Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 48 Die Rechte des Beamten. 159 
  
b) Der Anspruch auf das gesetzliche Wohnungsgeld steht jedem etat- 
mäßigen Beamten zu, der sein Diensteinkommen wesentlich in der Form des Gehaltes 
bezieht. Die Bemessung des Wohnungsgeldes richtet sich nach dem im Gesetze vom 
12. Juni 1902 enthaltenen Wohnungsgeldtarif, der sich an die zehn Abteilungen des 
Gehaltstarifes anschließt und innerhalb derselben jeweils fünf Ortsklassen unterscheidet. 
Wird ein Beamter ohne sein Verschulden auf eine Stelle in einer niedrigeren Dienst- 
klasse versetzt, so verbleibt ihm der Anspruch auf das der bisherigen Stelle entsprechende 
Wohnungsgeld. In den Einkommensanschlag wird das Wohnungsgeld mit dem für 
die erste Ortsklasse festgesetziten Betrag der maßgebenden Dienstklasse aufgenommen 7). 
c) Als Dienstzulagen?) gelten diejenigen regelmäßig wiederkehrenden 
Bezüge eines etatmäßigen Beamten, welche demselben für den Hauptdienst neben 
dem geordneten Gehalt, dem Wohnungsgeld und den etwaigen sonstigen Bezügen 
aus besonderen Gründen verliehen werden. Die Dienstzulage ist, soweit sie nicht aus- 
drücklich zu einem Bestandteil des Einkommensanschlages gemacht ist, widerruflich. 
Sie wird entweder für die Bekleidung bestimmter Amtsstellen allgemein und dauernd 
bewilligt (tarifmäßige Dienstzulage), oder aus besonderem Anlaß nur bestimmten 
Beamten gewährt auf Grund einer Anforderung im Staatsvoranschlag (budgetmäßige 
Dienstzulage). 
d) Inwieweit einem etatmäßigen Beamten neben dem Gehalt und den sonstigen 
Einkommensteilen für bestimmte Geschäftsverrichtungen wandelbare Bezüges) 
(Gebühren) zukommen, ist durch besondere Vorschriften geregelt; die Gebühren kön- 
nen nur insoweit einen Bestandteil des Einkommensanschlages bilden, als dies im 
Gehaltstarif bestimmt ist. Lediglich auf die wandelbaren Bezüge sind die Gerichts- 
vollzieher und der Regel nach auch die Katastergeometer angewiesen. Für den Aus- 
sall an wandelbaren Gebühren kann unter Umständen eine Schadloshaltung eintreten). 
e) Die Gewährung von Naturalbezügen, insbesondere freier Dienst- 
kleidung wird durch den Staatsvoranschlag bestimmt 5). 
Solange ein etatmäßiger Beamter eine Dienstwohnung innehat, wird 
ein dem Wohnungsgeld der betreffenden Dienst= und Ortsklasse gleichkommender 
Betrag als Mietzins zurückbehalten. Die Dienstwohnung ist mit der Auflösung des 
aktiven Dienstverhältnisses in angemessener Frist zu räumen, sie kann aber dem Be- 
amten oder seiner Familie vorübergehend als Mietwohnung belassen werden ). 
t) Die Dienstaufwandsentschädigungen werden entweder in 
einer Pauschalsumme oder unmittelbar für die einzelnen Aufwendungen geleistet. 
Die Bestimmungen über die den Beamten zu gewährenden Vergütungen des Auf- 
wandes für auswärtige Dienstgeschäfte und für Umzugskosten sind durch besonderes 
Gesetz geregelt 7). 
1) 48 22—24 des Ges. 
2) 3 25 des Ges. u. Geh.O. §§ 21 u. ff. 
3) Geh. O. §§24 u. ff. 
4) Geh. O. §s§ 35 u. 36. Für diese Beamten wird der Einkommensanschlag aus den im Ge- 
haltstarif vorgesehenen Gehalts= und Zulagesätzen und dem anschlagsmäßigen Betrag des Woh- 
nungsgeldes gebildet. § 24 Abs. 3. 
5) Geh. O. 27. Etat-Ges. Art. 20. 
6) §+ 27 des Ges. 
J) Geh.O. s 28 u. § 28 des Ges., ferner Ges. v. 5. Oktob. 1908 (G.u. VO l. S. 589), das 
die Anwendung seiner Bestimmungen auf nichtetatmäßige Beamte der Ldh. VO. vorbehält.
	        
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