Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

166 Die Organisation. Die Behörden. 8 48 
  
eines Beamten ist nur zulässig, soweit diese Bezüge der Pfändung unterworfen sind; 
die nach 8 411 BGB. vorgeschriebene Benachrichtigung hat an diejenige Kasse zu er- 
folgen, welche von der zuständigen Behörde die Anweisung zur Auszahlung erhalten 
hat 1). 
Der Anspruch auf die einzelnen fälligen Leistungen verjährt in vier Jahren 2). 
7. Streitigkeiten über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten 
und ihrer Hinterbliebenen aus dem Dienstverhältnisse werden im Rechtswege ent- 
schieden. Jedoch muß der Klage eine Entschließung des zuständigen Ministeriums 
über den Rechtsanspruch vorhergehen; die Klage ist dann bei Verlust des Klagerechts 
innerhalb sechs Monaten nach der Eröffnung dieser Entschließung zu erheben. Zu- 
ständig zur Entscheidung über die Klage sind ausschließlich die Landgerichte ohne Rück- 
sicht auf den Wert des Streitgegenstandes ?). 
Weiter ist vorgeschrieben, daß die Gerichte bei Beurteilung der von ihnen zu 
prüfenden vermögensrechtlichen Ansprüche an die Entscheidungen der Verwaltungs- 
und Disziplinarbehörden über die Entfernung eines Beamten vom Dienst, über die 
vorgenommene Suspension, über die Zuruhesetzung oder Wiedereinberufung eines 
zuruhegesetzten Beamten, sowie über die Verhängung von Zwangsmitteln und Ord- 
nungsstrafen gebunden sind /). 
8. Als rein freiwillige Leistungen zugunsten der Beamten sind im Etat-Gesetze 
außerordentliche Belohnungen und Beihilfen vorzgesehen. 
Erstere dürfen nur verwilligt werden an solche etatmäßige Beamte, die sich durch 
außergewöhnliche und besonders hervorragende Dienstleistungen bei gegebenem 
Anlaß hervorgetan haben, außerdem an etatmäßige technische Beamte, die sich um 
besonders schwierige Bauwerke in hervorragendem Maße verdient gemacht haben 35). 
Die Beihilfen können an etatmäßige Beamte, an zuruhegesetzte und ent- 
lassene Beamte sowie an Hinterbliebene von früher etatmäßigen Beamten gewährt 
werden, wenn Fälle dringenden Bedürfnisses vorliegen 9). Die Beihilfen an etat- 
mäßige Beamte können nur in einmaligen Beträgen, die übrigen je nach den Umständen 
einmalig oder in widerruflicher Weise für eine Reihe von Jahren geleistet werden. 
Die Beihilfen an die Hinterbliebenen können den Witwen und den ledigen Söhnen 
und Töchtern bewilligt werden, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, oder deren 
Mutter nicht mehr lebt?). 
Die Mittel für Entrichtung der Belohnungen und Beiträge sind in jedem Staats- 
voranschlag nach gleichmäßigen Grundsätzen für die einzelnen Staatsverwaltungs- 
1) & 74 des Ges., Art. 81 EG. zum BG#. 
2) § 107 BGB. 
3) GVG. 8 70 Abs. 3; EcG. z. DRJust.G. v. 3. März 1879 + 3. Diese Zuständigkeitsbestim- 
mung gab früher die Veranlassung dazu, die in Frage stehenden Ansprüche als privatrechtliche zu 
erklären. Vgl. Wielandt a. a. O. S. 119, der das Beamtenverhältnis noch als ein „gemischtes 
Rechtsverhältnis“ ansieht. Für den einheitlichen öffentlichrechtlichen Charakter des ganzen Insti- 
tuts mit Recht Eckert a. a. O. S. 72 und Dorner-Seng a. a. O. S. 93. Die Tatsache, daß 
das B# sich mit dem Beamtenverhältnis beschäftigt (§ 197 u. 411, EG. Art. 80 u. 81), steht dem 
öffentlichrechtlichen Charakter nicht entgegen. 
4) §& 75 Abs. 3 des Ges. 
5) Et. Ges. Art. 28. 
6) Et.Ges. Art. 29, 30 u. 30 a. Ldh. VO. v. 15. Okt. 1908 (G.u. VOl. S. 601). 
7) Den vor dem 1. Juli 1908 zuruhegesetzten Beamten kann die Beihilfe auch als widerruf- 
liche Aufbesserung des Ruhegehaltes gewährt werden.
	        
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