54 Die Organe der Gemeinden. 181
lenden Beschluß verwaltungsgerichtlich geschützt 1).
Die Berechtigung zur Teilnahme an einer bestimmten Gemeindewahl hat zur
Voraussetzung die vorherige Aufnahme in die betreffende Wählerliste 2).
§54. Dee Organe der Gemeinden. Nach den Bestimmungen der Gde.= und St.
bestehen in jeder Gemeinde zwei „Verwaltungsstellen“, d. h. unmittelbare Gemeinde-
organe: der Gemeinderat, in den Städten der Stadtrat genannt, und der Bürger-
ausschuß, oder an seiner Stelle in den weniger als 500 Einwohner zählenden Gemein-
den die Gemeindeversammlung 3). Daneben sind für alle Arten von Gemeinden noch
als mittelbare Organe einige notwendige Beamtungen vorgesehen; außerdem ist
die Bestellung weiterer mittelbarer Organe, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend,
zugelassen.
I. Der Gemeinderat oder Stadtrat ist der Gemeindevorstand; er hat die
Aufgabe, die gesamte Gemeindeverwaltung zu leiten und die Gemeinde nach außen
zu vertreten 4). Für seine Zuständigkeit spricht die Vermutung.
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und einer Reihe
von Mitgliedern; in Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern kann zur Unter-
stützung und Stellvertretung des Bürgermeisters noch ein zweiter Bürgermeister be-
rufen werden, der ebenfalls Mitglied des Gemeinderates ist 5). In den Städten, die
der Städteordnung unterstellt sind, ist die Berufung eines Beigeordneten neben
dem hier Oberbürgermeister genannten Vorsitzenden des Stadtratskollegiums all-
gemein vorgeschrieben 6). Im übrigen wird die Zahl der Gemeinde= und Stadtrats-
mitglieder, die sich auf mindestens drei belaufen muß, durch Ortsstatut bestimmt?).
Dabei können in den StO.-Städten noch weitere Beigeordnetenstellen vorgesehen
werden. Zum Gemeinderats--(Stdt. Rts.-kollegium gehört endlich als notwendiges,
aber nicht stimmführendes Mitglied der zur Führung des Ratsprotokolles und zur
Gegenzeichnung der Ausfertigungen bestimmte Ratschreiber 5). Die Verhandlungsform
des Gemeinde= oder Stadtrates ist die kollegialische; für die Sitzungen ist die Oeffent-
lichkeit nicht vorgeschrieben 5).
Die Einberufung des Kollegiums liegt ebenso wie der Vorsitz innerhalb desselben
ausschließlich in den Händen des Bürgermeisters, dessen Stimme auch den Ausschlag
gibt 10). Ihm obliegt auch die Vorbereitung der Geschäfte und der Vollzug der gefaßten
Beschlüsse. In seiner Eigenschaft als Vollzugsorgan der gemeinderätlichen Beschlüsse
hat der Bürgermeister insbesondere die Verantwortung dafür, daß die Vermögens-
verwaltung der Gemeinde und ebenso die von der letzteren unternommenen Arbeiten
IN BRPflG. 8 3 Ziff. 20.
2) Gde. Ordg. § 9, StO. 36 Abs. 4.
3) Gde. Ordg. § 8, 5#9, StO. § 8, 89.
4) Gde. Ordg. § 8: ihm ist die Berwaltung der Gemeinde anvertraut; u. § 53 Ziff. 2; er berat-
schlagt und beschließt über alle Angelegenheiten der Gemeinde.
5) Gde. Ordg. 18 b.
6) St O. 5 10. Vgl. dagegen Art. 3 Abs. 2 des Ges. v. 24. Juni 1874. Die Beigeordneten
führen seit 1884 den Titel Bürgermeister, sie sind abgesehen von ihrer Stellung im Stadtrat die
Stellvertreter und Amtsgehilfen des Oberbürgermeisters
7) Gde. Ordg. § 10 Abs. 2; St O. F 10, in der Gde. O. ist die Höchstgrenze auf 18 festgesetzt.
8) Gde. u. St O. § 8 u. # 57.
9) Gde. u. St O. 54.
10) Gde. u. St O. § 52 Abs. 5 u. 7. Der Einfachheit halber ist im folgenden nur die Bezeichnung
„Bürgermeister“ gebraucht, in den Städten der St O. gilt dies für den Oberbürgermeister, ebenso
gilt das für den Gemeinderat gesagte im Zweifelsfalle auch für den Stadtrat.