Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

4 Die Kompetenzkonflikte. 133 
  
Besetzung von sieben Mitgliedern, von denen vier dem Oberlandesgerichte angehören 
müssen 1). 
3. Die Aufgabe des Kompetenzgerichtshofes ist eine doppelte. Er hat nicht nur 
zwischen Gericht und Verwaltung, sondern auch innerhalb des Gebietes der Ver- 
waltung zu entscheiden, wenn ein Streit aufkommt zwischen Verwaltungsbehörde 
und Verwaltungsgericht. 
In beiden Fällen hat er weiter nicht nur in Tätigkeit zu treten, wenn von den 
zwei gegenüberstehenden Organen, jedes für sich seine Zuständigkeit als gegeben 
ansieht, sondern auch dann, wenn dieselben übereinstimmend ein Einschreiten ver- 
weigern (positiver und negativer Kompetenzkonflikt). Ein Kompetenz- 
konflikt, der sich zur Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes eignet, liegt nur vor, 
wenn die oben bezeichneten Behördenkreise als solche sich gegenüberstehen; einfache 
Kompetenzstreite innerhalb dieser einzelnen Kreise werden im Instanzenwege erledigt#). 
Weiter ist er nach der positiven Vorschrift des Gesetzes nur dann gegeben, wenn die 
in Frage kommende Justizbehörde ein bürger liches Gericht ist 3). 
Die Zulassung des positiven Kompetenzkonfliktes bezweckt den Schutz der 
Verwaltung gegen Uebergriffe der Justiz. Die Verwaltung als solche ist für berechtigt 
erklärt, in einer von den Gerichten bereits in Behandlung genommenen ") Sache über 
die Zulässigkeit des Rechtsweges eine Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes 
herbeizuführen, und nur sie allein hat diese Befugnis. Den Gerichten steht die Erhe- 
bung des Konfliktes nicht zu. Da die Verwaltung als solche auftritt, so ist zur Geltend- 
machung ihres Verlangens immer nur eine Zentralverwaltungsbehörde berufen. 
Die nähere Bestimmung dieser Behörde im Einzelfall ist der verordnungsmäßigen 
Regelung vorbehalten 5). 
Die Erhebung des positiven Kompetenzkonfliktes ist so lange möglich, 
als nicht die Zulässigkeit des Rechtsweges durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. 
Sie könnte deshalb auch noch in der Revisionsinstanz geschehen, während die Sache 
vor dem Reichsgericht 6) schwebt. Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwaltung 
und Verwaltungsgericht kann der Konflikt nur gegenüber einem Erkenntnis des Verw.= 
Ger. Hofes und nur im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden 7). 
Der negative Kompetenzkonflikt dient als besondere Form der querela 
denegatue iustitiae zum Schutze des dem Einzelnen gegen den Staat zustehenden 
1) Vgl. die §35 2—5 des Ges. Die Abs. 2—3 des & 5 geben nähere Vorschriften über die Be- 
stimmung der zu den einzelnen Entscheidungen zu berufenden Mitglieder usw. 
2) Mitunter ist aber solches nicht möglich, wie z. B. zwischen dem Gewerbe= u. Kaufmanns- 
gerichte, sofern es sich um Streitwerte unter 100 bezw. 300 Mark handelt, einerseits und den ordentl. 
Gerichten andererseits. Hier bleibt dann der Streit unausgetragen. 
3) Nicht auch, wenn es sich um ein Strasgericht handelt. Vgl. hierzu Nadbyl in Sten- 
gels MWörterbuch des DVR. Bd. 1 S. 8 
4) Arg. § 7 Abs. 2 des Ges. Die r—— einer Kompetenzentscheidung, um die Erhebung 
einer Klage von vornherein abzuschneiden, ist nicht zulässig. 
5) Die VO. v. 24. Juni 1879 (G.u. VO#l. S. 315) ermächtigt zur Erhebung der positiven 
Komp. Konfl. allein die Ministerien. 
6) Abweichender Ansicht die neuere Judikatur des RG. mit der Begründung, daß Abs. 2 des 
817 RGB. nur die Landes gerichte umfasse. Vgl. bes. Plenarbeschl. v. 22. Mai 1901 E. in 3S 
Band 48 S. 195. Näheres über die ganze Streitfrage u. die Regelung des Verhältnisses zum R. 
in anderen deutschen Staaten siehe bei Meyer-Anschütz DtRt. S. 666. 
7) VRfl G. § 42. Gegen Uebergriffe der bezirkrätlichen Instanz bietet das Berufungsrecht 
des Vorsitzenden die nötigen Garantien. 
 
	        
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