g 48 Die Rechte des Beamten. 161
im staatlichen Dienste zugebracht hat: vor der Vollendung des zwanzigsten Lebens-
jahres, nach der Eröffnung der Entschließung über die erfolgte Zuruhesetzung oder
während einer Beurlaubung, die fortlaufend mindestens ein Jahr andauerte 1). Das
Gesetz gibt weiter eine Reihe von Einzelvorschriften über die Anrechnung der Militär-
dienstzeit, übeer die obligatorische und fakultative Anrechnung sonstiger Dienste, über
die Anrechnung der vor einem früheren Ausscheiden zugebrachten Dienstzeit usw. 2).
Neben dem obligatorischen Ruhegehalt kennt das Gesetz noch einen fakultativen,
der bis zu fünfunddreißig Prozent des Einkommensanschlages in widerruflicher Weise
an solche Beamte geleistet werden kann, die sich in bedürftigen Verhältnissen befinden,
bei ihrer Zuruhesetzung aber einen Ruhegehaltsanspruch noch nicht erdient hatten 3).
In analoger Weise können sogenannte Unterstützungsgehalte be-
willigt werden, und zwar an nicht etatmäßige Beamte allgemein, wenn deren
Amt ihre ganze Zeit und Arbeitskraft erforderte, und sie wegen unverschuldeter Dienst-
unfähigkeit aus dem staatlichen Dienste ausscheiden, außerdem „beim Vorliegen be-
sonderer Billigkeitsgründe“, auch wenn die Entlassung aus dem staatlichen Dienst aus
einem anderen Grunde erfolgte, unter der angeführten Voraussetzung auch an etat-
mäßige Beamte, die freiwillig ausgeschieden sind. Der Unterstützungsgehalt kann bis
auf vierzig Prozent der letzten Vergütung bezw. des Einkommensanschlages ansteigen 4).
Der Anspruch auf den Ruhegehalt er lischt, wenn der Berechtigte aus dem
staatlichen Dienst ausscheidet, wenn er wieder im staatlichen Dienst etatmäßig ange-
stellt wird, oder wenn er sich weigert, eine ihm unter Erfüllung der gesetzlichen Vor-
schriften angebotene Amtsstelle zu übernehmen 5).
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes ruht, wenn der Berechtigte
seinen Wohnsitz ohne Genehmigung der Regierung außerhalb des Reichsgebietes
verlegt, bis zur Rückverlegung oder nachträglichen Erwirkung der Genehmigung,
wenn derselbe die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wieder-
erlangung derselben, oder solange der Berechtigte aus der nichtetatmäßigen Verwen-
dung im inländischen staatlichen Dienste oder in einem anderen öffentlichen Dienste
ein Einkommen oder einen Warte= oder Ruhegehalt bezieht, dessen Betrag zusammen
mit dem früher festgesetzten staatlichen Ruhegehalt den maßgebenden Einkommens-
anschlag um mehr als zehn Prozent übersteigt, oder endlich wenn er die Rechtsanwalt-
schaft ausübt, nach Ablauf von zwei Jahren von der Eintragung als Rechtsanwalt
an bis zur Löschung dieses Eintrages "). Das Erlöschen, das Ruhen und die Wieder-
gewährung des Ruhegehaltes treten im Zweifelsfalle mit dem Beginn des dem Er-
eignis folgenden Monates ein 7).
4. Die Hinterbliebenenversorgung. Schon zur Zeit der Be-
gründung des Großherzogtums bestanden für gewisse Beamtenkategorien besondere,
mit Zwangsbefugnissen ausgestattete Witwenkassen. Karl Friedrich vereinigte die-
1) § 37 des Ges.
2) Vgl. die §§ 38—43 des Ges.
3) #& 45 des Ges.
4) 8 46 des Ges.
5) § 50 des Ges.
6) § 51 des Ges.
7) & 52 des Ges. Bei strafgerichtlicher oder disziplinärer Entlassung, sobald das Erkenntnis
vollzugsreif ist.
Walz, Baden. 11