144 Die Organisation. Die Behörden. 8 45. 46
Zurücklegung der etwa vorgeschriebenen Probedienstzeit und befriedigende Dienst—
leistung als außeretatmäßiger Beamter. Die Leistung im außeretatmäßigen Ver-
hältnis soll mindestens zwei Jahre, bei Militäranwärtern mindestens ein Jahr ge-
dauert haben. Für weibliche Beamte ist eine fünfjährige Verwendung im nichtetat-
mäßigen Beamtenverhältnis vorgeschrieben 1).
Die mit Umgehung dieser Vorschriften oder unter Verletzung der besonderen
Qualifikationsbestimmungen erfolgte Verleihung einer Stelle ist jedoch keineswegs
als ungültig anzusehen. Sie begründet höchstens, wenn es sich um die Verletzung ge-
setzlicher Schranken handelt, einen Fall der Verantwortlichkeit der Minister gegenüber
den Ständen 2). Wirkungslos ist die Verleihung der Beamteneigenschaft nur dann,
wenn dem Ernannten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ausdrücklich
abgesprochen ist (RSt.G.B. o# 31, 34—36, 319, 358).
Zuständig zur Verleihung der Beamteneigenschaft sind neben dem Landesherrn
die Ministerien oder die Zentralmittelstellen, letztere gewöhnlich dann, wenn eine
Probedienstzeit vorausgegangen 3).
In der schriftl. Mitteilung über die Verleihung der Beamteneigenschaft soll zu-
gleich der Tag bezeichnet werden, an dem diese letztere beginnt; andernfalls ist der Tag
der Eröffnung maßgebend 4). Der Anspruch des Beamten auf das Diensteinkommen
beginnt jedoch erst mit dem Tage des Amtsantrittes; für den Anspruch auf Ruhege-
halt wird im Zweifelsfalle angenommen, daß das Beamtenverhältnis mit der ersten
eidlichen Verp flichtung begonnen habe 5).
Bei der erstmaligen Anstellung oder bei der Versetzung auf eine Stelle anderer Art
erhält der etatmäßige Beamte eine förmliche „Bestallung“ 8).
Auf die im 5 7 des BGes. der Regierung überlassene Befugnis, den Beginn des
Dienstverhältnisses für gewisse Beamte von der Stellung einer Kaution zugunsten
des Staates abhängig zu machen, wurde durch Ldh. V O. vom 15. Sept. 1900 Verzicht
geleistet. Eine Kautionsleistung kann seitdem nur noch gefordert werden, soweit die
Sicherstellung von Privaten, öffentlichen Anstalten usw. ausschließlich oder neben
derjenigen des Staates in Frage kommt ?).
s 46. Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. I. Aus der Ver-
1) 88 9 ff. der VO. In die Zeit der Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamten können
Dienstverhältnisse bei der Gr. Hof-, bei der Kirchen= od. Kommunalverwaltung bis zu einem ge-
wissen Grade miteingerechnet, ebenso kann in einzelnen Fällen von der Probezeit ganz dispensiert
werden. «
2) Vgl. hierüber Seydel, Bayr. StR. Bd. II S. 193. Dies gilt auch für die Richter vor-
behaltlich natürl. der Bestimmungen über die Zulässigkeit der in den Prozeßordnungen vorgesehe-
nen Rechtsmittel.
3) 8§ 2 ff. u. § 10 der angef. V. Z
4) Dies gilt insbesondere für die etatmäßige Anstellung, die wirksam wird mit der schrift-
lichen Eröffnung der Entschließung, wodurch dem Beamten eine etatmäßige Stelle übertragen
wird. In der Entschließung über die etatmäßige Anstellung wird zugleich auch der dienst-
liche Wohnsitz des Beamten bestimmt, jedoch kann den Ministerien oder einer Zentralmittelstelle
eine anderweite Bezeichnung des Wohnsitzes vorbehalten bleiben. Vgl. die angef. VO. # 7,
11 u. 12.
5) 88 16 u. 37 des Ges.
6) § 12 Abs. 2 u. 3 der VO.
7) G.u. VOl. S. 951. Die V. erstreckt sich auch auf diejenigen Personen, die ohne Beamten-
eigenschaft zu besitzen, ständig wie Beamte verwendet werden.