138 Die Organisation. Die Behörden. 8 42
2. Die sogen. Angestellten der Zivilstaatsverwaltung, d. h. diejenigen Personen,
deren Beamtenverhältnis durch die Entschließung (das Dekret) 1) eines Ministeriums
oder einer dazu beauftragten Zentralmittelstelle begründet worden. Zu ihnen ge-
hörten diejenigen Subalternbeamte, denen ein gesichertes Anstellungsverhältnis ge-
währleistet werden sollte. Ihre rechtliche Stellung war erst mit dem Gesetz vom 26.
Mai 1876 einigermaßen gefestigt worden, das ihnen analoge Ansprüche zuerkannte,
wie sie die Staatsdiener schon lange besaßen; für ihre Hinterbliebenen traf das an die
Stelle älterer und unvollkommener Vorschriften getretene Gesetz vom 22. Juni 1884
eine ausreichende Fürsorge. Unter dieses letztere Gesetz fielen auch die Hinterblie-
benen der Notare, die für ihre Person unter dem Rechtspolizeigesetz standen. Be-
sondere Bestimmungen galten für die Mitglieder des Gensdarmeriekorps und vor allem
für die Volksschul= und Reallehrer.
3. Die nicht als Staatsdiener oder dekretmäßig angestellten „sonstigen Staats-
bedienstete“. Die Rechtsverhältnisse dieser Kategorie waren gesetzlich nicht festge-
legt. Gewisse grundsätzliche, für alle drei Arten von Beamten anwendbare, Vor-
schriften enthielt, soweit die Besoldungen, Gehalte und sonstige Bezüge in Frage
kamen, das die Aufstellung des Staatsvoranschlages näher regelnde sogen. Etat-
Gesetz vom 22. Mai 18822).
Das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 3) hat diese Unterscheidungen beseitigt und
hat in Anlehnung an die auch sonst in vieler Hinsicht zum Vorbilde dienenden Vor-
schriften des Reichsrechtes den oben erwähnten einheitlichen Typus an ihre Stelle
gesetzt. Gleichzeitig wurde eine die Bezüge der Beamten näher regelnde Gehalts-
ordnung in Gesetzesform erlassen, der ein bis ins einzelne ausgearbeiteter Gehalts-
tarif als Anlage beigegeben war "). Außerdem' wurden die in das Beamtenrecht ein-
schlagenden Bestimmungen des Etatgesetzes vom 22. Mai 1882 einer Umarbeitung
unterzogen 5); dessen Inhalt wurde, soweit derselbe sich mit dem Beamtenrecht be-
faßte, auf die Festlegung der Grundsätze beschränkt, nach denen die Regierung durch
Anstellung, Besoldung usw. von etatsmäßigen Beamten die Staatskasse zu belasten
befugt sein sollte, außerdem blieben die in diesem Gesetze enthaltenen näheren Anord-
nungen über die Bestreitung der Ruhe= und Hinterbliebenenbezüge der vom Staate
angestellten Anstalts= und Körperschaftsbeamten aufrecht erhalten.
Zu den neuen Gesetzen ergingen sodann eine Reihe von Vollzugsverordnungen,
1) Daher auch die dekretmäßig angestellten Beamten genannt.
2) G. u. VO Bl. S. 155. Für die nicht unter das Staatsdieneredikt fallenden Beamtenklassen
kam soweit es sich um die Aufrechterhaltung der Disziplin handelte, der Art. 11 des LEG. zum
RSt GB. vom 23. Dez. 1871 in Betracht, der den Staatsbehörden das Recht verlieh, gegen die
ihnen untergebenen öffentlichen Diener wegen dienstwidrigen Verhaltens Disziplinar-
strafen anzusprechen (Geld bis zu 100 fl. oder Arrest bis zu acht Tagen), und der weiter unter ge-
wissen Voraussetzungen den Staatsbehörden die Befugnis einräumte, die Entlassung, Versetzung
auf eine geringere Stelle oder die Entziehung oder Minderung des Ruhegehaltes auszusprechen.
Diese Vorschrift besitzt heute, soweit es sich um die Anwendung der Geldstrafen handelt, wenig-
stens subsidiär noch praktische Bedeutung für die nicht zu den Beamten zählenden Personen, die
als öffentliche Diener dem Staate gegenüber zu gewissen Amtshandlungen verpflichtet
sin (wie z. B. die Feuerschauer, Baukontrolleure usw.). Der zweite Teil des Art. 11 ist außer Kraft
gesetzt.
3) G.u. VOll. S. 399.
4) G.u. VOBl. S. 450.
5) G.u. WO l. S. 518.