Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

132 Die Organisation. Die Behörden. 8 41 
  
Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden 
Amtshandlungen schuldig gemacht hat, oder nicht 1). 
V. Die Kompetenzkonflikte. 
#s 41. Der Kompetenzgerichtshof. 1. Geschichtliche Vorbemerkung. 
Nach dem Org. Edikt vom 26. Nov. 1809 sollten Kompetenzstreitigkeiten zwischen 
den Gerichten und Verwaltungsbehörden von der Ministerial-Konferenz entschieden 
werden 2). Die den Staatscat zum drittenmal wieder einführende Verordnung vom 
11. Nov. 1821 überwies die Erledigung der Kompetenzkonflikte eben dieser Behörde. 
Ein gleiches tat die den inzwischen von neuem abgeschafften Staatsrat abermals reak- 
tivierende Ldh. V O. vom 23. Dezember 1844, durch welche dem Staatsrate die Kom- 
petenzstreitigkeiten zwischen den Justiz= und Verwaltungsbehörden und zwischen den- 
Militär= und Ziviljustizbehörden zugewiesen wurde. Mit der endgültigen Aufhebung 
des Staatsrates durch die Ldh. V O. vom 20. Okt. 1849 ging die Entscheidungsbefugnis 
in Kompetenzstreitigkeiten auf das Staatsministerium über, das sich durch Zuzug von 
drei Mitgliedern der Gerichtshöfe, welche aus einer vom Landesherrn für je eine 
Landtagsperiode bezeichneten Anzahl auszuwählen waren, zu verstärken hatte 3). 
Bei der Einführung der Verwaltungsrechtspflege wurde dem Staatsministerium in 
dieser Zusammensetzung auch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Ver- 
waltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten übertragen /). 
Dieser Rechtzustand blieb bis zur Einführung der RJustiz Ges. im Jahre 1879, 
welche im Hinblick auf die Bestimmung des §+ 17 GVG. eine Neuordnung nach dem 
daselbst vorgezeichneten Muster nötig machte, wenn man nicht die Verwaltung dem 
durch Absatz 1 des § 17 statuierten Vorrang der Gerichte gegenüber schutzlos lassen 
wollte. Die Neuordnung erfolgte durch Errichtung eines besonderen Kompetenz- 
gerichtshofes, dessen Zusammensetzung und Funktionen durch das gleichzeitig mit den 
NJustiz Ges. in Kraft tretende Spezialgesetz vom 30. Jan. 1879 näher bestimmt 
wurden 5). Durch Gesetz vom 24. Febr. 1880 wurde dem Kompetenzgerichtshof auch 
die Entscheidung über die in § 92 Abs. 2 der Verf.O. vorgesehene Nichtigkeitsbeschwerde 
gegen Erkenutnisse des Verw. Ger. Hofes zugewiesen ). 
2. Zusammensetz ung des Kompetenzgerichtshofes. Derselbe besteht aus 
dreizehn Mitgliedern, von denen acht dem Oberlandesgerichte angehören müssen. 
Die anderen Mitglieder sind aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten oder 
der Mitglieder des Verw. Ger. Hofes zu berufen. Die Ernennung erfolgt durch Ldh. 
Entschließung und für die Dauer des Hauptamtes. Der Kompetenzgerichtshof steht 
in dienstlicher Hinsicht direkt unter dem Staatsministerium. Er entscheidet in der 
1) Art. 11 u. ff. des Ges. v. 24. Fobr. 1880. Näheres siehe in der Darstellung des Beamten- 
rechtes. 
2) Organ. Ed. v. 1809 Beil. F. VI 37. 
3) Reg. Bl. S. 543. Näheres bei Weizel a. a. O. S. 116 ff. 
4) Verf. Ordg. v. 12. Juli 1864, §+ 92 Abs. 2 (Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzuständigkeit 
oder Gewaltsüberschreitung). 
5) G.u. VOl. 1879 S. 191. 
6) Ges. den Verw. Ger. Hof u. das Verwalt. Ger. Verf. betr. v. 24. Febr. 1880, Art. 8, später 
ersetzt durch § 42 des V. RPfl Ges.
	        
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