132 Die Organisation. Die Behörden. 8 41
Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden
Amtshandlungen schuldig gemacht hat, oder nicht 1).
V. Die Kompetenzkonflikte.
#s 41. Der Kompetenzgerichtshof. 1. Geschichtliche Vorbemerkung.
Nach dem Org. Edikt vom 26. Nov. 1809 sollten Kompetenzstreitigkeiten zwischen
den Gerichten und Verwaltungsbehörden von der Ministerial-Konferenz entschieden
werden 2). Die den Staatscat zum drittenmal wieder einführende Verordnung vom
11. Nov. 1821 überwies die Erledigung der Kompetenzkonflikte eben dieser Behörde.
Ein gleiches tat die den inzwischen von neuem abgeschafften Staatsrat abermals reak-
tivierende Ldh. V O. vom 23. Dezember 1844, durch welche dem Staatsrate die Kom-
petenzstreitigkeiten zwischen den Justiz= und Verwaltungsbehörden und zwischen den-
Militär= und Ziviljustizbehörden zugewiesen wurde. Mit der endgültigen Aufhebung
des Staatsrates durch die Ldh. V O. vom 20. Okt. 1849 ging die Entscheidungsbefugnis
in Kompetenzstreitigkeiten auf das Staatsministerium über, das sich durch Zuzug von
drei Mitgliedern der Gerichtshöfe, welche aus einer vom Landesherrn für je eine
Landtagsperiode bezeichneten Anzahl auszuwählen waren, zu verstärken hatte 3).
Bei der Einführung der Verwaltungsrechtspflege wurde dem Staatsministerium in
dieser Zusammensetzung auch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Ver-
waltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten übertragen /).
Dieser Rechtzustand blieb bis zur Einführung der RJustiz Ges. im Jahre 1879,
welche im Hinblick auf die Bestimmung des §+ 17 GVG. eine Neuordnung nach dem
daselbst vorgezeichneten Muster nötig machte, wenn man nicht die Verwaltung dem
durch Absatz 1 des § 17 statuierten Vorrang der Gerichte gegenüber schutzlos lassen
wollte. Die Neuordnung erfolgte durch Errichtung eines besonderen Kompetenz-
gerichtshofes, dessen Zusammensetzung und Funktionen durch das gleichzeitig mit den
NJustiz Ges. in Kraft tretende Spezialgesetz vom 30. Jan. 1879 näher bestimmt
wurden 5). Durch Gesetz vom 24. Febr. 1880 wurde dem Kompetenzgerichtshof auch
die Entscheidung über die in § 92 Abs. 2 der Verf.O. vorgesehene Nichtigkeitsbeschwerde
gegen Erkenutnisse des Verw. Ger. Hofes zugewiesen ).
2. Zusammensetz ung des Kompetenzgerichtshofes. Derselbe besteht aus
dreizehn Mitgliedern, von denen acht dem Oberlandesgerichte angehören müssen.
Die anderen Mitglieder sind aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten oder
der Mitglieder des Verw. Ger. Hofes zu berufen. Die Ernennung erfolgt durch Ldh.
Entschließung und für die Dauer des Hauptamtes. Der Kompetenzgerichtshof steht
in dienstlicher Hinsicht direkt unter dem Staatsministerium. Er entscheidet in der
1) Art. 11 u. ff. des Ges. v. 24. Fobr. 1880. Näheres siehe in der Darstellung des Beamten-
rechtes.
2) Organ. Ed. v. 1809 Beil. F. VI 37.
3) Reg. Bl. S. 543. Näheres bei Weizel a. a. O. S. 116 ff.
4) Verf. Ordg. v. 12. Juli 1864, §+ 92 Abs. 2 (Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzuständigkeit
oder Gewaltsüberschreitung).
5) G.u. VOl. 1879 S. 191.
6) Ges. den Verw. Ger. Hof u. das Verwalt. Ger. Verf. betr. v. 24. Febr. 1880, Art. 8, später
ersetzt durch § 42 des V. RPfl Ges.