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#s44. Die Arten der Beamten. 1. Das Gesetz teilt die Beamten in etatmä-
ßbige und nicht etatmäßige und unterscheidet innerhalb der ersteren wieder
die landesherrlich und die behördlich angestellten Beamten.
Etatmäßige Beamte sind diejenigen, denen eine in dem Gehaltsetat des Staats-
voranschlages aufgeführte Stelle in den vorgeschriebenen Formen als solche über-
tragen ist. Sie allein können die Eigenschaft der Unwiderruflichkeit, den Anspruch
auf Wohnungsgeld, auf Ruhe-, Sterbe= und Versorgungsgehalt erwerben, für sie
allein gelten die Vorschriften der Gehaltsordnung. Ein etatmäßiger Beamter kann
gleichzeitig nicht mehr als eine der im Gehaltstarif vorgesehenen Stellen versehen;
die ihm übertragene Dienststelle muß andererseits seine ganze Zeit und Kraft bean-
spruchen. Dienstleistungen, die diesem Erfordernisse nicht genügen, können einem
etatmäßigen Beamten nur im Nebenamte übertragen werden 1).
Durch landesherrl. Entschließung werden in der Regel diejenigen etatmäßigen
Amssstellen besetzt, die eine höhere, wissenschaftliche oder künstlerische Berufsbildung
erfordern 2). Die landesherrl. angestellten Beamten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer
Rechtsstellung von den anderen etatmäßigen Beamten nur dadurch, daß es auch zu
ihrer Entlassung, Versetzung oder zur Ruhesetzung einer besonderen landesherrl. Ent-
schließung bedarf, und daß ihre Strafversetzung und strafweise Dienstentlassung nur
auf Grund eines Ausspruches des Disziplinarhofes erfolgen kann 3).
2. Ein weiterer Unterschied besteht zwischen den widerruflich und den un-
widerruflich angestellten Beamten.
Die Unwiderruflichkeit, die nur von den etatmäßigen Beamten erworben werden
kann, und die im Zweifelsfalle nach Ablauf von fünf Jahren kraft Gesetzes eintritt 4),
bewirkt, daß die Entlassung des Beamten ohne dessen Zustimmung nur im Wege des
Disziplinarverfahrens geschehen, und daß die Versetzung an eine andere Stelle nur
unter den im Gesetze bestimmten besonderen Voraussetzungen erfolgen kann. Die
Richter und die denselben gleichgestellten Beamten gelten von der ersten etatmäßigen
Anstellung an als unwiderruflich angestellt; auch für ihre Versetzung gelten besondere
Grundsätze 5).
Die nicht zur unwiderruflichen Anstellung gelangten Beamten können, soweit
darüber nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit Einhaltung einer vierteljährigen
Kündigungsfrist entlassen werden. Die Beobachtung der Frist ist nicht erforderlich,
wenn der Beamte sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat 7).
3. Sondervorschriften gelten, außer den bereits erwähnten Bestimmungen
bezügl. der richterlichen Beamten, für die landständischen Beamten, die Mitglieder
1) 43 Geh.O.;;über die den nichtetatmäßigen Beamten zustehenden Rechte und Aussichten
vgl. die §# 46, 57 u. 72 des Ges.
2) § 3 Abs. 1 des Ges. Durch Ldh. V O. kann auch für andere „wichtigen Stellen der Staats-
verwaltung“ eine Ernennung im Wege landesh. Entschließung vorbehalten werden: § 3 Abs. 2 des
Ges. u. § 10 Ldh. V O. v. 7. Febr. 1890 (in der Fassung der VO. vom 21. Dez. 1894).
3) 9# 53 u. 88 des Ges.
4) Aus besonderen Gründen kann diese Frist auf sieben Jahre verlängert oder auch (im Wege
einer landesherrl. Entschließung) verkürzt werden: § 4 Abs. 1 und 2 des Ges. 13 der Ldh. VO.
vom 7. Febr. 1890.
5) #&&4, 5, 117 des Ges. 18 GV.
6) & 4 Abs. 3 des Ges. § 8 Abs. 2 der angef. VO., welche die Kündigungsfrist für nichtetat-
mäßige Beamte auf vier Wochen festsetzt.