150 Die Organisation. Die Behörden. 8 47
Die Bestimmungen über die Vorentscheidung, die auch dann Anwendung finden,
wenn die Tat nur „in Veranlassung der Ausübung“ eines Amtes vorgenommen wor-
den, erstrecken sich übrigens nicht nur auf die unter das Beamtengesetz fallenden aktiven
und zur Ruhe gesetzten Personen, sie sind vielmehr auf alle Personen anwendbar
die zur Zeit der Begehung der Tat dem badischen Staate gegenüber in einem durch
§359 RStr GB. bezeichneten Anstellungsverhältnis gestanden sind 1). Ausgeschlossen ist
die Vorentscheidung nur bei der Verfolgung eines Mitgliedes des Staatsministeriums 2).
II. Verursacht ein Beamter durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner
Amtspflicht einem Anderen einen Vermögensschaden, so hat er für den Ersatz des letz-
teren nach den hierüber bestehenden Vorschriften des BG#B. 3) aufzukommen, sofern er
bei Vornahme der pflichtwidrigen Handlung den Staat als Privatrechtssubjiekt ver-
treten hatte.
Auch hier kann, wie bei der strafgerichtlichen Verfolgung die Inanspruchnahme
des Beamten von der erwähnten Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
abhängig gemacht werden, die eventuell noch angerufen werden kann, wenn der Rechts-
streit erst gegen die Erben des Beamten anhängig gemacht wird.
Die Einholung der Vorentscheidung ist jedoch unzulässig, wenn die Ersatzklage
gegen einen Beamten der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben wird ).
Handelte der Beamte dagegen, als er die ihm einem Dritten gegenüber bestehende
Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzte, „in Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt“, so trifft dem Benachteiligten gegenüber die im BG.
bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat. Der Beamte
kann von dem Dritten nicht belangt werden; er haftet jedoch dem Staat gegenüber,
soweit dieser die Forderung des Dritten befriedigt hat 5). Diese subsidiäre Haftung
des Beamten tritt auch in dem in der GrB. 5 12 vorgesehenen Falle ein, wenn der
Staat den durch das Verschulden eines staatlichen Grundbuchbeamten verursachten
Schaden einem Dritten ersetzt hat ).
Sofern es sich nicht um die Amtshandlung eines Beamten der streitigen oder
freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kann die Verfolgung des Staates ebenfalls von der
Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abhängig gemacht werden. Ebenso
1) Art. 13 des Ges. Das Gesetz braucht hier die Bezeichnung „mittelbarer Staatsdienst".
Eine ganz andere Bedeutung besitzt der nunmehr in der Geh. O. (§ 34) verwendete Ausdruck:
mittelbarer Staatsbeamter. Vgl. oben S. 140. Unter den Art. 13 fallen selbstverständlich auch
die Ehrenbeamten.
2) Vgl. oben 31.
3) §#§ 823 ff. u. §§5 839—841 BG.
4) Art. 9 Abs. 2 des Ges. Gemeint sind hier die Richter einschl. der Bürgermeister u. ihrer
Stellvertreter, soweit denselben richterliche Funktionen in bürgerlichen Rechtssachen übertragen sind,
die Notare, die Gerichtsschreiber, die Gerichtsvollzieher und die Standesbeamten. Nicht dazu rech-
nen die Mitglieder der Verwaltungsgerichte, vgl. Dorner a. a. O. S. 65. Zuständig zur Ent-
scheidung über die gegen die Beamten erhobenen Ansprüche sind ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes in allen Fällen die Zivilkammern der Landgerichte. §# 70 Abs. 3 GV G., 5 3 Es.
zu d. RJust. Ges. vom 3. März 1879.
5) Art. 5 des Ausf.G. zum BGB. Die Ermächtigung zu dieser Regelung gibt der Art. 77 des
EG. zum BGB. Die Vorschriften des Art. 5 gelten auch für die Beamten der Gemeinden u. Kom-
munalverbände, nicht aber für die anderer jurist. Personen des öffentl. Rechtes. Eine eingehende
Darstellung der ganzen Materie gibt der mehrerwähnte Kommentar v. Dorner zum Ausf.Ges. des
BGB. S. 51—73; vgl. auch Dorner u. Seng a. a. O. S. 99 u. ff
6) Für die Gemeindegrundbuchbeamten haftet die Gemeinde, in deren Dienst der Beamte
steht. 3 a GrA#. (Fassung v. 11. Sept. 1908).