Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 45 Die Begründung des Beamtenverhältnisses. 143 
  
für die Wirksamkeit des Verleihungsaktes, daß der ernannte Beamte mit der Entste- 
hung des Beamtenverhältnisses einverstanden ist. Will er sich dem dieses besondere 
Dienstverhältnis begründenden Verwaltungsakte nicht unterwerfen, so kann er dem- 
selben durch Verweigerung seiner Zustimmung, d. h. durch Ablehnung seine Wirk- 
samkeit entziehen. Ein Recht der Verwaltung, einen Staatsangehörigen zum Eintritt 
in das Beamtenverhältnis zu zwingen, besteht nicht. 
Ebensowenig ist ein Recht des Einzelnen anerkannt, die Aufnahme in ein Staats- 
amt verlangen zu können. Der § 9 der Vers. Urk. will nur dem Gedanken Ausdruck 
geben, daß bei der Aufnahme in den Staatsdienst keine Konfession oder kein Stand 
zurückgesetzt bezw. bevorzugt werden soll. Eine Ausnahme von diesem letzteren Grund- 
satze gilt nur bezügl. der Besetzung einer bestimmten Zahl von Subaltern= oder Unter- 
beamtenstellen, bei der auf Grund einer von den deutschen Regierungen getroffenen 
Vereinbarung nach Anordnung des Staatsministeriums diejenigen inaktiven Militär- 
personen, die sich im Besitze eines Zivilversorgungsscheins befinden, den Vorzug vor 
andern Bewerbern genießen sollen 1). 
Nicht im Widerspruch mit dem angeführten Grundsatz der Verfassung steht es, 
daß für die verschiedenen Aemter durch die Vorschrift des Nachweises bestimmter Qua- 
lifikationein oder (in einzelnen Fällen) durch das Verbot der Aemterhäufung 2) der Kreis 
der zur Ernennung in Betracht kommenden Personen eingeschränkt ist. 
Allgemeine Anordnungen in letztgenannter Hinsicht gibt die im Vollzug des Ge- 
setzes erlassene Ldh. VO. vom 7. Febr. 1890 über die Aufnahme in den staatlichen 
Dienst. Darnach kann die Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter ent- 
weder auf Grund einer abgelegten Prüfung bezw. des Beibringens eines besonderen 
Befähigungsnachweises, oder nach Ablegung einer im vertragsmäßigen Dienstver- 
hältnis zugebrachten Probezeit (bei Männern mindestens ein, bei Frauen zwei Jahre) 
verliehen werden 3). 
Füc die Verleihung der Eigenschaft als etatmäßiger Beamter ist Voraus- 
setzung: 
Erfüllung der für die betreffende etatmäßige Stelle festgesetzten besondecen 
Bedingungen, 
Ableistung der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der stehenden Ma- 
rine oder geschehene Ausmusterung bezw. Ueberweisung zum Landsturm I. Aufge- 
botes oder zur Ersatzreserve oder zur Marineersatzreserve, 
verhältnis bestehen. Dies wird S. 114 auch von Eckert anerkannt, obwohl derselbe sonst auf dem 
von Laband, Rehm, Seydcl u. Jellinek vertretenen Vertragsstandpunkte steht. Für 
die im Texte festgehaltene Anschauung vgl. vor allem Otto Mayer a. a. O. Bd. II S. 220 ff. 
u. Anschütz in Holtzendorffs Enzyklopädie 6. Aufl. S. 589. In der Ldh. VO. v. 7. Febr. 1890 
z 8 ist allerdings bezügl. der nich t etatmäßigen Beamten die Austrittserklärung als Auflösungs- 
grund des Beamtenverhältnisses ausdrücklich anerkannt. 
1) G.u. BVOl. 1882 S. 275 u. Vollz. Vorschr. des St. Minist. vom 30. Sept. 1882 (G.u. VOl. 
S. 307) d. Verzeichnis der den Mil. Anwärtern vorbehaltenen Stellen: Bektm. v. 28. Sept. 1903 
(G. u. VO Bl. S. 175) u. Nachtrag v. 14. Sept. 1904 (G.u. VO#l. S. 403); Bekanntm. v. 7. Aug. 
1906 (G.u. VOl. S. 257) u. vom 8. Aug. 1907 (G.u. VOl. S. 373). 
2) Vgl. GVG. 151, Oberrechnungsk.-Ges. Art. 4; Ges. über den Verw. Ger. Hof Art. 2. 
3) §§ 2—5 der VO. Besondere Bestimmungen über die Probedienstzeit gelten für die An- 
gehörigen des Gensdarmeriekorps und für die Militäranwärter. § 6 der VO. Der &l der VO. gibt 
zugleich auch für das „vertragsmäßige“ Dienstverhältnis gewisse allgemeine Vorschriften (schriftl. 
Forme, 14tägige Kündigungsfrist, Anerkennung der Haftung der vertragsmäßig Angestellten für 
mtsbelikte).
	        
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