Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

110 Die Organisation. Die Behörden. § 43 
  
amtenwitwenkasse und der etatsmäßigen Behandlung der Bewilligung von Beloh- 
nungen und Beihilfen unter Beseitigung der sogen. Unterstützungen und Gnadengaben. 
s 43. Der Begriff des Beamten nach geltendem Recht. Nach §5 1 Abs. 1 Beamten- 
Ges., das in Gegensatz zum RBG. den Begriff des Beamten ausdrücklich bestimmt, 
gilt als Staatsbeamter im eigentlichen Sinn jede Person, die sich auf Grund einer Ent- 
schließung des Landesherrn oder einer vom Landesherrn zur Verleihung der Beam- 
teneigenschaft als zuständig erklärten Behörde in einem Dienstverhältnis zum Staate 
befindet. 
1. Gemeint ist damit das oben erwähnte besonders begründete, auf freiwilliger 
Uebernahme beruhende und nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen ausgestaltete Ver- 
hältnis, das sich nicht auf ein konkretes Amt erstreckt, sondern unabhängig von der Ver- 
wendung in einem bestimmten Amte als „Eigenschaft“ einer Person besteht. Die le- 
diglich auf Grund eines Arbeits= oder Dienstvertrages zu bestimmten Dienstleistungen 
für den Staat angenommenen Personen sind durch das Gesetz ausdrücklich aus dem 
Kreise der Beamten ausgeschlossen 1); das gleiche gilt aber auch für die Ehrenbeamten. 
Jedoch finden auf jene Personen gewisse Bestimmungen des Beamtengesetzes über 
die Pflichten des Beamten trotzdem Anwendung 2). 
2. Das Dienstverhältnis muß gegenüber dem Staate begründet sein. Deshalb 
sind keine Beamten im Sinne des B. Ges. die von den Kreisen, Gemeinden und an- 
deren juristischen Personen des öffentl. Rechtes 3) bestellten Repräsentanten oder Be- 
amten, wenn dieselben auch staatliche Aufgaben zu erfüllen haben, und in dieser Be- 
ziehung den Anordnungen der Staatsregierung Folge zu leisten verpflichtet sind ). 
Wohl aber zählen, weil im Dienstverhältnisse zum Staate stehend, zu den Be- 
amten diejenigen Personen, die vom Staate als Verwalter der weltlichen Destrikts- 
und Landesstiftungen oder zur Ausübung der staatlichen Mitverwaltung am Kirchen- 
vermögen bestellt, oder vom Staat an öffentlichen Anstalten anderer Art angestellt 
sind 5). 
3. Ohne Bedeutung für die Annahme der Beamteneigenschaft ist, abgesehen von 
den für die aktiven Mitglieder des Gensdarmeriekorps bestehenden Sonderbestim- 
mungen "), die Art der von den Beamten erwarteten Dienste; gleiches gilt für die 
Dauer des Dienstverhältnisses. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Beamte dem 
Dienste seine ganze Kraft widmet oder nicht, sowie darauf, daß der Beamte vom Staat 
ein Diensteinkommen zu beanspruchen hat. 
1) BGes. § 1 Abs. 2; Ldh. VO. v. 7. Febr. 1890 51, wo vor allem auch darauf hingewiesen wird, 
daß sich der Begriff der Beamten im Sinne des Beamt. Ges. mit dem Beamtenbegriff des Straf- 
rechtes nicht deckt. 
2) §§ 15 Abs. 2; 89 Abs. 6 u. 111 des Bes. 
3) Also auch der Kirchen. Die Mitglieder des Ev. Oberkirchenrates sind durch § 109 der Ev. 
Kirchenverfassung vom 5. Sept. 1861 dem staatlichen Beamtenrecht ausdrücklich unterstellt. 
4) Der Beamtenbegriff deckt sich auch nicht mit dem des „öffentlichen Dieners“, auf welchen 
sich der Art. 11 1 des bad. Es. zum RStrG. bezieht, ebensowenig mit dem im Ges. v. 24. Febr. 
1880 angenommenen Beamtenbegriff (vgl. unten §& 46). 
5) Die Bestreitung der Bezüge dieser Beamten ist in dem Art. 15 u. ff. des Etat-Ges. geregelt. 
Die Tatsache, daß die Kosten dieser Beamtungen zum Teil oder ganz von anderen Rechtssubjekten 
aufgebracht werden, ist für die Annahme eines staatlichen Beamtenverhältnisses ohne Belang. Die 
Geh. Ordg. (§ 34) nennt diese Beamten mittelbare Staatsbeamte. 
6) Die aktiven Mitglieder des Gensdarmeriekorps gelten nicht als Beamte im Sinne des B.= 
Gesetzes; über ihre Rechtsverhältnisse vgl. unten & 95 u. Beamt. Ges. 7 122.
	        
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