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die Mitgliedschaft bei der Oberersatzkommission, die Ausweisung und Aufnahme
von Ausländern, die Ueberweisung ins polizeiliche Arbeitshaus, die Prüfung und
eventuelle Aufhebung der orts= und bezirkspolizeilichen Vorschriften, sowie die Er-
lassung von Notverordnungen (§F 29 PStB.), die endgültige Entscheidung über
Einsprachen gegen polizeiliche Strafverfügungen, die an die höhere Polizeibehörde
gerichtet sind, die Ausübung gewisser Disziplinarbefugnisse, die Mitwirkung im Ent-
eignungsverfahren usw.
#l 39. Die Bezirksverwaltungsstellen. 1. Innere Verwaltungt). Zum
Zwecke der örtlichen Durchführung der staatlichen Verwaltungsaufgaben ist das ganze
Staatsgebiet in 53 Bezirke eingeteilt. Innerhalb dieser Bezirke besorgt das als unterste
staatliche Verwaltungsstelle eingerichtete Bee zirksamt grundsätzlich alle Geschäfte
der inneren Verwaltung ohne Unterschied, ob dieselben in oberer Instanz dem Mini-
sterium des Innern oder einem anderen Ministerium zugewiesen sind. Neben den
Bezirksämtern sind zur Führung der staatlichen Verwaltung in der Lokalinstanz zwar
auch eine Reihe technischer Staatsstellen und auch Organe der Kommunalverbände
berufen, die Zuständigkeit dieser anderen Behörden greift abec immer nur insoweit
Platz, als sie durch eine spezielle Bestimmung begründet ist; für die Kompetenz des
Bezirksamtes spricht die Präsumtion 2).
1. Die Tätigkeit des Bezirksamtes ist diejenige eines Einzelbeamten, des Bezirks-
amtmannes oder Amtsvorstandes, der als ständiger Beamter berufsmäßig angestellt ist.
Luch wo mehrere Beamte an einem Bezirksamte tätig sind, was bei den größeren
Aemtern der Fall zu sein pflegt, wird der Wille des Amtes immer nur von einem
derselben geäußert und zwar allein von dem Amtsvorstand, während die übrigen
Beamten namens des Amtes immer nur im ausdrücklichen Auftrage des Vorstandes
oder als dessen Stellvertreter handeln können. Die zweiten und dritten Beamten
usw. nehmen deshalb, wenn auch zwischen ihnen und dem Amtsvorstande eine
vom Landeskommissär zu genehmigende Geschäftsabteilung Platz greift, rechtlich nur
die Stellung von Amtsgehilfen des Vorstandes ein, für deren Dienstführung letzterer
mitverantwortlich ist 3).
Als technisches Hilfspersonal ist jedem Bezirksamte ein rechnungsverständiger
Beamter oder Gehilfe beigegeben (Amtsrevident), der alle in das Rechnungswesen
einschlagenden Gegenstände der Verwaltung, sowie die weiteren Aufträge des Amts-
vorstandes zu besorgen hat. Dazu kommt das erforderliche Kanzlei= und Dienstper-
sonal 4).
In dienstlicher Hinsicht sind die Bezirksämter seit der Aufhebung der Kreisregie-
rungen unmittelbar dem Ministerium des Innern unterstellt, soweit nicht den Landes-
* 1 Vgl. Schenkel im Wörterb. des Verw. R. Bd. 1 S. 208; ferner Weizel a. a. O.
27 V. vee. v. 5. Okt. 1863 §5 1. Ldh. Vollz. V O. v. 12. Juli 1864 5§ 1: Die Bez. Aemter be-
sorgen innerhalb ihrer Bezirke die gesamte innere Staatsverwaltung u. Polizei.
3) Dasselbe gilt natürlich auch für die bei einem Bezirksamte neben den Beamten angestellten,
vom Ministerium d. J. zu ernennenden, Hilfsarbeiter. Vgl. § 3 der angef. Vollz. VO. Die Vor-
bedingungen für die Erwerbung der Befähigung zum höheren Dienste in der Verwaltung sind die
gleichen wie die für die Erwerbung der Befähigung zum Richteramte Ldh. V O. v. 15. Mai 1907
(G.u. VOBl. S. 183). Vgl. oben S. 111.
.4 VO. 44. Ueber die Ausbildung der Amtsrevidenten vgl. V O. v. 29. März 1892 (G.u. VO Bl.
S. 108); der Aktuare VO. v. 8. Juni 1889 (G.u. VOl. S. 98).