Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

168 Die Organisation. Die Behörden. 
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zurückerstatte. 
Ohne Nachsuchen des Beamten kann die Auflösung des Beamtenverhältnisses 
vonseiten des Staates durch einfache Entlassung in all den Fällen verfügt werden, 
in denen der Beamte noch nicht unwiderruflich oder nur auf Kündigung angestellt ist, 
bei unwiderruflich angestellten Beamten bedarf es dagegen zur Beendigung des 
Dienstverhältnisses der Durchführung des oben geschilderten besonderen Disziplinar- 
verfahrens 1). 
Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses wird der gewesene Beamte, 
abgesehen von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit 2), von allen Amts= und Dienst- 
pflichten befreit. Er verliert andererseits aber auch alle Rechte aus dem Beamten- 
verhältnis; es kommt deshalb nicht nur der Anspruch auf das Diensteinkommen, 
sondern auch der Anspruch auf einen etwa erworbenen Ruhegehaltsbezug und auf 
Hinterbliebenen-Versorgung in Wegfall, ebenso im Zweifelsfall das Recht auf Füh- 
rung des mit der Amtsstellung verbunden gewesenen Titels 3). 
Die Wirkungen, welche sich an eine durch den Tod des Beamten eintretende 
Auflösung des Beamtenverhältnisses zugunsten der Hinterbliebenen knüpfen, 
sind an früherer Stelle bereits zur Erörterung gelangt. 
§ 50. Die staatlichen Ehrenbeamten. Der Unterschied der Ehrenbeamten ) von 
den Beamten im Sinne des Beamten-Gesetzes ist oben bereits hervorgehoben. Der- 
selbe besteht darin, daß die Ehrenbeamten nicht auf Grund eines der Amtsübertragung 
vorausgehenden speziellen Unterwerfungsverhältnisses, sondern unmittelbar in ein 
bestimmtes Amt berufen werden. Die Beamteneigenschaft der Ehrenbeamten dauert 
demnach auch nur solange, als sie das ihnen übertragene Amt bekleiden. 
Die Berufung zum Ehrenamt geschieht bald durch Ernennung vonseiten eines 
staatlichen Organs, bald durch Wahl von Selbstverwaltungskörpern oder gewissen 
Interessentenkreisen. Die Wirksamkeit des Berufungsaktes ist jedoch bedingt durch die 
von dem Berufenen abzugebende Annahmeerklärung, die unter Umständen auch still- 
schweigend geschehen kann. Auch nach badischem Recht besteht für die wichtigeren 
Ehrenämter in der Regel eine Verpflichtung zur Annahme, jedoch nur mit der Wir- 
kung, daß im Falle der Annahmeverweigerung eine Geldstrafe eintritt. Wirkt dieser 
Druck nicht, so kommt das Beamtenverhältnis nicht zustande 5). 
Die Pflichten der Ehrenbeamten sind in den die betreffende Institution, in welcher 
diese Beamten vorkommen, näher regelnden Spezialgesetzen oder Verordnungen ent- 
halten. Nach diesen Spezialvorschriften bestimmt sich auch die Frage der Diszipli- 
nierung "). Da die Ehrenbeamten wie die Beamten im engeren Sinne auch Staats- 
beamte sind, so gelten bezüglich ihrer auch insbesondere die Vorschriften über die 
  
1) #4 des Ges. Die Kündigungsfrist beträgt bei nicht etatmäßigen Beamten im Zweifelsfall 
vier Wochen. & 8 der Ldh. VO. v. 7. Febr. 1890 
2) &9 des Ges. 
3) §§ 6, 82 des Ges. Das Recht zur Weiterführung der einem Beamten früher etwa ver- 
liehenen persönlichen Titel wird natürlich durch den Dienstaustritt nicht berührt. 
4) Vgl. über diese Beamtenkategorie Löning, D. Verw. R. S. 138 ff., Jellinek, 
System S. 183 f. und vor allem Otto Mayer a. a. O. Bd. II S. 208 ff. 
5) Verw. Ges. § 3 (Bezirksräte), Veranlagungsgesetz v. 6. Aug. 1900 (G.u. VO Bl. S. 923 14 
(Schatzungsräte). 
6) Verw. Ges. § 3 a, Veranl. Ges. & 6, & 7 und § 9.
	        
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