8 46 Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. 147
zuständigen Dienstbehörde abhängig gemacht werden 1).
6. Als allgemeine Beschränkung besteht für die Beamten das Verbot, ohne vor-
herige Genehmigung der vorgesetzten Behörde als Sachverständiger außergerichtliche
Gutachten abzugeben, ebenso die Vorschrift, daß Titel, Ehrenzeichen, Gehalte, Be-
lohnungen und Geschenke von anderen Landesherren oder Regierungen nicht ohne
Genehmigung des Großherzogs oder der von ihm als zuständig erklärten Behörde und
sonstige, ihnen mit Bezug auf das Amt von anderer Seite 2) zugedachte Gehalte,
Dienstzulagen, Belohnungen und Geschenke nicht ohne vorgängige Genehmigung der
zuständigen Dienstbehörde angenommen werden dürfen 3).
Die Beschränkung hinsichtlich der Gutachtenerstattung kommt ebenso wie die Ver-
pflichtung zur Anzeige der beabsichtigten Eheschließung bei den im Ruhestande befind-
lichen Beamten in Wegfall.
II. Das den Beamten ergreifende Verpflichtungsverhältnis erfährt eine Steige-
rung, wenn und solange dem Beamten auf Grund des allgemeinen Dienstverhält-
nisses ein bestimmtes Amt übertragen ist; in diesem Falle tritt neben die „allgemeine
Dienstpflicht“ noch die „Amtspflicht“ 5).
Das Gesetz faßt den Inhalt dieser Pflicht dahin zusammen: „Der Beamte hat
alle Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes den Gesetzen, Verordnungen und
Dienstvorschriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen".
a) Der Beamte ist deshalb verpflichtet, der Führung des Amtes seine ganze Zeit
und Kraft zu widmen. Die Besorgung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäfti-
gung ist ihm nur gestattet, wenn dies mit der gewissenhaften Wahrnehmung seiner
Amtspflichten und mit dem Ansehen seines Amtes sowie mit dem Vertrauen, welches
dasselbe zu genießen hat, vereinbar ist. Für einzelne im Gesetze besonders hervorge-
hobene Fälle ist eine ausdrückliche vorgängige Genehmigung durch die vorgesetzte
Dienstbehörde verlangt, die jederzeit widerruflich ist ).
b) Die gewissenhafte Wahrnehmung des Amtes erfordert vor allem, daß der
Beamte sich nicht ohne besondere Erlaubnis seiner vorgesetzten Dienstbehörde von
seinem Amte entfernt. Jedoch soll jedem Beamten jährlich ein angemessener Ur-
laub bewilligt werden, ohne daß der Beamte die Kosten der Stellvertretung zu tragen
hat; der Feriengenuß ist dem Urlaub gleichzustellen. Die näheren Vorschriften über
Urlaubsbewilligung und Stellvertretung sind der verordnungsmäßigen Regelung
vorbehalten. Zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages bedürfen die Be-
amten keines Urlaubs; die Stellvertretungskosten sind in diesem Falle von der Kasse
1) §& 11 des Ges., §8 8 u. ff. der VO. Die im § 10 der V O. enthaltene Vorschrift bez. der Grenz-
aufseher ist damit hinfällig geworden.
13 2) Genannt sind insbes. Gemeinden, Kommunalverbände, Kirchen, Stiftungen und Fidei-
ommisse.
3) §§ 10 u. 13 des Ges., §§8 14 u. ff. der VO.
4) & 15 des Ges.
5) Vgl. die Ueberschrift des § 8 des Ges.
6) §+ 12 des Ges., &§8 11 u. ff. der VO. Der Genehmigung bedürfen: der Betrieb eines Ge-
werbes und zwar auch dann, wenn derselbe von einem Mitglied des Hausstandes geführt wird;
die Besorgung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung, mit denen eine Belohnung ver-
bunden ist; der Eintritt in das Gründungskomitee, den Vorstand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrat
einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft; die Uebernahme einer Vormundschaft gegen Entgelt.
Die vorgesetzte Dienstbehörde ist weiter berechtigt, die Fortführung einer jeden Vormundschaft zu
untersagen.
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