136 Die Organisation. Die Behörden. 8 42
seiner Angehörigen zur Uebernahme gewisser Arbeiten für den Staat, um dann im
Bedarfsfalle die in Betracht kommenden Personen eventuell unter Anwendung von
Zwang zur Erfüllung ihrer Untertanenpflicht einberufen zu können, oder er begründet
mit den für den Dienst im staatlichen Behördenorganismus in Aussicht genommenen
Personen unter der Voraussetzung ihrer Zustimmung ein neben dem Untertanen—
verhältnis einhergehendes besonderes Dienstverhältnis.
Im ersteren Falle, der abgesehen von dem hier nicht zu erörternden Militärdienste,
nur da zur Anwendung zu kommen pflegt, wo es sich um eine Tätigleit von kürzerer
Dauer handelt, ist die Arbeit, welche dem Staate in Erfüllung der Untertanenpflicht
geleistet wird, zwar ebenfalls eine amtliche und demgemäß auch den für Amtshand-
lungen geltenden Vorschriften unterworfen. Aber das von den zum Dienste Heran-
gezogenen „versehene“ Amt ist nicht der Ausfluß einer besonderen persönlichen Eigen-
schaft, welche denselben zukäme, unabhängig von der einzelnen Arbeitstätigkeit; das
amtliche Verhältnis erschöpft sich vielmehr in der Ausübung dieser letzteren. Die Ge-
setze und speziell auch diejenigen Badens nennen die Tätigkeit dieser Personen zwar
eine amtliche, aber sie bezeichnen die betreffenden Funktionäre selber nicht als Beamte.
Schlägt der Staat den anderen Weg ein, so kann er einmal in der Weise verfahren,
daß er sich bei der Begründung des besonderen Verpflichtungs= oder Dienstverhält-
nisses einfach auf den Boden des Privatrechtes stellt und mit den von ihm ausgewähl-
ten Personen Arbeitsverträge abschließt wie ein Privatmann. Hier handelt es sich,
wenn auch beim Abschluß dieser Verträge allein das öffentliche Interesse die Richt-
schnur abgiebt, doch nur um Beziehungen privatrechtlicher Art, die für eine staatsrecht-
liche Beurteilung keinen Raum bieten.
Anders gestaltet sich indessen die Sachlage, wenn der Staat nicht nur bei der Be-
gründung sondern auch bei der Ausbildung des Inhaltes des besonderen Verpflich-
tungsverhältnisses allein oder doch vorwiegend sein öffentliches Interesse zur Geltung
bringt und deshalb die anzuwendenden Rechtsgrundsätze als übergeordnete Macht
bindend vorschreibt. In diesem Falle wird für denjenigen, der in das besondere Dienst-
verhältnis eintritt, eine eigenartige staatsrechtliche Qualifikation begründet, mit der
ihn der Staat bekleidet. Und der Träger dieser besonderen Eigenschaft führt dem-
gemäß auch im Gegensatz zu den nur kraft der allgemeinen Untertanenpflicht für den
Staat tätig gewordenen Personen auch eine entsprechende Bezeichnung, die ihm bleibt,
auch wenn er nicht amtlich funktioniert, er heißt Beamter.
Bei der Begründung dieses Beamtenverhältnisses kann nun der Staat wieder in
verschiedener Weise vorgehen. Er kann sich damit begnügen, daß er das öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis für eine Person nur eintreten läßt zur Führung eines be-
stimmten einzelnen Staatsamtes. Dies pflegt dann zu geschehen, wenn das Amt nicht
die ganze Kraft der in Frage kommenden Person ausfüllt, wenn dieselbe das staatliche
Amt neben ihrem sonstigen Berufe zu führen vermag. Den Anreiz zur Führung des
Amtes bietet dann die Auszeichnung, die Ehre, welche mit der Innehabung eines sol-
chen Amtes verbunden zu sein pflegt. Mitunter wird auch die Verpflichtung zur An-
nahme solcher Beamtungen gesetzlich vorgeschrieben unter Androhung einer Geldbuße
im Falle unbegründeter Ablehnung. Die in ein solches Amt eintretenden Beamten
heißen mit Rücksicht auf das vom Gesetze präsumierte Annahmemotiv Ehrenbe-