Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

186 Die Organisation. Die Selbstverwaltungskörper. §54 
  
engerem Sinne bezeichnet werden 1). 
Die übrigen besoldeten Beamtungen werden in der Gemeindeordnung als 
Gemeindedienste und nur an einzelnen Stellen erwähnt; deren Inhaber werden 
Gemeindebedienstete genannt 2). Eine nähere gesetzliche Regelung ihrer Rechts- 
verhältnisse hat nicht stattgefunden; eine gewisse Fürsorge bietet ihnen jedoch das, 
aber auch auf die beiden oben genannten Beamten anwendbare, später zu be- 
sprechende Gesetz über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte s). 
Die Städte--Ordnung hat dagegen den unter sie fallenden Gemeinden all- 
gemein die Befugnis zuerkannt, für die einzelnen städtischen Dienstzweige be- 
sondere „städtische Beamte“ anzustellen und deren Dienstverhältnisse autonom zu 
regeln 4). Das staatliche Fürsorgegesetz greift für „städtische Beamte“ nur inso- 
weit Platz, als es sich um Gemeinden handelt, die nicht kraft Gesetzes der St. 
unterstehen; für die sieben größten Städte ist die Anwendung der Bestim- 
mungen des erwähnten Gesetzes ausgeschlossen 5). Einen städtischen Dienstzweig 
versehen auch der Ratschreiber und der Stadtrechner; die autonome Regelung der 
Beamtenverhältnisse kann sich deshalb, vorbehaltlich der früher erwähnten Son- 
derbestimmungen, welche ihnen die Eigenschaft der Gemeindebeamten im engeren 
Sinne wahren, auch auf sie erstrecken "). 
2. Die ehrenamtliche Tätigkeit in der Stellung eines mittelbaren Gemeinde- 
organs ist in erster Linie bei der Bildung der sogenannten „ständigen“ oder 
„bleibenden“ Kommissionen vorgesehen, die in allen Gemeinden mit mindestens 
2000 Einwohnern gebildet werden können und in den Städteordnungsstädten 
für gewisse Verwaltungszweige gebildet werden müssen?). 
Die Kommissionen sind ständige, auf die Dauer einer Wahlperiode, vom 
Gemeinde= oder Stadtrat ernannte Ausschüsse, die in dienstlicher Unterordnung 
unter die Gemeindeverwaltung diese in ihrer Amtsführung unterstützen sollen. 
Die nähere Bestimmung ihrer Einrichtung und ihres Wirkungskreises erfolgt durch 
Gemeindebeschluß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern, in den 
Städteordnungsstädten durch das für diese vorgeschriebene Ortsstatut. Den Vor- 
sitz in den Kommissionen führt ein in dieselben zu berufendes Mitglied der Ge- 
meindeverwaltung; im übrigen können die Kommissionen aus Mitgliedern der 
Gemeindeverwaltung, des Bürgerausschusses sowie aus anderen wahlberechtigten 
Gemeindegenossen (Ortsbürger, wahlberechtigte Einwohner, Stadtbürger) zusam- 
1) §&§ 21 u. ff. Gde. u. St O. 
2) Vgl. §#§ 52 Disziplinarstrafgewalt des Bürgermeisters, 53 Ziff. 5 Anstellung durch den Ge- 
meindevorstand, § 56 a Ziff. 1 Mitwirkung des Bürgerausschusses bei Anstellung über 12 Jahrc. 
3) Vgl. unten 5 64. 
4) S l9ee StO. Von dieser Befugnis wurde umfassender Gebrauch gemacht. 
5) 5 1 Abs. 2 des Fürs. Ges. Man nahm an, daß dieselben zur Versorgung ihrer Beamten allein 
in der Lage seien. Die genannten Städte haben denn auch für ihr Beamtenpersonal eine weit- 
gehende Fürsorge eintreten lassen. Für alle Gemeinden gelten aber die Bestimmungen der 
88 14 u. ff. des Ges. vom 27. Juli 1902 (Beamtenfürsorgegesetz), die die Einführung einer Unfall- 
fürsorge für die Beamten vorsehen. 
6) Die beiden Beamten sind durchweg in die städtischen Dienst= u. Gehaltsordnungen mit- 
einbezogen worden. Gleiches gilt für den Gemeindegrundbuchsbeamten, auf den ebenfalls die Be- 
stimmungen der §§ 23 ff. Gde. O. Anwendung finden, u. für den unter staatlicher Disziplinarge- 
walt stehenden Gemeindeforstamtsvorstand. 
7) Gde.O. (St O.) & 19 a.
	        
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