Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 48 Die Rechte des Beamten. 165 
  
bis zu hundert Prozent des Diensteinkommens zu erhöhen; ebenso kann im Falle 
der unverschuldeten Arbeitslosigkeit die Teilrente vorübergehend bis zum Betrage der 
Vollpension erhöht werden. Außerdem sind nach dem Wegfallen des Diensteinkom— 
mens die noch erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen. 
Die Hinterbliebenen eines solchen Beamten, der infolge eines im Dienste erlit- 
tenen Betriebsunfalles verstorben ist, erhalten: 
als Sterbegeld, sofern ihnen nicht ein Anspruch auf den Sterbegehalt 
zusteht, den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens oder der einmonatlichen 
Pension, jedoch mindestens fünfzig Mark; 
eine Rente, und zwar die Witwe für sich bis zum Tod oder zur Wiederver- 
heiratung, ebenso jedes Kind bis zum Ablauf des 18. Lebensjahres oder bis zur etwaigen 
früheren Verheiratung zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Ver- 
storbenen, jedoch die Witwe nicht unter 216 Mark und nicht mehr als 3000 Mark, ein 
jedes Kind nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 1600 Mark, Verwandte aufstei- 
gender Linie und elternlose Enkel, wenn der Verstorbene ihr Ernährer war, bis zum 
Wegfall der Bedürftigkeit insgesamt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des 
Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 160 Mark und nicht mehr als 1600 Mark. Die 
Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen. 
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können die Bezüge durch Ldh. Entschließung 
in widerruflicher Weise erhöht werden, und zwar die Pension bis zum Betrag des 
zuletzt bezogenen Diensteinkommens, die Renten bis zum Betrag von achtzig Prozent 
desselben 1). 
Die gewährten Pensionen und Renten treten an Stelle des nach anderweiter 
gesetzlicher Bestimmung erworbenen Ruhegehaltes, Witwen= und Waisengeldes, so- 
weit diese letzteren Bezüge nicht auf höhere Beträge gehen. 
Die gleichen Bezüge stehen, soweit nicht ein höherer Anspruch schon begründet ist, 
einem Beamten und seinen Hinterbliebenen zu, der in einem der reichsrechtlichen 
Unfallversicherung nicht unterliegenden Betrieb oder Dienstzweig beschäftigt war, 
wenn der Beamte infolge eines Unfalls, den er erweislich im Dienste oder aus Ver- 
anlassung desselben ohne eigenes Verschulden erlitten hat, aus dem Dienste ausge- 
schieden, in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben ist. Als Unfall gilt es auch, 
wenn ein Beamter bei Ausübung seines Dienstes oder aus Veranlassung desselben 
von einem Deritten getötet oder körperlich verletzt wird 2). 
6. Die Leistung der ständigen Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen 
erfolgt, sobald die erste Hälfte des Zeitraums umlaufen ist, für den zu bezahlen ist, 
in Monatsraten am Sitz der Kasse, soweit nicht durch V O. etwas anderes bestimmt ist 3). 
Eine Abtretung, Verpfändung oder sonstige Uebertragung der ständigen Bezüge 
1) § 3 des Ges. Ueber die Berechnung des Diensteinkommens und der Pension, über das Ver- 
hältnis zu den Krankenkassen, über die Geltendmachung, den Verlust des Anspruchs, über dessen 
Verhältnis zum zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch vgl. die §## 4 ff. des Ges. Der Anspruch 
entfällt bei Verschulden, wegen dessen auf Dienstentlassung hätte erkannt werden können § 8. Im 
allgemeinen finden die für die Regelung des Diensteinkommens usw. der Staatsbeamten geltenden 
Grundsätze analoge Anwendung, § 10 des Ges. 
2) § 72 des Ges. ausgenommen als § 85 durch die Novelle vom 12. März 1896 und geändert 
durch das Ges. vom 27. Juli 1902. 
3) § 73 des Ges.; Art. 31 Etat-Ges.
	        
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