8 42 Die Staatsbeamten. Einleitung. 139
so die Ldh. V O. vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen Dienst betr. 1);
vom 27. Dez. 1889 die Pflichten der Beamten betr. 2); vom 14. Ang. 1890 die Dienst-
polizei betr. 3); vom 14. Okt. 1889 die Gnadengaben für Hinterbliebene von Beam-
ten 1) und vom 14. Sept. 1894 das Verwaltungsverfahren zur Verfolgung von Rechts-
ansprüchen des Staates gegen Beamte betr. 5).
Nur hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Stellung wurden in das Beamten-
gesetz die Mitglieder des Gensdarmeriekorps eingeordnet; ganz außerhalb des Be-
reiches der neuen Regelung blieben die Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen.
Durch die unterm 13. Mai 1892 erlassene Novelle zum Cl. Unterr. Ges. wurden jedoch
das Beamtengesetz und die Gehaltsordnung auch auf diese beiden letztgenannten Klassen
ausgedehnt ); eine Aufnahme ihrer Bezüge in den Gehaltstarif fand aber nicht statt.
Die Folgezeit brachte zunächst eine Reihe von Aenderungen des Beamtengesetzes
selber (erwähnt seien die Ausdehnung der Fürsorge bei Unfällen im Dienst, die Auf-
hebung der Witwenkassenbeiträge) ); sodann wurde die Gehaltsordnung wiederholt
revidiert, endlich wurden mit Gesetz vom 12. Juni 1902 8) die bishec in der Gehalts-
ordnung enthaltenen Vorschriften über den Bezug des Wohnungsgeldes zum Gegen-
stand einer selbständigen Regelung gemacht.
Eine tiefgreifende Umgestaltung erfuhr das ganze Beamtenrecht durch die auf
dem Landtage der Jahre 1907/8 beschlossenen und unterm 12. August 1908 erlassenen
drei Gesetze ?7), die nicht nur das Beamtengesetz in vielen Einzelpunkten abänderten,
sondern auch unter vollständiger Aufhebung der früheren Bestimmungen eine neue
Gehaltsordnung erließen mit neu aufgestelltem Gehaltstarif, und die zugleich dem
Etatgesetze eine von der früheren nicht unwesentlich abweichende Fassung gaben.
Das als Novelle zum Beamt. Ges. erschienene erste der drei Gesetze verbesserte vor
allem die Ruhegehaltsverhältnisse und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Be-
amten, beseitigte die Arreststrafe als Ordnungsstrafe und beschränkte die Verpflichtung
zur Einholung der Verehelichungserlaubnis; an dem Grundcharakter des Gesetzes
wurde nichts geändert. Die neue Gehaltsordnung, welche die frühere an Umfang
bedeutend übertrifft, gibt eine erschöpfende Regelung aller einschlagenden Fragen 10).
Die Novelle des Etatgesetzes befaßt sich im wesentlichen mit der Verwaltung der Be-
1) G. u. VOl. S. 97, seitdem mehrfach geändert, vgl. G. u. VOl. 1892 S. 423; 1894 S. 443
u. 1906 S. 6.
2) G.u. VOl. S. 535; vgl. 1892 S. 625 u. 1903 S. 199.
3) G.u. VOll. S. 81; vgl. dazu die V O. des St. Min. Die Dienstpolizei über die mehreren
Geschäftsgebicten angehörigen Beamten v. 7. Aug. 1890 (G.u. VOBl. S 517).
4) G.u. VOl. S. 355., nunmehr ersetzt durch Ldh. VO. v. 15. Okt. 1908 (G.u. VOl. S. 601).
5) G.u. VOBl. S. 383 u. 1899 S. 283.
6) G.u. VOl. S. 169; vgl. §§ 30 u. ff. El. Unt. Ges.
7) Ges. v. 12. März 1896 (G.u. VOl. S. 58); vgl. § 85 b des BGes.: Ges. v. 9. Juni 1900
(G. u. VOBl. S. 789); siehe ferner: AG. zum BG#B. u. das Ges. v. 27. Juli 1902 betr. die Fürsorge
für Beamte infolge von Betriebsunfällen (G.u. VOBl. S. 214).
8) G.u. VOl. S. 117.
9) G.u. WO Bl. S. 365, S. 376 u. S. 416. Alle drei Gesetze wurden hinsichtlich ihrer Geltung
auf den 1. Juli 1908 zurückdatiert. Das Beamtengesetz gelangte auf Grund besonders gegebener
Ermächtigung (Art. 6 der Novelle) durch Bekanntm. des Min. der Finanzen unterm 12. Aug. 1908
in neuer Form zur Veröffentlichung (G. u. VOl. S. 420 ff.) mit teilweiser Aenderung in der Be-
zifferung der Paragraphen.
10) Die Volksschullehrer u. Lehrerinnen sind auch jetzt noch nicht in den Gehaltstarif ausge-
nommen. Durch die neue Geh erdg. wurde in gewisser Beziehung auch in den Bestand des Ges.
v. 12. Juni 1902 über das Wohnungsgeld eingegriffen (§5 45 Geh. O.).