Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

148 Die Organisation. Die Behörden. 8 46 
  
zu tragen, aus welcher der Beamte sein Diensteinkommen bezieht. Gleiches gilt für 
die Entfernung vom Amte, die durch die Erfüllung anderer staatsbürgerlicher Pflichten, 
insbesondere durch die Besorgung ehrenamtlicher Funktionen bedingt wird, zu deren 
Uebernahme der Beamte verpflichtet ist. Jedoch hat der Beamte in all diesen Fällen 
von der bevorstehenden Abwesenheit seiner vorgesetzten Dienstbehörde rechtzeitig An- 
zeige zu erstatten. Unberechtigtes Fernbleiben vom Amt hat für die entsprechende Zeit 
den Verlust des Diensteinkommens zur Folgze 1). 
Je) Der Inhalt der mit dem Amte verbundenen Einzelpflichten bestimmt sich, 
wie erwähnt, nach den einschlagenden „Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften“. 
Aus der Gegenüberstellung dieser verschiedenen Normen darf aber nicht etwa der 
Schluß gezogen werden, daß dem Beamten ohne weiteres das Recht zustehe, die Be- 
folgung eines an ihn ecgehenden Dienstbefehles davon abhängig zu machen, daß ihm 
dessen Uebereinstimmung mit den Normen höherer Ordnung nachgewiesen werde. Der 
Beamte hat vielmehr, wenn ihm nicht durch das Gesetz eine selbständige und unabhängige 
Entschließung zugestanden worden, jeden von einem Vorgesetzten ergehenden Dienst- 
befehl ohne weiteres zu vollziehen. Die Verantwortung für den Inhalt des Befehls 
trifft dem Vorgesetzten. Selbstverständlich muß aber auch ein wirklicher Dienstbefehl 
vorliegen, und dies ist immer nur dann der Fall, wenn es sich um eine dienstliche und 
nicht etwa um eine private Angelegenheit handelt, wenn der Befehl von dem dazu 
berechtigten Vorgesetzten ausgeht, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Form er- 
lassen, und wenn er nicht auf eine durch das Gesetz ausdrücklich verbotene Handlung 
gerichtet ist. Vollzieht ein Beamter eine Anweisung, die dieser Voraussetzungen ent- 
behrt, so trifft die Verantwortung für die Handlung ihn in vollem Umfang. Die Mög- 
lichkeit, sich derselben durch Anbringung einer Remonstration zu entziehen, ist im ba- 
dischen Rechte nicht anerkannt. Zu den Beamten, welche hinsichtlich ihrer Entschlie- 
hungen selbständig und unabhängig gestellt sind, gehören außer den Ministern und Rich- 
tern auch diejenigen Verwaltungsbeamten, die zur Ausübung der Rechtsprechung mit 
berufen sind, die Vollstreckungsbeamten, soweit sie über die formellen Voraussetzungen 
des Vollstreckungsverfahrens zu entscheiden haben, ebenso die Mitglieder staatlicher 
Prüfungs= und Schätzungskommissionen 2). 
III. Die Erfüllung der aus dem Beamtenverhältnisse sich ergebenden Verpflich- 
tungen ist von allen Personen, denen die Beamteneigenschaft verliehen wird, vor 
dem erstmaligen Eintritt in ein Amt durch Ablegung eines Eides besonders zu be- 
kräftigen. 
Die näheren Vorschriften über die Abnahme dieses Eides, der bald als „Diensteid“ 
bald als „Beamteneid“ bezeichnet wird, gibt die V O. v. 7. Febr. 1890 über die Auf- 
nahme in den staatl. Dienst. Das Beamt. Ges. selber hebt nur hervor, daß der geleistete 
Eid auch für alle Aemter verpflichtet, welche später übertragen werden, und daß das 
1) 8 14 des Ges.; vgl. Art. 21 RV. (bezüglich der Mitglieder des Reichstages), § 66 RMil G. 
(bez. der zum Militärdienst einberufenen Beamten). Die über die Urlaubsbewilligung zur Zeit 
geltenden Verordnungsbestimmungen siehe §8§ 19 ff. der V O. v. 27. Dez. 1889. Gewisse Kassen- 
beamte sollen alljährlich zwei bis vier Wochen von der Besorgung ihres Dienstes entbunden werden. 
2) Eine über die Regeln des Beamtenrechts hinausgehende Gehorsamspflicht besteht für die 
Mitglieder des Gensdarmeriekorps, welche den Bestimmungen der Militärgesetzgebung des deut- 
schen Reiches unterworfen sind, vgl. Vereinbg. zwischen Preußen u. Baden v. 1./30. Okt. 1900, 
# Bekanntm. des St. Minist. v. 8. Nov. 1900 (G.u. VO Bl. S. 1038), Mil Str GB. 5F5 47.
	        
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