Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 42 Die Staatsbeamten. Einleitung. 137 
  
amte, wie das Wort Ehren amt auch zur Bezeichnung der krast der allgemeinen 
Untertanenpflicht im staatlichen Dienste ausgeübten Tätigkeit verwendet wird. 
Ist jedoch das zu besetzende Amt ein solches, daß es im Zweifelsfalle die ganze 
Arbeitskraft des Inanspruchgenommenen erfaßt, daß seine Verwaltung eine längere, 
womöglich noch mit großem Kostenaufwand verbundene Vorbereitung erfordert, so 
vermag der Staat seinen Bedarf an geeigneten Personen nur dadurch zu decken, daß er 
den Amtswerbern als Ersatz für den Ausfall der freien Berufsarbeit die Gewähr oder 
doch die Aussicht bietet auf eine dauernde Verwendung und Versorgung, und daß er 
ihnen insbesondere auch die Möglichkeit gibt, aus einem weniger angenehmen in ein 
besseres und einträglicheres Amt vorzurücken, im Staatsdienste vorwärts zu kommen. 
Der Staat kann sich deshalb hier nicht wie bei den Ehrenbeamten mit der Begründung 
eines auf ein konkretes Amt beschränkten Dienstverhältnisses begnügen, er muß viel- 
mehr die Möglichkeit geben, daß der Einzelne in der Tätigkeit als Beamter seinen Le- 
bensberuf finden kann, und zu dem Zwecke hat er das die Grundlage der Beamten- 
tätigkeit bildende Dienstverhältnis als solches mit entsprechender Ausstattung versehen 
und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Uebertragung eines einzelnen Amtes zum selbstän- 
digen Gegenstand der Verleihung und Erwerbung gemacht. Diese Kategorie von 
staatlichen Bediensteten, denen die Beamteneigenschaft ohne Beschränkung auf ein 
bestimmtes konkretes Amt schlechthin verliehen ist, sind es, welche nach dem Sprach- 
gebrauch des badischen Rechtes als Staatsbeamte im eigentlichen Sinne bezeichnet 
werden, und mit ihnen beschäftigt sich auch allein die umfassende Spezialgesetzge- 
bung, die in dem Beamtengesetze vom 24. Juli 1888 und seinen Ergänzungsgesetzen 
niedergelegt ist, und die das ganze Beamtenrecht auf eine neue zeitgemäße Grundlage 
gestellt hat. Die Vorschriften über die rechtliche Stellung der Ehrenbeamten dagegen 
finden sich eingestreut in einer Reihe von Einzelgesetzen. 
II. Vor dem Inkrafttreten des neuen Beamtenrechtes unterschied man in Baden 
im wesentlichen drei Hauptgruppen von Staatsbeamten: 
1. Die sogenannten Staatsdiener, die vom Großherzoge ernannt wurden. Sie 
bestanden aus den Inhabern solcher Aemter, deren Führung eine gewisse Selbständig- 
keit der Entschließung verlangte und deshalb eine akademische oder technisch-wissen- 
schaftliche Bildung voraussetzte. Außerdem wurde die Staatsdienereigenschaft einer 
Anzahl von höheren Beamten des Kanzlei= und Rechnungsdienstes verliehen, denen 
der Landesherr „eine gesicherte Lebensstellung verschaffen“ wollte. 
Die Rechtsverhältnisse dieser Staatsdiener waren durch das im ##24 der Verf.= 
Urk. ausdrücklich „garantierte“ Gesetz v. 30. Januar 1819, das sogen. „Staatsdiener- 
edikt“ näher geregelt; für die Versorgung ihrer Hinterbliebenen galt daneben das eben- 
falls „unter den Schutz der Verfassung gestellte“ Statut des Zivilstaatsdiener-Witwen- 
fiskus vom 28. Juni 1810 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1876. Eine besondere 
Klasse der Staatsdiener bildeten die Richter und die ihnen gleichgestellten Mitglieder 
der Oberrechnungskammer und des Verw. Ger. Hofes, deren Stellung noch mit beson- 
deren Garantien umgeben war½). 
1) Ges. v. 7. Okt. 1865 u. v. 29. März 1876; v. 25. Aug. 1876 (Ob RK.) vom 14. u. 20. Febr. 
1879 und sodann vom 24. Febr. 1880 (Verw.GH.).
	        
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