 
4) Nach Gutfinden den Sitzungen der Kreisorganc u. der Bezirksräte anzuwohnen. 
e) In außerordentl. Fällen sofortige Maßregeln, insbes. bei Notständen u. erheblichen Stö- 
rungen der öffentl. Ordnung zu treffen. 
 
	        
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