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Unterbleiben der diensteidlichen Verpflichtung aus die Gültigkeit der Amtshandlungen
und auf die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen ohne Einfluß ist 1).
Die Formel des Beamteneides, der auch von denjenigen Personen zu leisten ist,
die bereits als Badener den Huldigungs= oder Fahneneid geschworen haben, oder die
in einem anderen öffentlichen Dienstverhältnis verpflichtet worden sind, wiederholt
für die badischen Staatsangehörigen einfach den Inhalt des Huldigungseides 2) unter
Anfügung des Versprechens einer gewissenhaften Erfüllung der Pflichten des über-
tragenen Amtes, d. h. des Beamtenverhältnisses. Für die Eidesleistung von Nicht-
badenern, welche, ohne die badische Staatsangehörigkeit zu erlangen, zu Beamten
ernannt sind, kommt eine besondere, dem Wortlaute des § 8 Abs. 1 des Beamt. Ges.
nachgebildete Formel zur Anwendung 3).
# 47. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen. Die Verletzung der dem Be-
amten obliegenden Verpflichtungen ist, wo es sich um schwerwiegende Fälle handelt,
zum Gegenstand einer strafgesetzlichen Regelung geworden, auf Grund deren gegen den
schuldigen Beamten mit krimineller Strafe vorgegangen wird.
Ist mit der Pflichtverletzung die Vermögensbeschädigung einer anderen Person
verknüpft, so entsteht infolge derselben ein Ersatzanspruch des Geschädigten.
Aus einer jeden Pflichtverletzung erwachsen aber außerdem für den Staat, der
dem Beamten als dessen Dienstherr in einem besonderen Verhältnisse gegenübersteht,
eine Reihe von besonderen Befugnissen, welche vom Gesetze zusammenfassend als
dienstpolizeiliche bezeichnet werden und sowohl einen Zwang zur Pflichterfüllung als
auch ein strafendes Einschreiten gegenüber dem Beamten ermöglichen.
I. Die zu strafgesetzlichen Tatbeständen erhobenen Pflichtverletzungen der Be-
amten finden sich als eigentliche und uneigentliche Amtsdelikte im Abschnitt 28 des
RötGB. Ihre Verfolgung im Wege des ordentlichen Strafverfahrens ist jedoch
auf Grund der durch den §& 11 des Einf. G. zur GVerf. gegebenen Ermächtigung in
Baden landesrechtlich beschränkt. Die hier einschlagenden Vorschriften gibt das Gesetz
vom 24. Febr. 1880 4) in den Art. 9 u. ff.
Darnach besitzt das dem betreffenden Beamten vorgesetzte Ministerium das Recht,
solange in dem gerichtlichen Verfahren noch kein Endurteil ergangen ist, die Weiterbe-
treibung dieses Verfahrens von einer Vorentscheidung des Ver-
waltungsgerichtshofes darüber abhängig zu machen, ob der Beamte sich einer
Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder nicht. Lautet das Erkenntnis des Verwal-
tungsgerichtshofes im letztgenannten Sinne, so hat die Weiterführung des strafgericht-
lichen Verfahrens zu unterbleiben.
5 8 Abs. 2—4 des Ges. Bezügl. der strafrechtl. Verantwortlichkeit des Beamten vgl. RStGB.
2) Bezügl. der von dem Beamten übernommenen Treupflicht gilt daher das früher in § 9
bez. aller Staatsangehörigen Gesagte.
3) #§ 14 ff. der VO. Diejenigen Personen, die zum Staate nur in einem vertragsmäßigen
Dienstverhältnisse stehen, werden in der Regel nur handgelübdlich verpflichtet.
4) Gesetz den Verw. Ger. Hof und das verwaltungsgerichtl. Berfahren betr. (G. u. VO l. S. 29
in der durch das Beamtengesetz v. 24. Juli 1888 bewirkten Fassung). Vor dem Inkrafttreten der
Nustiz-Ges. lag die Entscheidung darüber, ob gegen einen Beamten wegen einer dienstlichen Hand-
lung eine strafgerichtliche Verfolgung eingeleitet werden konnte, bei der vorgesetzten Dienstbehörde
bezw. beim Staatsministerium, Art. 19 des bad. EG. zum Rte#B. (G.u. VOl. 1871 S. 442).
Für die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten des Ges. vom 24. Febr. 1880 galt die Uebergangsbe-
stimmung des §& 161 der LE. zu den RJesetzen v. 3. März 1879 (G.u. VO Bl. S. 128).