8 47 Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen. 155
einer mündlichen Verhandlung besteht.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wird von dem zuständigen Mini-
sterium verfügt, welches auch den die Voruntersuchung führenden Beamten und den-
jenigen Beamten zu ernennen hat, der im Laufe des Disziplinarverfahrens die Ver-
richtungen der Staatsanwaltschaft zu übernehmen hat 1). Zur Einleitung eines Dis-
ziplinarverfahrens gegen ständische Beamte bei versammeltem Landtag bedarf
das Ministerium für die bezeichneten Maßnahmen der Zustimmung des Präsidenten
der betreffenden Kammer 2). Im Disziplinarverfahren gegen richterliche
Beamte, wird der die Voruntersuchung führende Beamte vom Disziplinarhof ernannts).
Bei der Disziplinarverfolgung der Mitglieder und Beamten der Oberrechnungskammer
tritt an die Stelle des Ministeriums das Staatsministerium bezw. der Präsident der
genannten Behörde ").
Nach Abschluß der Voruntersuchung, für deren Führung im großen und ganzen
die Vorschriften der Str PrO. gelten, hat sich das Ministerium darüber schlüssig
zu machen, ob es das Verfahren einstellen will, eventuell unter Verhängung einer
bloßen Ordnungsstrafe, oder ob es die Verweisung der Sache an den Disziplinarhof
vorziehen soll 5). Die Einstellung muß erfolgen, wenn der Beamte vor Abschluß des
Verfahrens die Erlaubnis erhält, aus dem Staatsdienste auszutreten. In diesem Falle
kann eine Ordnungsstrafe nur ausgesprochen werden, wenn es sich um die Verletzung
des Amtsgeheimnisses handelt 7).
Zur Verhandlung vor dem Disziplinarhof, die mündlich, jedoch grundsätzlich mit
Ausschluß der Oeffentlichkeit erfolgt 7), wird der Angeschuldigte durch abschriftliche
Mitteilung einer vom Beamten der Staatsanwaltschaft zu fertigenden Anklageschrift
geladen. Der Angeklagte kann sich nach Maßgabe der Bestimmungen der 99 138 und
139 Str PrO. des Beistandes eines Verteidigers bedienen, dem die Einsicht der
Akten der Voruntersuchung gestattet ist 3).
Der Gang der mündlichen Verhandlung bestimmt sich im wesentlichen nach den
für die Hauptverhandlung im Strafprozeß herrschenden Grundsätzen?).
Die Entscheidung des Disziplinarhofes, die mit Gründen zu versehen ist, und die
im Falle der Verurteilung bei geringerer Erheblichkeit des Dienstvergehens auch eine
bloße Ordnungsstrafe aussprechen kann 10), ist durch ordentliche Rechtsmittel nicht
anfechtbar. Jedoch ist in den Fällen des § 399 und § 402 der Str PrO. unter gewissen
1) §& 91 des Ges.
2) §& 116 Abs. 2 des Ges.
3) & 117 Ziff. 8 des Ges.
4) &+ 119 Ziff. 4 des Ges.
5) §& 94 des Ges. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens bezügl. der nämlichen
Anschuldigungstatsache ist nur auf Grund neuer Beweise und nur innerhalb fünf Jahren, vom Tage
des Einstellungsbeschlusses an gerechnet, zulässig.
6) Argum. § 9 des Ges. Das Gesetz sagt, daß hier eine Ordnungsstrafc überhaupt nicht aus-
gesprochen werden dürfe. Man hat dabei nur an die Verletzung solcher Pflichten gedacht, die mit
der Auflösung des Beamtenverhältnisses ihr Ende nahmen und hat die Spezialbestimmung in §+ 9
übersehen.
7) Auf Antrag des Beamten der Stü#lrcchaft oder des Angeschuldigten kann jedoch auch öffent-
lich verhandelt werden. 5 99 des Ges.
8) & 97 des Ges.
9) Vgl. die § 100—104 des Ges., die genaue ins einzelne gehende Bestimmungen enthalten.
10) §& 105 des Ges. Die Entscheidung hat zugleich über die Erstattungspflicht der entstandenen
Kosten (s. unten Ziff. 7) zu befinden. Vgl. s 114 Abs. 3 des Ges.