142 Die Organisation. Die Behörden. 8 45
des Verw. Gerichtshofes, die Mitglieder und Beamten der Oberrechnungskammer,
die Hochschulprofessoren und Professoren der Akademie der bildenden Künste sowie für
die weiblichen Beamten. Dieselben beziehen sich, was die vier ersten Klassen anbe-
trifft, auf die Disziplinierung und Versetzung, hinsichtlich der genannten Professoren
auf die Festsetzung des Gehaltes und des Ruhegehaltes; die richterlichen und die ihnen
gleichgestellten Beamten genießen noch weitere besondere Vorzüge hinsichtlich ihrer Ge-
haltsansprüche 1). Bezüglich der weiblichen Beamten ist angeordnet, daß a) ihre
Anstellung mit der Verehelichung zu einer unbedingt widerruflichen wird, b) der An-
spruch auf Gewährung eines Ruhegehaltes im Falle der Verehelichung erlischt, und der
durch den vorherigen Eintritt der Dienstunfähigkeit bereits begründete Anspruch ganz
oder teilweise zurückgezogen werden kann, und c) ein Anspruch der Kinder auf Ver-
sorgungsgehalt nicht Platz greift 2).
4. Die Gehaltsordnung teilt die etatmäßigen Beamten, je nachdem sie in die Abtei-
lungen A—D, oder E—Gbezw. H-—K des Tarifs eingereiht werden, in obece, mitt-
lere und untere Beamte. Für die Anstellung in einem Amte der erstgenannten Klasse
wird in der Regel die volle Mittelschul- und Hochschulbildung und die Ablegung einer
Prüfung, für die in der zweiten Klasse zum mindesten der Nachweis der zur erfolg-
reichen Absolvierung der sechsten Klasse einer Mittelschule erforderlichen Kenntnisse
verlangt 3). Auf die Klasse der unteren Beamten beziehen sich die für die An-
stellung der Militäranwärter erlassenen Vorschriften.
5. Von ganz untergeordneter Bedeutung ist der seit der Novelle vom 12. Aug. 1908
nur noch für nichtetatmäßige Beamte bestehende Unterschied zwischen den voll be-
schäftigten Beamten und denjenigen, deren Dienst nicht die ganze Zeit und Arbeits-
kraft in Anspruch nimmt ). Nach § 3 der Geh.O. sin? Dienstleistungen letzterer Art,
sofern sie nicht einem Beamten im Nebenamt zugewiesen werden können, durch Arbeit
oder Dienstvertrag zu übertragen.
§s 45. Die Begründung des Beamtenverhältnisses. Die Beamteneigenschaft
wird erworben durch Verleihung seitens des Landesherrn oder einer für diese Ver-
leihung als zuständig erklärten Behörde 5). Die Verleihung der Beamteneigenschaft ist
ein staatlicher Verwaltungsakt.
Sie wird rechtswirtsam mit der schriftlichen Eröffn ung der darüber
ergangenen Entschließung "). Einer Annahmeerklärung der ausgesprochenen Ver-
leihung bedarf es nicht; die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt nicht durch
Vertrag. Das Zustandekommen eines solchen wird nach den Bestimmungen des bad.
Beamtenrechtes nur dann angenommen, wenn es sich um die Begründung eines
Dienstverhältnisses ohne Beamteneigenschaft handelt 7). Allerdings ist Voraussetzung
1) 5§ 116 u. ff. des Ges. §§ 30 u. ff. Geh. Ordg. Die im Dienste der Main-Neckarbahn befind-
lichen badischen Beamten sind den Bestimmungen der Art. 9 u. 10 des Staatsvertrages vom
14. Dezemb. 1901 unterstellt. (G.u. VOl. 1902 S. 301).
2) & 121 des Ges.
3) §& 6 der Geh. Ordg.
4) Vgl. §§ 12, 42, 43 u. 46 des Ges.
5) & 1 Abs. 1 des Ges.
6) §7 VO. v. 7. Febr. 1890.
7) Auch die freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses tritt, obwohl das Beamt. Ges. dem
Beamten ausdrücklich einen Anspruch auf Entlassung einräumt, erst dann in Kraft, wenn die „Ent-
lassung“ des Beamten ausgesprochen ist. Wird diese zu Unrecht verweigert, so bleibt das Dienst-