Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

154 Die Organisation. Die Behörden. § 47 
  
14. Januar 1890 insbesondere vorgeschrieben, daß Geldstrafen über 50 Mark als 
Ordnungsstrafen nur durch die Ministerien erkannt werden können 1). 
Die zur Verfügung der Strafversetzung und Dienstentlassung zuständigen 
Stellen sind: 
hinsichtlich der landesherrlich angestellten Beamten der Diszi- 
plinarhof, 
hinsichtlich der behördlich angestellten etatmäßigen Beamten das den- 
selben vorgesetzte Ministerium). 
Der Disziplinarhof besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden. Die Mitglieder müssen ein Staatsamt, mindestens fünf derselben ein 
Richteramt, bekleiden. Bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung in den 
einzelnen Disziplinarsachen haben sieben Mitglieder (darunter vier Richter) ein- 
schließlich des Vorsitzenden mitzuwirken. 
Die Ernennung der Mitglieder des Disziplinarhofes und deren Stellvertreter 
erfolgt durch den Landesherrn auf die Dauer von drei Jahren. 
Hinsichtlich der Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinar- 
hofes finden die Bestimmungen der Strafprozeßordnung analoge Anwendung; die 
Entscheidung erteilt end gültig der Disziplinarhof ?). 
Der Disziplinarhof für die richterlichen Beamten wird beim Oberlandes- 
gericht gebildet. Er besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern des 
Gerichtshofes. Bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung haben sieben Mit- 
glieder einschließlich des Vorsitzenden mitzuwirken ). 
6. Ueber das bei der Disziplinarbestrafung einzuhaltende Verfahren be- 
stimmt das Gesetz: 
a) Hinsichtlich der Ordnungsstrafen: 
Vor der Verhängung einer den Betrag von fünf Mark übersteigenden Geldstrafe 
oder einer sonstigen Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über 
die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner Dienstpflicht zu äußern 5). Der Ausspruch 
der Strafe erfolgt dann unter Angabe der Gründe durch schriftliche Verfügung oder 
zu Protokoll 7). 
Gegen die Verfügung ist die binnen einer Woche einzulegende Beschwerde an 
die nächst höhere Kollegialbehörde oder die von den Ministerien als zuständig bezeich- 
nete Stelle zugelassen. Eine weitere Beschwerde hat nicht statt?). 
b) Hinsichtlich der Strafversetzung und Dienstentlassung der landesherrlich ange- 
stellten Beamten: 
Der Entscheidung des Disziplinarhofes hat ein förmliches Disziplinar- 
verfahren vorauszugehen, das in einer schriftlichen Voruntersuchung und in 
1) Nähere Einzelheiten vgl. die §5 2—5 der VO. (G.u. VOl. S. 81). 
2) & 88 des Ges. 
3) § 89 des Ges. 
4) &X 117 Ziff. 7 des Ges. Die Bezeichnung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt nach 
Maßgabe der §8 62, 63, 121 Gr VerfG. 
5) Es sei denn, daß die Strafe nicht schon vorher für den Fall der bestimmt bezeichneten Ver- 
fehlung angedroht war. § 87 Abs. 2 des Ges. 
6) § 87 Abs. 3. 
7) §5 der Loh. V O. v. 14. Jan. 1890.
	        
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