8 40 Die Verwaltungsgerichte. 129
die Verwaltungsgerichte kompetent sein sollen, speziell aufführen 1). „Die Verwal-
tungsgerichte entscheiden nur in den in den Gesetzen ihnen zugewiesenen Streitig-
keiten usw.“ (§1 Abs. 1 d. Ges.). Die zuweisenden Einzelbestimmungen, die sich
schwer unter einen einheitlichen Gesichtspunkt bringen lassen und naturgemäß in
einzelnen Fällen den Charakter der Willkür an sich tragen, finden sich der Hauptsache
nach in den 9§ 2—4 des VRflGes. aufgezählt. Zu dieser Aufzählung kommt aber
noch eine große Reihe von Einzelverweisungen, die in anderen Gesetzen und (auf
Grund spezieller gesetzlicher Ermächtigung) in Verordnungen enthalten sind 2).
Aus der Annahme des Enumerationsprinzipes ergibt sich, daß die nicht in den
erwähnten Spezialbestimmungen aufge führten Angelegenheiten, auch wenn es sich
dabei materiell um subjektive öffentliche Rechtsansprüche handelt, wo nicht für die-
selben ausnahmsweise ?) der Zivilrechtsweg eröffnet ist, nur im allgemeinen Ver-
waltungsverfahren betrieben werden können.
b) Der bei der ersten Einführung der VRafl. maßgebenden Grundaksicht des
Gesetzgebers entsprechend umfassen die dieser besonderen Rechtspflege zugewiesenen
Angelegenheiten vorwiegend solche Fälle, bei denen die Geltendmachung subjektiver
Rechte in Frage kommt („Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen
Rechte") 4). Daneben findet das als Verwaltungsrechtspflege bezeichnete Verfahren
aber auch da Anwendung, wo es sich nicht um die Entscheidung über die Berechtigung
eines Anspruchs, sondern nur um die Ueberwachung der objektiven Rechtsordnung
handelt. Hierher gehören die Fälle, in denen der Bezirksbeamte einen Beschluß des
Bezirksrates aus Gründen des öffentlichen Interesses mittels der Klage beim Verw.=
Ger. Hof anficht 5), ebenso die in Form der Popularklage beim Verw. Ger. Hofe er-
hobenen Anfechtungen von Wahlen zu kommunalen Körperschaften oder einzelnen
Spezialvertretungen "), ferner die Fälle, in denen der VGHof bei der Verfolgung
öffentlicher Beamten zur Vorentscheidung berufen ist?).
c) Die Kompetenz der Verwaltungsgerichte bezüglich der ihnen zugewiesenen
Angelegenheiten erstreckt sich immer nur auf die Entscheidung über Fragen des öf-
fentlichen Rechtes. Selbstverständlich ist dabei nicht ausgeschlossen, daß der
Verwaltungsrichter zur Findung seines Erkenntnisses auch solche Vorfragen prüfen
und beantworten kann, die in das bürgerliche Recht einschlagen. Das im Gesetze ent-
haltene Verbot umfaßt nur die etwa in das Erkenntnis selbst aufzunehmende direkte
Entscheidung über privatrechtliche Verhältnisse 3).
1) Eine gewisse Konzession zu Gunsten des anderen Prinzips, dessen Annahme bei der Beratung
des Ges. v. 14. Juli 1884 seitens der Mitglieder des V. vorgeschlagen worden war (vgl. Komm. B.
I. K. Beilage-H. S 132), wurde nur durch die Aufnahme der weitgefaßten Bestimmungen des § 4
Ziff. 1 u. 2 VRyfl Ges. gemacht.
2) Eine Zusammenstellung der bis zum Jahre 1898 erlassenen Spezialbestimmungen siehe
bei Wielandt, Rechtsprechung; vgl. ferner die Gesetze v. 11. Sept. 1898, v. 6. u. 8. Mai 1899,
v. 3. u. 26. Juni 1899, v. 6. Aug. 1900, v. 3. u. 11. Aug. 1902, v. 10. Okt. 1906 v. 15. Sept. u. 15.
Okt. 1908 u. BO. v. 11. Nov. 1899 u. 27. Sept. 1900.
3) Durch ausdrückliche Anordnung oder durch Gewohnheitsrechtssatz.
4) 8 1 Abs. 1 des Ges. Das Gesetz glaubt mit der hier gebrauchten Redewendung alle Fälle
der VRPfl. zu treffen.
5) § 41 Ziff. 3 des Ges.
6) 5+ 3 Ziff. 24 des Ges.
7) &11 des EG. zur RGer. Verf.;: Ges. v. 24. Febr. 1880 Art. 9 ff.: AG. z. BG. Art. 5.
8) „Die Entscheidung ergeht unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse“ § 1 Abs. 2 des Ges.
Walz, Baben. 9